Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Rückgriff des Sicherungsgebers
„Fahrlässige“ Verschlechterung der Sicherheit
„Fahrlässige“ Verschlechterung der Sicherheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B bürgt für die Schuld des S gegenüber G. Zusätzlich übereignet M dem G zur Sicherheit Maschinen aus seinem Betrieb. Es kommt zum Zahlungsausfall. G unterlässt es fahrlässig, die Maschinen rechtzeitig zu verwerten. Später sind sie nur noch die Hälfte wert.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
„Fahrlässige“ Verschlechterung der Sicherheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bs Bürgenschuld verringert sich um den Wert, den die Maschinen verloren haben, weil G diese Sicherheit nicht rechtzeitig verwertet hat (§ 776 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zahlt B, ist G verpflichtet ihr das Sicherungseigentum zu übertragen, damit sie sich hieraus befriedigen kann.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
26.6.2023, 20:02:14
Sofern aber der Gläubiger das
Sicherungseigentumhier schuldhaft nicht überträgt, bestünde doch ein Anspruch aus § 280 I aufgrund der Wertminderung oder? Wie wäre dann das Schuldverhältnis zu bezeichnen?
CR7
28.8.2023, 15:07:00
Bitte auch hier um Aufklärung
Wolli
28.5.2024, 13:24:22
Das Schuldverhältnis ist einfach die Sicherheitsabrede zwischen B und G.
L.Goldstyn
28.7.2024, 20:24:47
Ich verstehe nicht, warum man hier überhaupt zur Anwendung von § 776 BGB kommt. Das
Sicherungseigentumstellt gerade kein akzessorisches Sicherungsrecht dar. Somit liegt weder „ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen" iSv § 776 BGB vor, noch hätte der Bürge „aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 BGB [...] Ersatz verlangen können“. Die Lösung scheint mir hier § 776 BGB auf nicht-akzessorische Sicherungsrechte, die nach
Vertragsauslegungübertragen werden müssen, analog anzuwenden.
Jakob G.
19.10.2024, 17:49:16
Dass § 776 BGB analog angewendet wird, ist zutreffend. Verbesserungsbedürftig ist allerdings, dass dieser Schritt in der Lösung nicht näher erklärt wird. Aber auch folgerichtig, wenn der Sicherungsvertrag im Zweifel so auszulegen ist, dass für nicht-akzessorische Sicherheiten die schuldrechtliche Pflicht darin besteht, diese nach Zahlung durch Bürg*in abzutreten/zu übereignen. Dies bildet ja den § 774 BGB nach, auf den verwiesen wird, sodass zwanglos eine vergleichbare Interessenlage angenommen werden darf. Was das Sicherungsbedürfnis de*r zahlenden, ungesicherten und der nicht zahlenden, aber Sicherungsgeber*in angeht, besteht ferner eine Regelungslücke. Diese ist jedenfalls insofern planwidrig, als die Institute der Sicherungsabtretung und Sicherungs
übereignungbei Schaffung des § 774 BGB nicht bekannt waren. (MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 776 Rn. 2) "Die Vorschrift ist einer entsprechenden Anwendung zugunsten sonstiger Sicherungsgeber und Interzedenten zugänglich, und zwar unabhängig davon, ob auf der anderen Seite des Ausgleichsverhältnisses ein Bürge beteiligt ist. Voraussetzung ist freilich, dass sich die in § 776 geregelte Verhaltenspflicht in die gesetzliche und vertragliche Ausgestaltung des jeweiligen Rechtsverhältnisses einfügt."