Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Allgemeiner Teil
Anforderungen an den Tatentschluss beim versuchten Unterlassungsdelikt
Anforderungen an den Tatentschluss beim versuchten Unterlassungsdelikt
3. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fährt O unachtsam mit dem Auto an und verletzt O schwer. T denkt, O könne durch ärztliche Hilfe eventuell noch gerettet werden. Er nimmt seinen Tod aber in Kauf und fährt weiter. O stirbt. Bei direkter ärztlicher Hilfe hätte es geringe Überlebenschancen gegeben.
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Einordnung des Falls
Anforderungen an den Tatentschluss beim versuchten Unterlassungsdelikt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Totschlags strafbar gemacht, indem er O anfuhr (§ 212 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. T könnte sich aber wegen Tötung durch Unterlassen strafbar gemacht haben, indem er nach dem Unfall mit O keine Rettungshandlung vornahm (§§ 212 Abs. 1, 13 StGB).
Ja!
3. Hätte T sofort den Notruf gewählt, wäre Os Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben (§§ 212 Abs. 1, 13 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T könnte sich aber wegen versuchter Tötung durch Unterlassen strafbar gemacht haben (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. In subjektiver Hinsicht (Tatentschluss) genügt es, dass T Vorsatz in Bezug auf die objektiven Merkmale des Totschlags durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 13 StGB) hatte.
Nein!
6. Der 5. BGH-Senat nahm bislang einen Tatentschluss hinsichtlich der Quasi-Kausalität nur an, wenn der Täter die Vorstellung hatte, dass die vorgestellte Rettungshandlung den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern würde.
Genau, so ist das!
7. Nach ständiger Rechtsprechung des 4. BGH-Senats genügt es dagegen für den Tatentschluss beim versuchten Unterlassungsdelikt, dass der Täter den Eintritt des Rettungserfolgs für möglich hält.
Ja, in der Tat!
8. T handelte mit Tatentschluss hinsichtlich einer versuchten Tötung durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Ja!
9. Nach herrschender Meinung hat T auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
Genau, so ist das!
10. T hat sich auch wegen unerlaubtem Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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