Vollständigkeit einer Rechtsmittelbelehrung für Klageerhebung in elektronischer Form
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L erhält einen Widerspruchsbescheid mit Belehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung „schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“. L meint, die Belehrung sei unrichtig, weil die E-Mail-Adresse des Gerichts fehlt.
Einordnung des Falls
Vollständigkeit einer Rechtsmittelbelehrung für Klageerhebung in elektronischer Form
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung hat zur Folge, dass für die Einlegung des Rechtsbehelfs eine andere, längere Frist gilt.
Ja, in der Tat!
2. Eine Belehrung über die verschiedenen Formen des einzulegenden Rechtsbehelfs (schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten oder elektronisch) ist zwingend erforderlich.
Nein!
3. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann „unrichtig“ (§ 58 Abs. 2 VwGO), wenn ihr unrichtige oder irreführende Zusätze beigefügt werden.
Genau, so ist das!
4. Die Pflicht zur Belehrung über den Sitz des Gerichts (§ 58 Abs. 1 VwGO) verlangt die Angabe des Ortes und die postalische Anschrift.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die vorliegende Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig (§ 58 Abs. 2 VwGO), da sie den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO aufgrund der fehlenden Angabe der E-Mail-Adresse des Gerichts nicht genügt.
Nein!
6. Für die Rechtsbehelfseinlegung in elektronischer Form genügt eine einfache E-Mail.
Nein, das ist nicht der Fall!
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![Wendelin Neubert](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__fhcwshdpydzyycxpapvnu.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Wendelin Neubert
5.9.2020, 12:12:44
Dieser Fall erscheint uns sehr examensrelevant. Die Klageerhebung in elektronischer Form wird in Zukunft größere Bedeutung beanspruchen, aber noch sind nicht alle Anforderungen höchstrichterlich geklärt. Dabei halten wir diese Entscheidung des OVG für streitig: So ist der Vergleich, den das OVG zur Rechtsprechung des BVerwG zur Entbehrlichkeit der postalischen Adresse zieht, wenig überzeugend. Denn für die Einhaltung der elektronische Form ist deutlich mehr erforderlich als die Einreichung des Rechtsbehelfs über die E-Mailadresse des Gerichts (elektronische Signatur, zulässige Dateiformate, etc.). Zudem könnte es irreführend sein, wenn ein Hinweis auf die besonderen technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der elektronischen Form außerhalb - nicht in - der Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt.