Versammlungsfreiheit bei dauerhaften Massenveranstaltungen – G20 Hamburg


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A meldet das 10-tägige Protestcamp „Alternativen zum Kapitalismus“ als Versammlung an. Das „Antikapitalistische Camp“ soll mit 10.000 Teilnehmenden parallel zum G20-Gipfel in einem Stadtpark in Hamburg stattfinden. Die Stadt (H) meint, das Camp sei keine Versammlung, und weigert sich A zu bescheiden.

Einordnung des Falls

Versammlungsfreiheit bei dauerhaften Massenveranstaltungen – G20 Hamburg

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A möchte H verpflichten, Vorbereitung, Aufbau und Durchführung des Protestcamps zu dulden. Das OVG lehnt As Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ist vor dem BVerfG ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG statthaft?

Ja, in der Tat!

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Aus der offenen Formulierung „im Streitfall“ folgt, dass Anträge nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in allen Verfahren statthaft sind, in denen das BVerfG zuständig ist (Art. 93 GG, § 13 BVerfGG) (Wenglarczyk, JuS 2021, 1024, 1025). Einschlägiges Hauptsacheverfahren ist hier die Verfassungsbeschwerde, für die das BVerfG nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig ist. Demnach ist der Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG statthaft. Das BVerfG unterscheidet in seiner Spruchpraxis – so auch in diesem Fall – nicht zwischen Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 32 BVerfGG. In der Klausur solltest Du aber – wie auch sonst – die Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit trennen.

2. Eine Entscheidung des BVerfG im Eilverfahren würde hier die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Ist deshalb der Antrag nach § 32 BVerfGG unzulässig?

Nein!

Im Eilrechtsschutz gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche Vorwegnahme liegt vor, wenn der Antrag im Wesentlichen auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet ist wie das Hauptsachebegehren und damit den Inhalt der Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen würde. Von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gibt es aber eine Ausnahme in Fällen, in denen eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und schwere irreversible Nachteile drohen oder der Antragsteller auf andere Weise keinen ausreichenden Rechtsschutz erhalten kann. Durch ein Zuwarten der Hauptsacheentscheidung würde der Versammlungszweck von As Versammlung, die sich ja gerade als Gegenveranstaltung zum G-20-Gipfel versteht, vereitelt. Demnach ist As Antrag nicht aufgrund des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Das BVerfG hat diesen Prüfungspunkt weggelassen. Du solltest diesen Punkt in der Klausur aber immer prüfen - und zwar unter dem Prüfungspunkt Rechtsschutzbedürfnis. Auch bei Anträgen nach §§ 80 Abs. 5 1, 80a, 123 Abs. 1 VwGO musst Du das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache prüfen.

3. Bei der Entscheidung über die Begründetheit des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache statt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Anders als bei §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO findet im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich keine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache statt. Die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des Hoheitsaktes anführt, bleiben außer Betracht. Die Erfolgsaussichten werden nur ausnahmsweise berücksichtigt, wenn sich die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist.

4. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, also die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, erfolgt eine Folgenabwägung.

Ja, in der Tat!

Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, erfolgt eine Folgenabwägung nach der Doppelhypothese. Dabei sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber später Erfolg hätte, abzuwägen gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Hauptsacheverfahren aber später erfolglos bliebe. In der Klausur bietet sich in der Begründetheit demnach regelmäßig eine dreistufige Prüfung an: (1) Zulässigkeit der Hauptsache, (2) keine offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache, (3) Folgenabwägung („Doppelhypothese“).

5. Das Verfahren in der Hauptsache wirft schwierige und bislang ungeklärte Fragen zum Umfang der Versammlungsfreiheit auf. Wäre die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache deswegen offensichtlich unbegründet?

Nein!

In der Rechtsprechung des BVerfG ist weitgehend ungeklärt, in welchem Umfang und mit welchen Maßgaben die Versammlungsfreiheit auch die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen umfasst, unter welchen Bedingungen hierzu auch öffentliche Anlagen längerfristig in Anspruch genommen werden dürfen und inwieweit Veranstaltern hierbei Mitwirkungspflichten abverlangt werden können. BVerfG: Teile des geplanten Protestcamps seien eindeutig auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet und damit durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt, andere dagegen nicht. Inwieweit das Protestcamp als Versammlung von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt ist, sei aber unklar (RdNr. 22). Diese Frage könne das Gericht aber nicht im Rahmen des Eilrechtsschutzes klären (RdNr. 23). Demnach ist die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet und eine Folgenabwägung vorzunehmen.

6. Wenn keine einstweilige Anordnung ergeht, das Hauptsacheverfahren aber später Erfolg hat, sind Grundrechte in erheblichem Maße betroffen.

Genau, so ist das!

