ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)
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Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)
25. März 2026
12 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G weist Gerichtsvollzieher Z an, einen titulierten Anspruch in Höhe von €1.000 gegen die S zu vollstrecken. Der einzige Vermögenswert, den S hat, ist ein Porsche im Wert von €100.000. Z pfändet den Porsche. S will gegen die Pfändung vorgehen.
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