Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Versammlungsteilnehmer mit Fahnenstangen
Versammlungsteilnehmer mit Fahnenstangen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf der Versammlung „Mehr Hausarbeit für Männer“ demonstrieren zahlreiche Frauen für mehr Mitwirkung von Männern im Haushalt. Fast alle Teilnehmerinnen führen große Plakate an Fahnenstangen und Holzstäben mit sich. Gewalt anzuwenden, hat hier niemand vor.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Versammlungsteilnehmer mit Fahnenstangen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutzbereich des Versammlungsrechts ist beschränkt auf friedliche Versammlungen ohne Waffen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Teilnehmerinnen der Versammlung „Mehr Hausarbeit für Männer“ demonstrieren „ohne Waffen“ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
14.6.2023, 03:57:45
Aber das widerspricht sich doch: Wenn man die Stangen als gefährliches Werkzeug ansieht, dann kann es ja nicht auf die Friedlichkeit ankommen. Ansonsten würde das Mitführen von Messern und Pistolen unbeachtlich sein. Insofern müssten man die Stangen als ungefährliches Werkzeug klassifizieren.
Snow
21.11.2023, 22:21:39
Das ist eh etwas grenzwertig logisch alles, denn „ohne Waffen“ wird ja auch benutzt, um zu begründen dass „friedlich“ sehr weit zu verstehen ist, da es eben neben den Waffen steht. Allerdings wird hier dann klar, dass beide Begriffe absolut nicht gleich sind und es eben ja auch mit Waffen friedlich sein kann. Dann stehen die beiden Begriffe ja aber nicht auf einer Ebene, es sind völlig verschiedene Voraussetzungen,