Zivilrecht

Kaufrecht

Crashkurs Kaufrechtsänderungen 2022

Der neue Sachmangelbegriff, § 434 BGB

Der neue Sachmangelbegriff, § 434 BGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Autohändler K kauft bei BMW am 19.1.2022 einen neuen X3. Der X3 fordert K wiederholt auf, anzuhalten, um die Kupplung zu kühlen. Der Hinweis ist serienmäßig, aber falsch: Die Kupplung kühlt auch bei Weiterfahrt. BMW rät K, er solle den Hinweis ignorieren.

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Einordnung des Falls

Der neue Sachmangelbegriff, § 434 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der BMW ist frei von Sachmängeln, wenn er den subjektiven und objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt.

Genau, so ist das!

Das seit dem 1.1.2022 geltende Kaufrecht sieht im Grundsatz einen Gleichrang von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff vor. Die subjektiven Anforderungen ergeben sich detailliert aus § 434 Abs. 2 BGB, die objektiven aus § 434 Abs. 3 BGB. Die Montageanforderungen regelt § 434 Abs. 4 BGB.Negative Beschaffenheitsvereinbarungen sind allerdings weiterhin möglich, sodass sich im Ergebnis doch subjektive Vereinbarungen durchsetzen.
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2. Der BMW X3 müsste zunächst allen subjektiven Anforderungen genügen (§ 434 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Die subjektiven Anforderungen ergeben sich im Einzelnen aus § 434 Abs. 2 BGB. Die Sache muss die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen (Nr. 1) und sich für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen (Nr. 2). Zuletzt muss sie mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen übergeben werden (Nr. 3).Die Anforderungen sind nicht neu, nun aber ausdrücklich aufgelistet.Auf das vereinbarte Zubehör & die Anleitungen ist nur einzugehen, wenn sich dafür Hinweise im Sachverhalt finden.

3. Ks BMW X3 ist mangelhaft, weil er nicht die "vereinbarte Beschaffenheit" hat (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Nein!

Eine Kaufsache muss den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Beschaffenheit meint natürliche (physische) Eigenschaften der Sache, aber auch deren tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt insbesondere vor, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise umschreibt.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

4. Der BMW X3 ist mangelhaft, weil er sich nicht für die "vertraglich vorausgesetzte Verwendung" eignet (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Auf eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) kommt es als zusätzliche subjektive Anforderung entweder neben der Beschaffenheitsvereinbarung an, aber auch, wenn keine Beschaffenheit vereinbart ist. Mit der Vorschrift wird berücksichtigt, dass sich die Parteivorstellungen oft nicht auf bestimmte Beschaffenheiten, sondern auf die Tauglichkeit für einen bestimmten Verwendungszweck richten. Vertraglich vorausgesetzt ist die von beiden Parteien unterstellte Verwendung der Sache. BMW und K werden stillschweigend unterstellt haben, dass sich der X3 zur Verwendung als Fortbewegungsmittel eignet. Das tut er.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a.F.

5. Der BMW X3 genügt den subjektiven Anforderungen.

Ja, in der Tat!

Um den subjektiven Anforderungen zu genügen, muss die Sache die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen (Nr. 1), sich für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen (Nr. 2) und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, übergeben werden (Nr. 3).Es gibt keine vereinbarte Beschaffenheit, von der der BMW X3 abweichen könnte. Er eignet sich die vertraglich vorausgesetzte Verwendung. Dass das vereinbarte Zubehör und die vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen übergeben worden sind (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) ist anzunehmen. Somit sind alle subjektiven Anforderungen des § 434 Abs. 2 BGB erfüllt.

6. Müssen vorliegend subjektive und objektive Anforderungen kumulativ vorliegen?

Ja!

Das neue Kaufrecht sieht grundsätzlich einen Gleichrang von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff vor (§ 434 Abs. 1 BGB). Dies wirkt sich häufig aber auf die rechtliche Bewertung nicht aus. Denn § 434 Abs. 3 S. 1 BGB räumt einer subjektiven Beschaffenheitsvereinbarung weiterhin den Vorrang ein, auch wenn diese von den objektiven Anforderungen negativ abweicht. Das bedeutet also, dass es bei einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr auf das Vorliegen der objektiven Anforderungen ankommt. Hier allerdings liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor. Der Vorrang der Vereinbarung kann sich nicht entfalten. Es kommt also auf das Vorliegen der objektiven Anforderungen an.

7. Alle objektiven Anforderungen müssen kumulativ vorliegen.

Genau, so ist das!

Die objektiven Anforderungen ergeben sich im Einzelnen aus § 434 Abs. 3 BGB. Die Sache muss: sich für die gewöhnliche Verwendung eignen (Nr. 1); der üblichen und erwartbaren Beschaffenheitentsprechen (Nr. 2); den bereitgestellten Proben oder Muster entsprechen (Nr. 3); mit dem erwartbaren Zubehör übergeben werden (Nr. 4).§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1+ 2 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB a.F. Dagegen wurden § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, 4, S. 2 BGB neu aufgenommen.

