Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm € 300 in Scheinen zu übergeben.
Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der subjektive Tatbestand der Erpressung setzt neben dem Vorsatz auch die Bereicherungsabsicht des Täters voraus (§ 253 StGB).
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Genau, so ist das!
2. Handelte T mit Bereicherungsabsicht (§ 253 Abs. 1 StGB)?
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Ja, in der Tat!