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Gewillkürte Erbfolge
Anfechtung von Testamenten – Übergehen eines Pflichtteilberechtigten 2 (Fall)
Anfechtung von Testamenten – Übergehen eines Pflichtteilberechtigten 2 (Fall)
3. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (6.581 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der wohlhabende Erblasser E hatte seinem Lebensgefährten L eine Briefmarkensammlung vermacht, die von großem Wert ist. Als Erbin hatte er in seinem Testament jedoch die Nichte N eingesetzt. Einige Jahre später heirateten E und L schließlich. E vergaß, das Testament zu ändern.
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Einordnung des Falls
Anfechtung von Testamenten – Übergehen eines Pflichtteilberechtigten 2 (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist L pflichtteilsberechtigt?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. War E bei Testamentserrichtung in Unkenntnis über das Vorhandensein eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 S. 1 BGB?
Ja, in der Tat!
3. Wurde L im Sinne des § 2079 S. 1 BGB übergangen?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Martin
18.1.2024, 19:26:48
Liebes Team, Hier wird in der Lösung in Bezug auf § 2079 S. 1 Var. 3 schon auf die Unkenntnis abgestellt. Darauf kommt es m.E. in S. 1 Var. 3 nicht an (anders als in Var. 1). Erst durch die Ausnahme in S. 2 wird die Kenntnis berücksichtigt. (vgl. MüKo/Leipold, § 2079 Rn. 11) Ich denke mal da sollte man genau arbeiten, da sich das auf die Beweislast auswirkt. (ibid. Rn. 23) LG Martin

G0d0fMischief
15.10.2024, 10:32:55
Wie hoch muss der Wert des Vermächtnisses sein, dass dieser nicht geringfügig ist? Kann man als Auslegungsmaßstab auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs zurückgreifen?
as.mzkw
22.10.2024, 15:48:45
Das würde mich auch interessieren, ich habe keine Ahnung von Briefmarken, wäre in einer Klausur insofern sehr wohl von einer Übergehung der L ausgegangen.

Sebastian Schmitt
24.10.2024, 09:15:48
Hallo @[G0d0fMischief](217996), hallo @[as.mzkw](244917), das scheint tatsächlich eine reine Einzelfallfrage zu sein, für die es kaum generelle Anhaltspunkte gibt. Aus einer hierzu immer wieder zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urt v 5.8.1994, Az 15 U 38/94, BeckRS 1994, 30850781) lässt sich der Wert der dort in Frage stehenden "Inventargegenstände" leider nicht der veröffentlichten Fassung des Urteils nicht einmal entnehmen. Man könnte daher zB darüber streiten, ob die Geringfügigkeit abstrakt oder (auch) mit Blick auf die Höhe des konkreten Nachlasses zu bestimmen ist. Ebenso ließe sich diskutieren, ob sie in irgendeinem bestimmten Verhältnis zu Pflicht- oder gesetzlichem Erbteil stehen muss. Ohnehin ist zur Frage des Übergehens iSd § 2079 BGB vieles umstritten, auch innerhalb der Rspr. Nach der wohl hL ist ohnehin jeder übergangen, der nicht Zuwendungen mindestens iH seines gesetzlichen Erbteils erhält (BeckOK BGB/Litzenburger, 71. Ed, Stand 1.8.2024, § 2049 Rn 5 mwN). Sollte es darauf in einer Prüfungsaufgabe einmal ankommen, würdet Ihr sicher mehr Abwägungsmaterial in der Sachverhaltsdarstellung finden. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
24.10.2024, 10:44:01
Vielen Dank für die Antwort! @[Sebastian Schmitt](263562)