8. Der BMW X3 eignet sich für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die gewöhnliche Verwendung der Sache muss nicht gänzlich aufgehoben sein. Es genügt, wenn diese beeinträchtigt ist. Was die gewöhnliche Verwendung der Kaufsache ist, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. Die Aufforderung zum Anhalten des Fahrzeugs führt bei einem durchschnittlichen Käufer dazu, dass er das Auto umgehend anhält, um Schäden zu vermeiden. Dies beeinträchtigt die gewöhnliche Verwendung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel im öffentlichen Straßenverkehr. Dies geschieht ohne objektiv gegebenen Anlass. Der BMW X3 eignet sich also nicht zur gewöhnlichen Verwendung (RdNr. 28 ff.).

9. Der BMW weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die K nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).

Nein!

Die Beschaffenheit muss bei Sachen der gleichen Art üblich sein. Welche Beschaffenheit der Käufer erwarten kann, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. Dabei ist die Art der Sache und die öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette zu berücksichtigen (vgl. (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a), b) BGB). BGH: Die Aufforderung, ohne objektiv gegebenen Anlass anzuhalten, beeinträchtige die Gebrauchsfähigkeit als Fortbewegungsmittel. Unter Heranziehung eines herstellerübergreifenden Vergleichsmaßstabs weise der BMW nicht die Beschaffenheit auf, die bei gleichartigen Autos üblich sei und die Käufer erwarten könnten. Dass der Fehler in der gesamten Serie auftrete, ändere nichts daran, dass es ein Fehler ist (RdNr. 28ff.).

10. Der Sachmangel entfällt durch die Mitteilung von BMW, dass die Warnmeldung ignoriert werden könne.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Die „bloß verbale Richtigstellung“ durch BMW ändere nichts an dem Umstand, dass das Fahrzeug des K bei Gefahrübergang der nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB erforderlichen Sollbeschaffenheit (nämlich der Lieferung eines Fahrzeugs ohne Einblendung irreführender Warnmeldungen) nicht entsprochen habe. Maßstab sei insoweit die „objektiv berechtigte Käufererwartung“ (RdNr. 36).Die Entscheidung erging noch unter Geltung des alten Rechts. An der rechtlichen Würdigung hat sich aber nichts verändert.

11. Der BMW X3 ist mangelhaft (§ 434 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt. Der BMW erfüllt alle subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB). Allerdings eignet er sich nicht für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB) und weist nicht die übliche Beschaffenheit auf (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB). Damit erfüllt er nicht die objektiven Anforderungen und ist mangelhaft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

14.12.2022, 12:43:31

Dieser Fall stimmt so nicht mehr!! Bitte schnell ausbessern, da das sonst falsch gelernt wird. Bei dem BWM mit Betriebssystem handelt es sich um eine Ware mit digitalem Produkt. Daher kommt es gem. 475a II BGB zu einer Rechtsspaltung, da die Ware mit dem digitalen Produkt verbunden ist, die Ware ihre Funktion jedoch auch ohne dieses digitale Produkt erfüllen kann. Der BMW fährt auch ganz normal, obwohl das Betriebssystem Fehlermeldungen anzeigt. Daher liegt bezüglich des BMW gerade KEIN Mangel gem. 434 BGB vor. Bzgl. des digitalen Produkts (Betriebssystem) finden die 327 ff BGB Anwendung. Daher ist zu prüfen, ob ein Mangel iSd 327e BGB vorliegt.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

14.12.2022, 16:19:01

Siehe bzgl. Rechtsspaltung auch: 327a Abs. 2 S. 2 BGB

JURA

Jurapro

15.12.2022, 17:21:55

Mir fehlt auch eine rechtliche Einordnung dazu am Anfang des Falles... Es könnte sich bei dem Warnhinweis um einen Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen gem. 475b, 327a III Satz 1 handeln. Eine Ware mit digitalen Elementen liegt nach 327 a III 1 vor, wenn ein Kaufvertrag über Waren vorliegt, die derart ein digitales Produkt enthalten oder mit ihm verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen nicht ohne das digitale Produkt erfüllen können. Die Funktion des Autos wäre das Fahren. Problematisch ist, dass wir nicht wissen, woher der Warnhinweis stammt, vom Assistenzsystem (das Auto kann auch ohne fahren) oder Steuersystem (ohne das Steuersystem springt das Auto nicht mehr an oder fährt nicht mehr korrekt). Handelte es sich um die Steuersoftware, dann ist der BMW X3 eine Ware mit digitalen Elementen. Das hat zur Folge, dass die Vorschriften zu Verträgen über digitale Produkte nach 327a III Satz 1. nicht anwendbar sind. Der kaufrechtliche Mangelbegriff aus 434 wird dann durch den Mangelbegriff in 475b ersetzt, der den kaufrechtlichen Mangelbegriff ergänzt. Ein Sachmangel liegt gem. 475b IV Nr. 1, 434 III vor, da der BMW, indem die Warnung auftaucht und den Fahrer zum Abbremsen verleitet, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und auch keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der selben Art üblich ist. Dadurch, dass 475b IV Nr.1 auf 434 III verweist und die Vorschriften zu Verträgen über digitale Produkte nicht anwendbar sind, bliebe der Fall übertragbar.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

