+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schwerindustriestaat S braucht dringend Nachhilfe im internationalen Klimaschutzrecht. Schon von der Vielzahl an Abkommen schwirrt ihm der Kopf: Klimarahmenkonvention, Kyoto-Protokoll, Copenhagen-Accord, Pariser Abkommen - wonach muss er seine Politik ausrichten?
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Einordnung des Falls
Intro: Abgrenzung Klimarahmenkonvention, Kyoto-Protokoll, PA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ausarbeitung des internationalen Klimaschutzrechts obliegt einer internationalen Umweltorganisation.
Nein, das ist nicht der Fall!
Eine internationale Umweltorganisation hat sich bis dato nicht gebildet - entsprechenden Rufen aus Wissenschaft und Völkerrechtspraxis zum Trotz. Das internationale Klimaschutzrecht bestimmen stattdessen multilaterale Übereinkommen. Das UNEP (United Nations Environmental Program), ein der Generalversammlung unterstelltes UN-Sonderprogramm und damit keine eigenständige internationale Organisation, fungiert allerdings als Forum der völkerrechtlichen Umweltrechtssetzung.
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2. Die Klimarahmenkonvention ist das überspannende Regelwerk im internationalen Klimaschutzrecht.
Ja, in der Tat!
Die Klimarahmenkonvention (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) von 1992 begründet ein internationales Klimaschutzregime, das durch Folgeabkommen bzw. Protokolle fortentwickelt und konkretisiert wird. Forum dafür ist die sog. Conference of the Parties (COP).
3. Die Klimarahmenkonvention enthält Reduktionsverpflichtungen, die die Staaten unmittelbar implementieren.
Nein!
Die Klimarahmenkonvention (UNFCCC) selbst enthält keine konkreten Reduktionsverpflichtungen von Treibhausgasemission, sondern v.a. relativ unbestimmte Pflichten zur Mitigation des Klimawandels, aber auch zur Anpassung an den Klimawandel. Die Umsetzung der allgemein gehaltenen Pflichten durch die Konventionsstaaten erfolgt auf Grundlage von Folgeabkommen bzw. Protokollen, die die allgemeinen Verpflichtungen präzisieren und operationalisieren.
4. Das Kyoto-Protokoll konkretisiert die Klimarahmenkonvention, indem es Reduktionsverpflichtungen formuliert.
Genau, so ist das!
Das Kyoto-Protokoll von 1994 verpflichtet die Vertragsparteien zur Einhaltung verbindlicher Zielwerte für die Treibhausgasemission (sog. top-down-Ansatz). Bemerkenswert ist sein strenges Verständnis des Prinzips der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit. Denn es führt dazu, dass nur Industriestaaten (sog. Annex-I-Staaten), nicht aber Schwellen- oder Entwicklungsländern Reduktionsverpflichtungen auferlegt werden.
5. Das Pariser Abkommen ersetzt faktisch das Kyoto-Protokoll.
Ja, in der Tat!
Das Pariser Abkommen von 2015 verhält sich explizit gar nicht zum Kyoto-Protokoll, sodass man formell nicht von einer Subsitution sprechen kann. Faktisch stellt es nach dem effektiven Scheitern des Kyoto-Protokolls dessen Nachfolgeabkommen dar. Es verfolgt dabei einen anderen Ansatz: Statt Staaten verbindlich zur Einhaltung bestimmter Emissionsziele zu verpflichten, arbeitet es mit höchstindividuellen Pflichten, die die Staaten innerstaatlich bestimmen, den „nationally determined contributions“ (sog. bottom up Ansatz). Es ist seit 16.11.2016 in Kraft und zählt 195 Vertragsstaaten.