Versammlungsteilnehmer mit Fahnenstangen

27. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf der Versammlung „Mehr Hausarbeit für Männer“ demonstrieren zahlreiche Frauen für mehr Mitwirkung von Männern im Haushalt. Fast alle Teilnehmerinnen führen große Plakate an Fahnenstangen und Holzstäben mit sich. Gewalt anzuwenden, hat hier niemand vor.

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Einordnung des Falls

Versammlungsteilnehmer mit Fahnenstangen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schutzbereich des Versammlungsrechts ist beschränkt auf friedliche Versammlungen ohne Waffen.

Genau, so ist das!

Art. 8 Abs. 1 GG gewährt das Recht, „sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Dadurch ist der Schutzbereich beschränkt. Wenn es in der Klausur darauf ankommt, solltest Du die Merkmale „friedliche“ und „ohne Waffen“ sauber voneinander getrennt prüfen. Kommt es darauf offenkundig nicht an, solltest Du maximal schreiben, dass die Versammlung auch friedlich und ohne Waffen abläuft, Du kannst das dann aber auch ganz weglassen.
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2. Die Teilnehmerinnen der Versammlung „Mehr Hausarbeit für Männer“ demonstrieren „ohne Waffen“ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Der verfassungsrechtliche Waffenbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst jedenfalls Waffen im technischen Sinne (vgl. § 1 WaffG). Nach überwiegender Auffassung werden auch gefährliche Werkzeuge (z.B. Fahnenstangen, Baseballschläger) dem verfassungsrechtlichen Waffenbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG zugerechnet, wenn sie zum Zweck des Einsatzes mitgeführt werden. Die mitgeführten Fahnenstangen sind gefährliche Werkzeuge. Sie werden jedoch nicht zum Weck des Gewalteinsatzes mitgeführt. Die Versammlung ist waffenlos, der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist eröffnet.Die Bestimmung des Merkmals „ohne Waffen“ beim Mitführen von gefährlichen Werkzeugen nach der Verwendungsabsicht ist nicht unproblematisch, weil eine trennscharfe Abgrenzung hier oft nicht möglich ist. Praktisch hilft dann aber das Merkmal „friedlich“.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

14.6.2023, 03:57:45

Aber das widerspricht sich doch: Wenn man die Stangen als gefährliches Werkzeug ansieht, dann kann es ja nicht auf die Friedlichkeit ankommen. Ansonsten würde das Mitführen von Messern und Pistolen unbeachtlich sein. Insofern müssten man die Stangen als ungefährliches Werkzeug klassifizieren.

Snow

Snow

21.11.2023, 22:21:39

Das ist eh etwas grenzwertig logisch alles, denn „ohne Waffen“ wird ja auch benutzt, um zu begründen dass „friedlich“ sehr weit zu verstehen ist, da es eben neben den Waffen steht. Allerdings wird hier dann klar, dass beide Begriffe absolut nicht gleich sind und es eben ja auch mit Waffen friedlich sein kann. Dann stehen die beiden Begriffe ja aber nicht auf einer Ebene, es sind völlig verschiedene Voraussetzungen,


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