+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm € 300 in Scheinen zu übergeben.

Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der subjektive Tatbestand der Erpressung setzt neben dem Vorsatz auch die Bereicherungsabsicht des Täters voraus (§ 253 StGB).

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Genau, so ist das!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese muss zum Zeitpunkt der Tatvollendung vorliegen.Die Bereicherungsabsicht ist ein zusätzliches subjektives Tatbestandsmerkmal, dass Du neben dem Vorsatz prüfen musst. Es handelt sich bei der Erpressung insoweit um ein Delikt mit überschießender Innendentenz.

2. Handelte T mit Bereicherungsabsicht (§ 253 Abs. 1 StGB)?

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Ja, in der Tat!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vorliegend geht es T erkennbar darum, sein Vermögen zu mehren und er verfolgt keinen anderen Zweck. Er hat mithin Bereicherungsabsicht.

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