Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)
Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G weist Gerichtsvollzieher Z an, einen titulierten Anspruch in Höhe von €1.000 gegen die S zu vollstrecken. Der einzige Vermögenswert, den S hat, ist ein Porsche im Wert von €100.000. Z pfändet den Porsche. S will gegen die Pfändung vorgehen.
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Einordnung des Falls
Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Pfändung ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist begründet, wenn Z gegen das Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO) verstoßen hat.
Ja!
3. Z hat gegen das Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO) verstoßen, weil der Porsche viel mehr Wert hat als die Forderung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
13.9.2020, 11:44:53
Gilt das auch, wenn der einzige Vermögenswert das Haus ist, in dem der Schuldner wohnt?
Fuchs567
4.11.2020, 10:42:36
In dem Fall wäre § 803 gar nicht anwendbar, da es sich bei dem Haus nicht um bewegliches Vermögen handelt.
Isabell
4.11.2020, 11:57:28
Oh stimmt.
Patrick4219
3.7.2024, 09:32:25
Hallo Zusammen, ich habe mich gerade gefragt mit welcher Argumentation das Verbot der
Überpfändungvorliegend keine Anwendung findet. Meine Vermutung ist, dass es sonst dem Schuldner immer möglich wäre die Zwangsvollstreckung dadurch zu verhindern, dass er sein Vermögen in der Gestalt verschiebt, dass nur noch ein teurer Gegenstand im Vermögen vorhanden ist. Zudem würde hier auch ein "Leben über den persönlichen Verhältnissen" privilegiert. Was sagt ihr dazu? Würde euch die Argumentation überzeugen?
luc1502
23.8.2024, 13:42:59
Hi @[Patrick4219](231635). Man könnte auch noch anführen, dass es der Schuldner ist, der die Zwangsvollstreckung "provoziert", indem dieser den G nicht befriedigt. Und der Vollstreckungsgläubiger muss ja irgendwie an seine "Kohle" kommen und wenn dazu nur ein einziger (werthaltiger und pfändbarer) Gegenstand zur Verfügung steht, dann muss eben dieser dran "glauben". Der Schuldner hätte es ja auch in der Hand, durch Erwerbstätigkeit oÄ. das nötige Geld beizuschaffen und dann den G zu befriedigen.
Entenpulli
3.10.2024, 11:16:05
@[Patrick4219](231635) Ja klingt mMn einleuchtend. Zudem kann man auch noch sagen, dass Sinn und Zweck der Norm nur die Überbelastung des Schuldners ist, er den Übererlös ohnehin ausgezahlt bekommt und er somit nicht mehr belastet wird, als in seiner konkreten Situation möglich und nötig.
Rechthaber
17.7.2024, 16:26:50
Wieso spricht ihr nicht noch den
811 ZPOan. Kann ein Luxusauto unter den § 811 I Nr. 1 b fallen, obwohl es entgegen 811 I Nr. 1a nicht der bescheidenen Haushaltsführung dient, wenn er den Wagen dafür nutzt, um zur Arbeit zu kommen und ihm kein anderweitiger Ersatzwagen zur Verfügung steht. Dann wäre immerhin an eine Austauschpfändug zu denken gem 811a ZPO, oder ?
Marvin
29.8.2024, 18:55:29
Ich glaube weil der Sachverhalt keine Angaben dazu enthält müssen auch § 811 und die Austauschpfändung nicht angesprochen werden. Das Thema trotzdem anzusprechen dürfte dann vermutlich unter „Sachverhaltsquetsche“ fallen. Häufig sind die Sachverhalte ja anders gestaltet, als es möglicherweise der Realität entspricht.
Entenpulli
3.10.2024, 11:18:52
Sehe ich wie Marvin. Vielmehr könnte man eher davon ausgehen, dass der Schuldner gerade keine Arbeit hat, da ansonsten sein Anspruch gegen den Arbeitgeber einen weiteren Vermögenswert darstellen würde. Ohne irgendwelche Angaben hierzu kann man nicht davon ausgehen, dass er zwar eine Arbeitsstelle hat, dabei aber nicht mehr verdient, als vom Pfändungsschutz umfasst.