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Im Drittkaufvertrag wird keine Vorsorge für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts getroffen, ggf. Schadensersatzanspruch?
Im Drittkaufvertrag wird keine Vorsorge für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts getroffen, ggf. Schadensersatzanspruch?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Künstlerin K und Kunstliebhaberin L vereinbaren ein Vorkaufsrecht für ein Kunstwerk der K. K schließt eine Woche später einen Kaufvertrag mit D über dieses Kunstwerk für €1.000 und übergibt es ihm. D liebt das Kunstwerk und will es nie wieder hergeben. L übt sodann ihr Vorkaufsrecht aus.
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Einordnung des Falls
Im Drittkaufvertrag wird keine Vorsorge für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts getroffen, ggf. Schadensersatzanspruch?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D ist nicht Eigentümer des Kunstwerks, da die Übereignung der K aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts durch L unwirksam ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. L tritt mit Ausübung des Vorkaufsrechts an die Stelle des D in den Kaufvertrag ein.
Nein, das trifft nicht zu!
3. L kann von D Herausgabe des Kunstwerkes verlangen.
Nein!
4. L hat gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 283 BGB.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RealOmnimodo 🇺🇦
26.2.2023, 18:41:08
Reicht das für die Unmöglichkeit aus? Ich dachte, dass der Käufer unter keinen Umständen zur
Rückübereignungbereit sein darf?
Lukas_Mengestu
1.3.2023, 13:25:32
Hallo RealOmnimodo, sehr guter Hinweis! In der Tat liegt die
subjektive Unmöglichkeitnicht vor, sofern ein Rückerwerb möglich ist (vgl. https://applink.jurafuchs.de/mA35zditOxb). Wir haben den Sachverhalt insoweit noch etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
paulmachtexamen
10.6.2024, 21:32:18
Was ich jetzt noch nicht so ganz verstehe ist, wo der Unterschied zwischen einem Vorkauf nach 463 ff. und einem Vorvertrag, der gesetzlich nicht geregelt ist, liegt. Wann sollte man einen Vorkauf und wann einen Vorvertrag abschließen. Schadensersatzansprüche sind ja sicherlich auch bei einem Vorvertrag möglich.
Jakob G.
15.10.2024, 00:42:41
Ein Vorvertrag (Vorhand) umfasst die Angebotspflicht schon bei Absicht des Vertragsschlusses mit der dritten Person. Ein Vorkauf setzt konstitutiv einen wirksamen Kaufvertrag mit der dritten Person voraus. (BeckOGK/Daum, 1.7.2024, BGB § 463 Rn. 26, 27) Eine Sonderform des Vorvertrags stellt die Vorhand dar. Bei ihr verpflichtet sich der eine Partner dazu, dem anderen einen Gegenstand – zuerst – zum Kauf anzubieten, falls er dessen Verkauf beabsichtigt; zum Teil wird dies auch als
Andienungspflicht bezeichnet. Im Gegensatz zum Vorkaufsrecht bedarf es hier nicht des wirksamen Abschlusses eines Erstkaufvertrags, sondern die Angebotspflicht entsteht bereits mit der Verkaufsabsicht. Man kann die Vorhand deshalb als – durch die konkrete Verkaufsabsicht – aufschiebend bedingten Vorvertrag bezeichnen.