Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Anfechtung von Testamenten – Übergehen eines Pflichtteilberechtigten 1 (Fall)

Anfechtung von Testamenten – Übergehen eines Pflichtteilberechtigten 1 (Fall)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der alleinstehende E hatte zu Studienzeiten seinen Freund S als Alleinerben in seinem Testament eingesetzt. Nach dem Erbfall stellt sich heraus, dass E der Vater von K ist. Als E das Testament errichtete, war K noch nicht auf der Welt. K der von E nichts wissen wollte, hat mittlerweile selbst eine erwachsene Tochter T.

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Einordnung des Falls

Anfechtung von Testamenten – Übergehen eines Pflichtteilberechtigten 1 (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt ein Anfechtungsgrund vor?

Ja!

Gemäß § 2079 S. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn ein zur Zeit des Erbfalls vorhandener Pflichtteilsberechtigter im Testament übergangen wurde und der Erblasser bei der Errichtung des Testaments von dessen Vorhandensein keine Kenntnis hatte oder der Pflichtteilsberechtigte erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde. Da E zu Lebzeiten keine Kenntnis von seinem Sohn K hatte, liegt der Anfechtungsgrund des § 2079 S. 1 BGB vor. Gemäß § 2079 S. 2 BGB wird dann die Vermutung aufgestellt, dass der Erblasser bei Kenntnis vom Vorhandensein des Pflichtteilberechtigten anders verfügt hätte. Die Beweislast trägt daher in diesem Fall ausnahmsweise der Anfechtungsgegner und nicht der Anfechtende.
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2. Ist T anfechtungsberechtigt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 2080 Abs. 1 BGB ist derjenige zur Anfechtung berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommt. Nach der Spezialregelung des § 2080 Abs. 3 BGB steht das Anfechtungsrecht im Fall des § 2078 BGB nur dem Pflichtteilsberechtigten zu. Pflichtteilsberechtigt im Sinne des § 2080 Abs. 3 BGB ist allein K. T ist dagegen derzeit nicht anfechtungsberechtigt. Sie könnte allerdings das Anfechtungsrecht des K erben, wenn dieser nach Tod des E ebenfalls verstirbt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Natze

Natze

19.8.2023, 23:36:35

Vielleicht wäre eine Klarstellung innerhalb vom SV hilfreich, dass E nichts von Ks Existenz wusste. "K der von E nichts wissen wollte..." erweckt den Anschein, dass E von Ks Existenz zumindest zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat und auf ihn zugegangen ist.

Dogu

Dogu

22.12.2023, 12:12:09

K hat doch bei der Aufstellung des

Testament

s noch gar nicht gelebt. Also ist die Kenntnis denklogisch ausgeschlossen.

M.E

m.e.l.a.n.i.e

8.11.2024, 01:26:29

Ich finde die Aufgabenstellung auch etwas unübersichtlich. Einmal fehlt hier ein Komma: „K, (Komma) der von E nichts wissen wollte, hat mittlerweile selbst eine erwachsene Tochter T.“ Und vielleicht könnte man so formulieren: „Nach dem Erbfall stellt sich heraus, dass E einen Sohn K hat.“ (So, wie es jetzt formuliert ist, klingt es so, als sei K schon aus einem vorherigen Satz des SV bekannt - mich hat es jedenfalls verwirrt.) Und dann frage ich mich, wofür die Information „der von E nichts wissen wollte“ im SV steht. Wenn er von E nichts wissen will, will er vielleicht auch sein Erbe gar nicht. Wieso sollte er dann anfechten wollen? - Diese Info macht den SV für mich unverständlich. Falls ich da was übersehe, freue ich mich über einen Hinweis! Liebe Grüße!


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