Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)
Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)
19. Juli 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G weist Gerichtsvollzieher Z an, einen titulierten Anspruch in Höhe von €1.000 gegen die S zu vollstrecken. Der einzige Vermögenswert, den S hat, ist ein Porsche im Wert von €100.000. Z pfändet den Porsche. S will gegen die Pfändung vorgehen.
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