Nach der Entscheidung des OVG muss die Stadt Hamburg das Camp nicht dulden, weil es nicht als Versammlung anzusehen sei. Erginge eine einstweilige Anordnung nicht, stellte sich im Hauptsacheverfahren dann aber heraus, dass zumindest Teile des Protestcamps unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fielen, bliebe es dem Antragsteller demnach vollständig verwehrt, im Rahmen des bevorstehenden G20-Gipfels von seinem Versammlungsrecht in Form der Durchführung eines Protestcamps Gebrauch zu machen. BVerfG: „Damit würde das Versammlungsrecht des Antragstellers bei einem besonders herausragenden politischen Großereignis nachhaltig entwertet“ (RdNr. 27). In der Klausur solltest Du die Doppelhypothese nach der Definition wirklich auf den Fall angewendet ausschreiben. Dann erkennst Du genau, wo die Reise hingeht.

7. Wenn die einstweilige Anordnung ergeht, das Hauptsacheverfahren aber später keinen Erfolg hat, wären damit ebenfalls Einschränkungen und Risiken verbunden.

Ja, in der Tat!

Würde die Stadt H im Wege der einstweiligen Anordnung zur Duldung des Protestcamps verpflichtet und würde sich in der Hauptsache herausstellen, dass das Protestcamp nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fällt, ergäben sich nachstehende Folgen: Die Öffentlichkeit würde für einen signifikanten Zeitraum - 10 Tage Camp sowie mehrere Tage Vorbereitung und Abbau - unberechtigt um ein Erholungsgebiet gebracht. Auch würde der öffentlichen Hand ohne Grund das Risiko aufgebürdet, dass der Stadtpark durch das Camp nachhaltig Schaden nimmt. Zwar könnte die Behörde dieses Risiko durch den Erlass von Auflagen mindern, doch nie vollständig ausschließen. Zudem würden der öffentlichen Hand Anstrengungen zur Sicherung des Protestcamps und unwiedereinbringliche Kosten aufgebürdet, zu deren Übernahme sie letztlich nicht verpflichtet wäre (RdNr. 28). Die saubere Ermittlung und Gewichtung von Argumenten - hier von möglichen negativen Auswirkungen eines Erlasses der einstweiligen Anordnung bei Erfolgslosigkeit der Hauptsache - bringt Dir richtig Punkte. In der Klausur gibt der Sachverhalt sicherlich hinreichend Anhaltspunkte.

8. Die Folgenabwägung geht zugunsten von A aus.

Ja!

Im Rahmen der Folgenabwägung überwiegen die Nachteile, die bestünden, wenn die einstweilige Anordnung zugunsten A nicht erginge, die Hauptsache aber erfolgreich wäre (RdNr. 29). Ausschlaggebend ist dabei, dass der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) elementare Bedeutung für die Verfassungsordnung des GG zukommt und zugleich die hier der Ausübung der Versammlungsfreiheit drohenden Nachteile gewichtig sind. Denn As Versammlungsrecht würde bei einem besonders herausragenden politischen Großereignis nachhaltig entwertet (vgl. RdNr. 27).

9. Da die Folgenabwägung zu As Gunsten ausgeht, darf das von ihm begehrte Protestcamp in vollem Umfang ohne behördliche Einschränkungen stattfinden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auf Rechtsfolgenseite darf das Gericht - auch aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes - nicht die Entscheidung der Behörde vorwegnehmen, wenn dieser ein Ermessensspielraum zukommt. Hier gelten ähnliche Maßstäbe wie im Rahmen der Verpflichtungsklage.Das BVerfG hat demnach nur entschieden, dass die Versammlungsbehörde das Protestcamp vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellen muss, um A die Durchführung des Camps anlässlich des G-20-Gipfels weitestgehend zu ermöglichen. Um nachhaltige Schäden am Stadtpark zu verhindern und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand zu minimieren, gewährt das BVerfG der Behörde aber einen angemessenen Entscheidungsspielraum zur Erteilung von Auflagen (RdNr. 29). As Antrag bezog sich nur darauf, ob das geplante Protestcamp als Ganzes dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfällt und die Stadt H seine Durchführung aus diesem Gesichtspunkt dulden muss. Die Entscheidung des Gerichts berührt nicht etwaige Möglichkeiten, die Veranstaltung aus anderen rechtlichen Gründen - insbesondere der öffentlichen Sicherheit - zu beschränken oder auch zu untersagen (RdNr. 25, 30).

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PPAA

Philipp Paasch

10.8.2022, 00:02:33

Tolle Aufarbeitung, und besonders viele Klausurhinweise und Vertiefungen, klasse! 🤗

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.8.2022, 16:26:34

Herzlichen Dank, Philipp! Das gebe ich sehr gerne an unsere Redaktion weiter! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BAR

baro

26.12.2022, 09:35:39

Irgendwie hat mir in der Aufgabenstellung gefehlt, dass das OVG bereits entschieden hatte. Der direkte Verweis an das BVerfG war leicht irritierend. Vielleicht kann man das noch aufnehmen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.1.2023, 16:13:26

Hallo baro, in der ersten Frage wird erläutert, dass das OVG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

9.8.2023, 13:08:15

Wurde das Camp nicht trotzdem aufgelöst?


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