Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)
Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G weist Gerichtsvollzieher Z an, einen titulierten Anspruch in Höhe von €1.000 gegen die S zu vollstrecken. Der einzige Vermögenswert, den S hat, ist ein Porsche im Wert von €100.000. Z pfändet den Porsche. S will gegen die Pfändung vorgehen.
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Einordnung des Falls
Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Pfändung ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist begründet, wenn Z gegen das Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO) verstoßen hat.
Ja!
3. Z hat gegen das Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO) verstoßen, weil der Porsche viel mehr Wert hat als die Forderung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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