Öffentliches Recht

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Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit 2

Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit 2

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der raffinierten Referentin R kommt die Idee: Entwicklungsland E soll die Kosten für die Reduzierung seiner CO2-Emissionen den Industriestaaten in Rechnung stellen. Immerhin haben diese ihre "historische Schuld" an der globalen Erderwärmung mit dem Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit anerkannt.

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Einordnung des Falls

Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit bezweckt einen Ausgleich zwischen Umweltschutz und Entwicklung.

Genau, so ist das!

Das Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit reagiert auf das Entwicklungsgefälle zwischen den Staaten, indem es bei der Ausgestaltung der völkerrechtlichen Verpflichtung zum Klimaschutz berücksichtigt, welche Kapazitäten Staaten für die Reduktion von Treibhausgasemissionen zur Verfügung stehen und welche Staaten für die Emission von Treibhausgasen maßgeblich verantwortlich sind. Es erkennt materielle Ungleichheiten zwischen Staaten an und macht eine Ausnahme vom Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten.
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2. Das Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit begründet eine selbständige Haftungspflicht.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine eigenständige Haftung aus dem Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit setzt dessen Rechtsverbindlichkeit voraus. Rechtsverbindlich ist eine völkerrechtliche Norm, wenn sie sich einer anerkannten Rechtsquelle zuordnen lässt ist. Eine eigenständige Haftung aus dem Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit lässt sich aus keiner anerkannten Rechtsquelle entnehmen. Eine solche Haftung folgt insbesondere nicht aus Völkervertragsrecht. Eine Einordnung als Völkergewohnheitsrecht scheitert an einer fehlenden gemeinsamen Rechtsüberzeugung: Denn v.a. Industriestaaten widerstrebt eine Lesart des Prinzips als Anerkennung einer historischen Verantwortlichkeit, aus der sich eine Haftung herleitet. Sie wollen das Prinzip lediglich als perspektivische Verantwortlichkeitsverteilung verstanden wissen.
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