15.12.2022, 18:49:50

Absolut korrekt! Nur im dem Fall fuhr das Auto ja trotz des fehlerhaften Hinweises. Daher mein Kommentar. Der Fall bedarf also der dringenden Überarbeitung. ;)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.12.2022, 15:18:04

Hallo ihr beiden, vielen Dank für eure guten Hinweise! Es freut mich wirklich sehr, dass ihr die Umsetzung der Digitalrichtlinie und die dadurch bedingten Neuerungen verinnerlicht habt! Grundvoraussetzung der Anwendung der §§ 327 ff. BGB sowie der §§ 474 ff. BGB ist allerdings stets, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Der Gesetzgeber hat sich explizit dagegen entschieden, das Vertragsrecht für digitale Produkte insgesamt und damit auch für B2B-Verträge anzupassen (näher dazu: Metzger, in: MüKo-BGB, 9.A. 2022, vor § 327 RdNr. 38). Im B2B-Bereich ist also auch nach der neuen Rechtslage auf § 434 BGB zurückzugreifen. Wir haben im Sachverhalt jetzt auch noch einmal präzisiert, dass es sich um einen Autohändler und Unternehmer iSv § 14 BGB handelt. Läge hier ein Verbrauchsgüterkauf vor, so wäre es in der Tat zu einer Rechtsspaltung gekommen. Ausweislich des Sachverhalts und des zugrunde liegenden Urteils, das noch unter der alten Rechtslage erging, handelte es sich hier wohl nur um eine Assistenzanzeige, die auf die Funktion des Autos keinen Einfluss hat. Dann wäre die Mangelhaftigkeit der Software nach den §§ 327 ff. BGB zu bestimmen gewesen und ein Mangel läge jedenfalls nach § 327e Abs. 3 S.1 Nr. 1 BGB (gewöhnliche Verwendung) vor. Ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JURA

Jurapro

16.12.2022, 15:32:42

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Es, ist so klarer geworden:-)

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

16.12.2022, 16:07:31

Perfekt! Was so ein Wort ausmacht und der Fall stimmt wieder zu 100 %. 😅 Interessanter wäre der Fall aber auf jeden Fall im B2C Verhältnis gewesen. :D

VIDA

Vidalinz

10.10.2023, 15:48:36

Hi, ich verstehe nicht, wieso die Antwort auf: "Subjektive und objektive Anforderungen müssen kumulativ vorliegen" ja ist, denn in der Erklärung dazu wird doch sogar gesagt, dass bei Vorliegen subjektiver Vereinbarungen diese vorrangig sind. Wenn z.B. wirksam eine

negative Beschaffenheitsvereinbarung

miteinbezogen worden ist, dann sind die objektiven Anforderungen doch i.d.R. nicht erfüllt und dennoch liegt kein Sachmangel vor. Oder kann man § 434 so verstehen, dass im Grundsatz kumulativ, in der Ausnahme alternativ? Finde die Frage etwas irreführend, wenn sie so allgemein formuliert ist.

lw1

lw1

16.10.2023, 13:43:47

Für mich war die Frage ähnlich verwirrend, da der Bezugspunkt fehlt. Bezieht sich die Frage auf das Vorliegen eines Sachmangels, dann ist die richtige Antwort: nein, weil die ein Abweichen einer der Anforderungen bereits einen Sachmangel begründet. Bezieht sich die Frage hingegen auf Freiheit von Sachmängeln, dann ist die richtige Antwort: Ja. Vielleicht könntet ihr den Bezugspunkt der Frage klarer herausarbeiten?

MAT

Matteo10

29.11.2023, 11:07:35

Naja 434 Abs. 1 besagt ja: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn… (bezieht sich also auf die „Freiheit von Sachmängeln“ @[lw1](208510) ). Im Vergleich zur alten Fassung ist jetzt im Abs. 1 (siehe

Wortlaut

) ein Gleichrang statuiert. Natürlich gilt bezüglich der einzelnen vereinbarten Anforderungen ein Vorrang gegenüber der obj. Anforderungen (Abs. 3 S. 1). Deswegen ändert sich im Ergebnis dann nicht all zu viel.


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