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Völkerrecht

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Rolle der COP/CMA 1: Fortentwicklung

Rolle der COP/CMA 1: Fortentwicklung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schwerindustriestaat S ärgert sich über die Rolle der Conference of Parties (COP) als Fortentwicklerin des Klimaschutzregimes. Es könne doch nicht sein, dass dieses Plenarorgan über seinen Kopf hinweg immer schärfere Pflichten formuliert. Das sei doch souveränitätsbeschneidend!

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Einordnung des Falls

Rolle der COP/CMA 1: Fortentwicklung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die COP setzt Sekundärrecht per Mehrheitsentscheidung und entwickelt so das Klimaschutzrechtsregime auch gegen einzelne Mitgliedstaaten fort.

Nein!

Der Erlass von Sekundärrecht - noch dazu per Mehrheitsentscheidung - setzt einen institutionellen Rahmen voraus, der nur in internationalen oder supranationalen Organisationen zu finden ist. Die Klimarahmenkonvention errichtet gerade keine internationale Umweltorganisation, die durch eigene Organe wie die COP Sekundärrecht setzen könnte. Sie ist ein Rahmenvertrag, den die Vertragsparteien durch den Abschluss weiterer Abkommen (Kyoto-Protokoll, Pariser Abkommen, Klimapakt von Glasgow) und damit einstimmig fortentwickeln. Die Regelungstechnik der Klimarahmenkonvention hat zur Folge, dass die Staaten weniger von ihrer Souveränität im Klimabereich abgeben müssen. Sie birgt jedoch auch die Gefahr einer Politik des kleinsten gemeinsamen Nenners oder des „Agree to disagree“.
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2. Das Klimaschutzrechtsregime wird durch multilaterale Abkommen fortentwickelt.

Genau, so ist das!

Unter der Klimarahmenkonvention entwickeln die Staaten das Klimaschutzrecht auf völkerrechtlicher Ebene mittels multilateraler Abkommen fort. Schrittweise konkretisieren sie Rechte und Pflichten zur Verhinderung einer „einer gefährlichen anthropogenen Störung des Klimasystems“ (Art. 2 Klimarahmenkonvention). Das Übereinkommen von Paris führt das 1,5-(bzw. 2°-)Ziel ein und verpflichtet die Staaten zur Erarbeitung und Berichterstattung von Reduktionszusagen („nationally determined contributions“ (Art. 4 PÜ). Zudem formuliert es Ziele zur Anpassung an den Klimawandel (Art. 7 PÜ) oder zur Einführung von Kooperationsmechanismen wie dem globalen Emissionshandel (Art. 6 PÜ). Der Klimapakt von Glasgow vervollständigt das Übereinkommen von Paris: Er klärt er technische Details zur Berichterstattung unter Art. 4 PÜ (sog. Pariser Regelwerk) und zu den Kooperationsmechanismen unter Art. 6 PÜ. Auch die Praxis der Vertragsparteien beeinflusst die rechtliche Fortentwicklung der Klimarahmenkonvention: eine einheitliche Praxis der Vertragsparteien hat Einfluss auf die Auslegung von Rechten und Pflichten, vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. b) Wiener Vertragsrechtskonvention.
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