Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat gegen O einen Anspruch auf Zahlung von € 20.000. Da er den Zivilprozess nicht abwarten möchte, bringt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Fahrzeug als Sicherheit zu übergeben.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelte T mit der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 253 StGB)?
Ja, in der Tat!
3. Nach der Rechtsprechung liegt Stoffgleichheit zwischen der erstrebten Bereicherung und dem eingetretenen Vermögensschaden vor.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Cosmonaut
8.1.2024, 10:11:19
Ist es korrekt, die
StoffgleichheitiRd § 253 genau so zu definieren, wie man es bei § 263 tut. Gerade der Teil „…mithin Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung ist…“ scheint mir bei § 253 doch eher schlicht falsch.
JAA
25.2.2024, 12:41:14
david1234
19.3.2024, 13:33:19
Die
Stoffgleichheitist ja gerade als Filter etabliert worden, damit solche Zwischenziele nicht darunterfallen. Dementsprechend würde ich damit vorsichtig sein.