Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Rückgriff des Sicherungsgebers
„Fahrlässige“ Verschlechterung der Sicherheit
„Fahrlässige“ Verschlechterung der Sicherheit
20. Mai 2025
7 Kommentare
4,6 ★ (3.105 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

B bürgt für die Schuld des S gegenüber G. Zusätzlich übereignet M dem G zur Sicherheit Maschinen aus seinem Betrieb. Es kommt zum Zahlungsausfall. G unterlässt es fahrlässig, die Maschinen rechtzeitig zu verwerten. Später sind sie nur noch die Hälfte wert.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
„Fahrlässige“ Verschlechterung der Sicherheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bs Bürgenschuld verringert sich um den Wert, den die Maschinen verloren haben, weil G diese Sicherheit nicht rechtzeitig verwertet hat (§ 776 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zahlt B, ist G verpflichtet ihr das Sicherungseigentum zu übertragen, damit sie sich hieraus befriedigen kann.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
26.6.2023, 20:02:14
Sofern aber der Gläubiger das
Sicherungseigentumhier
schuldhaft nicht überträgt, bestünde doch ein Anspruch aus § 280 I aufgrund der Wertminderung oder? Wie wäre dann das
Schuldverhältnis zu bezeichnen?

CR7
28.8.2023, 15:07:00
Bitte auch hier um Aufklärung
Wolli
28.5.2024, 13:24:22

iPhone von Jannik
21.3.2025, 18:42:44
Nach BeckOK zu 776 BGB treffen über diesen Paragraphen hinaus den Gläubiger grds. keine Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Bürgen, sodass ein Anspruch aus 280ff. mMn mangels Pflichtverletzung abzulehnen wäre.
L.Goldstyn
28.7.2024, 20:24:47
Ich verstehe nicht, warum man hier überhaupt zur Anwendung von § 776 BGB kommt. Das
Sicherungseigentumstellt gerade kein akzessorisches Sicherungsrecht dar. Somit liegt weder „ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes
Pfandrechtoder das Recht gegen einen Mitbürgen" iSv § 776 BGB vor, noch hätte der Bürge „aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 BGB [...] Ersatz verlangen können“. Die Lösung scheint mir hier § 776 BGB auf nicht-akzessorische Sicherungsrechte, die nach
Vertragsauslegungübertragen werden müssen, analog anzuwenden.

Jakob G.
19.10.2024, 17:49:16
Dass § 776 BGB analog angewendet wird, ist zutreffend. Verbesserungsbedürftig ist allerdings, dass dieser Schritt in der Lösung nicht näher erklärt wird. Aber auch folgerichtig, wenn der
Sicherungsvertragim Zweifel so auszulegen ist, dass für nicht-akzessorische Sicherheiten die
schuldrechtliche Pflicht darin besteht, diese nach Zahlung durch Bürg*in abzutreten/zu übereignen. Dies bildet ja den § 774 BGB nach, auf den verwiesen wird, sodass zwanglos eine vergleichbare Interessenlage angenommen werden darf. Was das Sicherungsbedürfnis de*r zahlenden, ungesicherten und der nicht zahlenden, aber Sicherungsgeber*in angeht, besteht ferner eine Regelungslücke. Diese ist jedenfalls insofern planwidrig, als die Institute der Sicherungsabtretung und
Sicherungsübereignungbei Schaffung des § 774 BGB nicht bekannt
waren. (MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 776 Rn. 2) "Die Vorschrift ist einer entsprechenden Anwendung zugunsten sonstiger Sicherungsgeber und Inter
zedenten zugänglich, und zwar unabhängig davon, ob auf der anderen Seite des Ausgleichsverhältnisses ein Bürge beteiligt ist. Voraussetzung ist freilich, dass sich die in § 776 geregelte Verhaltenspflicht in die gesetzliche und vertragliche Ausgestaltung des jeweiligen
Rechtsverhältnisses einfügt."
Tinki
26.3.2025, 08:40:34
dann würde der Bürge aber in der Höhe frei gem. § 776 analog, in der er sich aus dem
Sicherungseigentumhätte befriedigen können, richtig?