Werkvertrag: Reparaturarbeiten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B heizt gerne mit seinem Oldtimer die Passstraßen in den Alpen rauf und runter. Nach der letzten Spritztour fängt sein „Dicker“ an, komische Geräusche zu machen. Besorgt wendet er sich an den Hobbyschrauber U. Dieser kennt das Problem und einigt sich mit U, den „Dicken“ für €500 zu reparieren.
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Einordnung des Falls
Werkvertrag: Reparaturarbeiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch einen Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet sich der Unternehmer, dem Besteller gegen Entgelt ein Werk herzustellen oder einen sonstigen Erfolg herbeizuführen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. U und B haben einen Werkvertrag geschlossen.
Genau, so ist das!
3. U erfüllt durch das Schrauben am Fahrzeug bereits seine geschuldete Pflicht, auch wenn er das Problem nicht lösen kann.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Durch die Reparatur des "Dicken" erfüllt U seine Pflicht.
Ja!
5. U muss als Werkunternehmer „Unternehmer“ im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
13.5.2021, 15:46:43
Ich überlege, ob man aufgrund der Tatsache, dass es sich bei U um einen Hobby-Autoschrauber handelt, hier nicht besser einen Dienstvertrag annimmt. Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass ein Hobby-Schrauber sich den doch scharfen Regelungen des Werkvertragsrechts unterwerfen wollen würde bzw. sich dieser überhaupt bewusst ist.
Tigerwitsch
13.5.2021, 17:35:49
Die Abgrenzung zwischen Dienst- und WerkV erfolgt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Maßgeblich für § 6
31 BGBist, dass der Erfolg aus Sicht der Parteien im Vordergrund steht. Auch wenn der Erfolg erkennbar von zentraler Bedeutung ist, müssen weitere Indizien berücksichtigt werden. In dem Zusammenhang kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Verpflichtete es „in der Hand hat“, den Erfolg herbeizuführen bzw. inwieweit der Besteller die Vorgänge beeinflussen kann, demnach es sich lediglich um eine Mitwirkung des Verpflichteten handelt. Für einen WerkV spricht, wenn die Parteien vereinbaren, dass eine Vergütung von Erfolg abhängen soll, zu dessen Erreichung sich der Unternehmer verpflichtet (Voit, in: Hau/Poseck (Hrsg.), BeckOK BGB, 57. Edition, Stand: 01.05.2020, § 631 Rn. 7). Wie Du anmerkst, sind natürlich auch die Risikosphären der Parteien zu berücksichtigen. Ich denke jedoch, dass vorliegend gute Gründe für einen WerkV sprechen: - Die Parteien haben vereinbart, dass das Auto repariert werden soll. Damit hat sich U ausdrücklich einverstanden erklärt und einen Erfolg zugesagt. - U trägt insbesondere die Vergütungsgefahr, welche ein Wesensmerkmal des WerkV ist (Busche, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 631 Rn. 19). - Unerheblich ist, dass U lediglich ein Hobby-Schrauber und kein professioneller Werkstattbetreiber ist. Hintergrund ist, dass als Unternehmer iSd §§ 631 ff. BGB jede natürliche oder juristische Person in Betracht kommt. Auf die Kaufmannseigenschaft (§§ 1 ff. HGB) oder eine sonstige gewerbliche Tätigkeit kommt es nicht an (s. Busche, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 631 Rn. 33).
Lukas_Mengestu
17.5.2021, 17:50:29
Vielen Dank für eure Anmerkung! In der Tat kann man sich fragen, ob ein Hobbyschrauber sich tatsächlich verpflichten will, den geschuldeten Erfolg zu erbringen. Es bedarf insoweit einer Auslegung der vertraglichen Vereinbarung, die hier im Sachverhalt zugegebenermaßen etwas kurz ausfiel. Wir haben den Sachverhalt insoweit ergänzt, dass U bereits bei Vertragsschluss den Fehler kennt. Insoweit ist sein Risiko deutlich beschränkt, da er abschätzen kann, ob und mit welchem Aufwand er hier seine Leistung erbringen kann. Dadurch sollte nun nach unserer Auffassung hinreichend deutlich werden, dass hier nach Auslegung der Parteivereinbarung ein Werkvertrag geschlossen werden sollte und somit die bloße Leistungserbringung gerade nicht ausreicht. Einverstanden? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team