Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Rückgriff des Sicherungsgebers
Rückgriff bei Aufgabe einer parallelen Sicherheit
Rückgriff bei Aufgabe einer parallelen Sicherheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bekannter B und die Mutter des S (M) bürgen für S' Forderung gegenüber G. Es kommt zum Zahlungsausfall. Da G nicht S' Familienfrieden gefährden will, entlässt er M aus der Bürgschaft und nimmt nur B in Anspruch. B zahlt.
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Einordnung des Falls
Rückgriff bei Aufgabe einer parallelen Sicherheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mitbürgen steht untereinander grundsätzlich ein Regressanspruch zu (§ 774 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann B von M einen anteiligen Ausgleich verlangen, obwohl G die M aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung entlassen hat?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist der Bürge also im Hinblick auf die Aufgabe paralleler Sicherheiten durch den Gläubiger gänzlich schutzlos?
Nein!
4. Indem G die M aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung entlässt, wird auch B in Höhe der Hälfte der Bürgschaftsverpflichtung frei.
Genau, so ist das!
5. B kann von G den überbezahlten Betrag nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) verlangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juraddicted
27.9.2024, 14:03:06
Kann mir jemand bitte bei diesem Beispiel anhand von 100 EUR helfen? B und M waren hälftig verpflichtet zu bezahlen, also 50 EUR/ Person. B hat 100 EUR an G gezahlt und hätte eigentlich das Recht, 50 EUR von M zurück zu verlangen. Diese ist aber befreit. Somit hat B einen Anspruch iHv 50 EUR „Rückzahlung“ ggü G (812)? Er "erspart" sich nichts, sondern haftet aber auch nur in der Höhe, für die er einstehen wollte. Vielen Dank :)
Jakob G.
19.10.2024, 18:02:43
Hab den Text aus der letzten Frage etwas modifiziert und geordnet. :) B und M waren mangels anderweitiger Vereinbarung hälftig zur Zahlung an G verpflichtet (vgl. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB). 1.
Etwas erlangtG hat durch Leistung des B Geld [100 EUR] erlangt. 2. Durch Leistung Bewusste zweckgerichtete Mehrung des Vermögens des G.
Tilgungsbestimmung-> Bürgschaft. 3. Ohne Rechtsgrund Rechtsgrund dafür war vordergründig die Bürgschaft. Allerdings ist B durch die Aufgabe der Sicherung durch G in der Höhe von der Bürgschaftsverpflichtung frei geworden, in der B gegenüber M ein Regressanspruch zugestanden hätte (§ 776 BGB). In Höhe dieses Werts hat B somit
rechtsgrundlosgeleistet. Diesen Betrag kann er von G herausverlangen.
Juraddicted
25.10.2024, 11:54:57
Super, vielen lieben Dank :)