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Versammlungsfreiheit bei dauerhaften Massenveranstaltungen („G20 Hamburg“)
Sachverhalt
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Rückforderung nach Zahlung trotz möglicher Aufrechnung (§ 813 Abs. 1 S. 1 BGB)
Händler H kauft von Schreiner S Tische für €10.000 und bezahlt sofort. Nach vier Monaten erfährt H, dass er einen ein Jahr alten Vergütungsanspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) gegen S i.H.v. 14.000€ von seinem vor einem halben Jahr verstorbenen Onkel O geerbt hat.

Wirkung der Aufrechnung bei veränderter Sicherheit
G gewährt A ein Darlehen i.H.v. €10.000. Zur Sicherheit übereignet A G Aktien zum Kurswert von €7.500. G veräußert die Aktien. Danach steigt der Kurs der Aktien auf €10.500. A macht nun Schadensersatz wegen der unberechtigten Veräußerung geltend.