Zivilrecht

Werkrecht

Einführung

Werkvertrag: Reparaturarbeiten

Werkvertrag: Reparaturarbeiten

23. Juni 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B heizt gerne mit seinem Oldtimer die Passstraßen in den Alpen rauf und runter. Nach der letzten Spritztour fängt sein „Dicker“ an, komische Geräusche zu machen. Besorgt wendet er sich an den Hobbyschrauber U. Dieser kennt das Problem und einigt sich mit U, den „Dicken“ für €500 zu reparieren.

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Einordnung des Falls

Werkvertrag: Reparaturarbeiten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch einen Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet sich der Unternehmer, dem Besteller gegen Entgelt ein Werk herzustellen oder einen sonstigen Erfolg herbeizuführen.

Ja!

Beim Werkvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen (= synallagmatischen) Vertrag. Der Unternehmer (= Schuldner) verpflichtet sich dabei, ein Werk herzustellen; der Besteller (= Gläubiger) verpflichtet sich, die Vergütung zu zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB). Beim Werk kann es sich um die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder jeden anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg handeln (§ 631 Abs. 2 BGB).
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2. U und B haben einen Werkvertrag geschlossen.

Genau, so ist das!

Ein Vertag wird durch Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§§ 146ff. BGB) geschlossen. Ob es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handelt, muss durch Auslegung ermittelt werden (§§ 133, 157 BGB). Ein Werkvertrag liegt dann vor, wenn ein Erfolg geschuldet ist.U und B haben sich darauf geeinigt, dass U den Oldtimer für €500 repariert. Damit war nicht nur ein Tätigwerden, sondern ein Erfolg vereinbart.

3. U erfüllt durch das Schrauben am Fahrzeug bereits seine geschuldete Pflicht, auch wenn er das Problem nicht lösen kann.

Nein, das trifft nicht zu!

Anders als beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) ist beim Werkvertrag (§ 631 BGB) keine Tätigkeit, sondern ein Erfolg geschuldet. Der Unternehmer trägt also das Risiko, dass trotz seiner Bemühungen der Erfolg nicht eintritt.Das Schrauben am Fahrzeug ist nur die zum Erfolg notwendige Tätigkeit. Falls das Auto weiterhin komische Geräusche macht, hat U seine Pflicht aus dem Werkvertrag auch weiterhin nicht erfüllt.

4. Durch die Reparatur des „Dicken“ erfüllt U seine Pflicht.

Ja!

Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen Erfolg (§ 631 Abs. 1 BGB). Dieser kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache (§ 631 Abs. 2 Alt. 1 BGB) oder jeder andere durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführende Erfolg (§ 631 Abs. 2 Alt. 2 BGB) sein. Durch den Vertrag hat sich U verpflichtet, die Reparatur und damit einen Erfolg herbeizuführen.

5. U muss als Werkunternehmer „Unternehmer“ im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Begriff „Werkunternehmer“ des § 631 Abs. 1 BGB bezieht sich nicht auf den „Unternehmer“ des § 14 BGB. „Werkunternehmer“ (§ 631 Abs. 1 BGB) bezeichnet denjenigen, der den Erfolg herbeiführen muss.Dies kann auch ein Verbraucher (§ 13 BGB) wie der Hobbyschrauber U sein.
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