Anfechtung von Testamenten – Übergehen eines Pflichtteilberechtigten 1 (Fall)


mittel

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Der alleinstehende E hatte zu Studienzeiten seinen Freund S als Alleinerben in seinem Testament eingesetzt. Nach dem Erbfall stellt sich heraus, dass E der Vater von K ist. Als E das Testament errichtete, war K noch nicht auf der Welt. K der von E nichts wissen wollte, hat mittlerweile selbst eine erwachsene Tochter T.

Einordnung des Falls

Anfechtung von Testamenten – Übergehen eines Pflichtteilberechtigten 1 (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt ein Anfechtungsgrund vor?

Ja!

Gemäß § 2079 S. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn ein zur Zeit des Erbfalls vorhandener Pflichtteilsberechtigter im Testament übergangen wurde und der Erblasser bei der Errichtung des Testaments von dessen Vorhandensein keine Kenntnis hatte oder der Pflichtteilsberechtigte erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde. Da E zu Lebzeiten keine Kenntnis von seinem Sohn K hatte, liegt der Anfechtungsgrund des § 2079 S. 1 BGB vor. Gemäß § 2079 S. 2 wird dann die Vermutung aufgestellt, dass der Erblasser bei Kenntnis vom Vorhandensein des Pflichtteilberechtigten anders verfügt hätte. Die Beweislast trägt daher in diesem Fall ausnahmsweise der Anfechtungsgegner und nicht der Anfechtende.

2. Ist T anfechtungsberechtigt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 2080 Abs. 1 BGB ist derjenige zur Anfechtung berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommt. Selbst wenn die T beim Tod des K dessen Erbe würde und die Erbschaft des E dadurch über K an T fiele, kommt ihr die Anfechtung nicht unmittelbar zustatten. Sie ist daher nicht anfechtungsberechtigt.

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Natze

Natze

19.8.2023, 23:36:35

Vielleicht wäre eine Klarstellung innerhalb vom SV hilfreich, dass E nichts von Ks Existenz wusste. "K der von E nichts wissen wollte..." erweckt den Anschein, dass E von Ks Existenz zumindest zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat und auf ihn zugegangen ist.

Dogu

Dogu

22.12.2023, 12:12:09

K hat doch bei der Aufstellung des Testaments noch gar nicht gelebt. Also ist die Kenntnis denklogisch ausgeschlossen.

LS2024

LS2024

6.5.2024, 14:26:21

Hier wäre doch § 2080 Abs. 3 BGB lex specialis?


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