Werkvertrag: Reparaturarbeiten
23. Juni 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B heizt gerne mit seinem Oldtimer die Passstraßen in den Alpen rauf und runter. Nach der letzten Spritztour fängt sein „Dicker“ an, komische Geräusche zu machen. Besorgt wendet er sich an den Hobbyschrauber U. Dieser kennt das Problem und einigt sich mit U, den „Dicken“ für €500 zu reparieren.
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Einordnung des Falls
Werkvertrag: Reparaturarbeiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch einen Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet sich der Unternehmer, dem Besteller gegen Entgelt ein Werk herzustellen oder einen sonstigen Erfolg herbeizuführen.
Ja!
2. U und B haben einen Werkvertrag geschlossen.
Genau, so ist das!
3. U erfüllt durch das Schrauben am Fahrzeug bereits seine geschuldete Pflicht, auch wenn er das Problem nicht lösen kann.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Durch die Reparatur des „Dicken“ erfüllt U seine Pflicht.
Ja!
5. U muss als Werkunternehmer „Unternehmer“ im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
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