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Im Drittkaufvertrag wird keine Vorsorge für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts getroffen, ggf. Schadensersatzanspruch?
Im Drittkaufvertrag wird keine Vorsorge für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts getroffen, ggf. Schadensersatzanspruch?
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Künstlerin K und Kunstliebhaberin L vereinbaren ein Vorkaufsrecht für ein Kunstwerk der K. K schließt eine Woche später einen Kaufvertrag mit D über dieses Kunstwerk für €1.000 und übergibt es ihm. D liebt das Kunstwerk und will es nie wieder hergeben. L übt sodann ihr Vorkaufsrecht aus.
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Einordnung des Falls
Im Drittkaufvertrag wird keine Vorsorge für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts getroffen, ggf. Schadensersatzanspruch?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D ist nicht Eigentümer des Kunstwerks, da die Übereignung der K aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts durch L unwirksam ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. L tritt mit Ausübung des Vorkaufsrechts an die Stelle des D in den Kaufvertrag ein.
Nein, das trifft nicht zu!
3. L kann von D Herausgabe des Kunstwerkes verlangen.
Nein!
4. L hat gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 283 BGB.
Genau, so ist das!
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