Einstieg: Schuldrechtl. Vorkaufsrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V vereinbaren notariell beurkundet, dass K ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht am Grundstück des V zustehen soll. V verkauft das Grundstück an G. K übt nun fristgemäß sein Vorkaufsrecht aus. V übereignet das Grundstück dennoch an G, der als Eigentümer eingetragen wird.
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Einordnung des Falls
Einstieg: Schuldrechtl. Vorkaufsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht ist in § 1094 BGB geregelt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat wirksam ein Vorkaufsrecht nach §§ 463 ff. BGB erworben.
Ja, in der Tat!
3. K hat sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt.
Ja!
4. Die Ausübung des Vorkaufsrechts bewirkt, dass der Kaufvertrag zwischen V und G nicht mehr besteht.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Übereignung an G ist aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts unwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Manu München
29.12.2020, 15:19:03
Anhand der Sachverhaltsdarstellung kann aktuell nach meiner Einschätzung nicht eindeutig entschieden werden, ob K sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hat, weil der Sachverhalt (noch) keine Information dazu enthält, ob K sein Vorkaufsrecht innerhalb der Ausübungsfrist gemäß Paragraph 469 Absatz 2 Satz 1 BGB, i.e. bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung über den zwischen V und G geschlossenen Vertrag, ausgeübt hat.
t o m m y
29.12.2020, 15:27:02
wenn der SV nichts für eine verspätete ausübung hergibt, kann man auch nicht von einer verspätung ausgehen. wichtig fürs examen
Lukas_Mengestu
10.12.2021, 14:08:50
Hallo ihr beiden, tatsächlich war der Sachverhalt an dieser Stelle etwas dünn . Um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir das nun etwas präzisiert. Danke euch! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tigerwitsch
22.2.2021, 18:38:00
Was kann K denn machen, um das Grundstück zu bekommen? Bzw wie kann V seine Verpflichtung aus dem KaufV mit K erfüllen? (bestehst ja parallel zum KaufV zwischen V-G)
Ira
13.8.2021, 11:57:44
eine Antwort hier wäre schön....
Lukas_Mengestu
10.12.2021, 14:19:27
Hallo ihr beiden, hier gibt es primär zwei Optionen a) V kann sich das Grundstück von G zurückkaufen (ggfs. zu einem höheren Preis). In diesem Fall kann er weiterhin seine
Leistungspflichterbringen. b) V ist der Erwerb unmöglich, weil G nicht verkaufen will (
subjektive Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB). Da die Unmöglichkeit von Anfang an vorlag, könnte K somit nach § 311a Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kimboslice
23.6.2022, 13:39:21
Warum liegt
anfängliche Unmöglichkeitvor, wenn V erst nach Ausübung des Vorkaufsrechts an den anderen übereignet?
Juratiopharm
9.11.2023, 18:54:37
Meiner Ansicht nach war es dem V im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts noch möglich, dem K das Eigentum zu verschaffen, sodass der Schadenersatz aus §§ 280 I, III, 283 BGB in Betracht kommt.
Omnimodo facturus I
24.8.2024, 13:28:56
Die Vereinbarung des Vorkaufsrechts muss wegen § 464 I 2 gerade NICHT der für den Kaufvertrag bestimmten Form entsprechen, ist also bei Grundstücken gerade nicht nach § 311b I notariell zu beurkunden; eine fehlende Beurkundung schadet der Vereinbarung insofern nicht
BrSa
1.9.2024, 14:18:27
§ 464 I 2 BGB bezieht sich doch auf die Form der Ausübung, nicht auf die Vereinbarung. Vergleiche: Bezieht sich das Vorkaufsrecht auf einen Gegenstand, für dessen Kauf Formvorschriften gelten, bedarf die Vereinbarung des Vorkaufsrechts nach hM der für den Kaufvertrag bestimmten Form (zB § 311b Abs. 1 bei Grundstücken oder § 15 Abs. 4 GmbHG bei GmbH-Anteilen, nach BeckOGK/Daum BGB § 463 Rn. 39.1 - welcher sich auf: BGH NJW-RR 1991, 205 (206); RGZ 72, 385 (392); Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht, 1975, 114; Wais NJW 2017, 1569 (1573); Staudinger/Mader/Schermaier, 2014, Rn. 6; Soergel/Wertenbruch Rn. 34; MüKoBGB/Westermann Rn. 11 bezieht.
Sebastian Schmitt
7.9.2024, 12:37:02
Hallo @[Omnimodo facturus I](247769), @[BrSa](222308) hat die Rechtslage hier schon vorbildlich dargestellt. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Vorkaufsrechts ist die Formvorgabe des § 311b I 1 BGB einzuhalten, die Ausübung des Vorkaufsrechts ist dagegen de lege lata nach § 464 I 2 BGB formfrei (so jedenfalls die ganz hM). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team