Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)

Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G weist Gerichtsvollzieher Z an, einen titulierten Anspruch in Höhe von €1.000 gegen die S zu vollstrecken. Der einzige Vermögenswert, den S hat, ist ein Porsche im Wert von €100.000. Z pfändet den Porsche. S will gegen die Pfändung vorgehen.

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Einordnung des Falls

Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Pfändung ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).

Ja, in der Tat!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Erinnerungsbefugnis, (3) Zuständigkeit des Gerichts, (4) Form, (5) Rechtsschutzbedürfnis. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. Z pfändet einen Porsche im Wert von €100.000 bei einem titulierten Anspruch in Höhe von €1.000. In Betracht kommt daher ein Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Erinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO).
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2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist begründet, wenn Z gegen das Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO) verstoßen hat.

Ja!

Die Vollstreckungserinnerung ist begründet (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme nicht zulässig war. Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO). Verstößt das Vollstreckungsorgan, hier also Z, gegen dieses Verbot, ist die Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig und die dagegen gerichtete Erinnerung begründet.

3. Z hat gegen das Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO) verstoßen, weil der Porsche viel mehr Wert hat als die Forderung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Zwangsvollstreckung soll den Gläubiger befriedigen und die Kosten der Vollstreckung decken. Der Schuldner soll aber nicht stärker in Anspruch genommen werden als nötig. Hat der Schuldner aber nur einen Vermögensgegenstand, greift das Verbot der Überpfändung auch bei großem Wertunterschied nach herrschender Meinung nicht ein. Der einzige Vermögenswert, den S hat, ist ein Porsche im Wert von €100.000. Daher greift das Verbot der Überpfändung nicht. Die Pfändung war also rechtmäßig. Von dem Versteigerungserlös werden G befriedigt und die Kosten gedeckt. Den Überschuss erhält S.
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