Öffentliches Recht

Völkerrecht

Grundprinzipien des Völkerrechts

Fall 2 - Radio Free Europe (Informationshandeln)

Fall 2 - Radio Free Europe (Informationshandeln)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Radio Free Europe versorgte im Kalten Krieg osteuropäische Staaten mit Informationen aus Kultur, Politik und Gesellschaft. Der Sender war kein Staatssender, er wurde aber von den USA finanziell unterstützt und substantiell beeinflusst. Die Ostblockstaaten verurteilen dies als „interventionistische Propaganda“.

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Einordnung des Falls

Fall 2 - Radio Free Europe (Informationshandeln)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Interventionsverbot greift nur in zwischenstaatlichen Beziehungen.

Genau, so ist das!

Schutz durch das Interventionsgebot genießen nur Staaten gegenüber anderen Völkerrechtssubjekten. Handlungen nicht-staatlicher Akteure erfasst das Interventionsverbot nicht.
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2. Eine etwaige Einmischung geht hier von einem nicht-staatlichen Akteur aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Handeln eines nicht-staatlichen Akteurs ist einem Staat dann zuzurechnen, wenn dieser effektive Kontrolle über das Handeln des Akteurs ausübt (vgl. Art. 8 Artikel über die Staatenverantwortlichkeit). Der Sender Radio Free Europe war kein US-amerikanischer Staatssender, das U.S-State-Departement und der US-Kongress unterstützten den Sender jedoch finanziell und übten substantiellen Einfluss aus. Damit ließen sich Handlungen von Radio Free Europe den USA völkerrechtlich zurechnen. Kriegspropaganda oder Anstiftung zum Genozid durch private Medienanstalten kann die völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Verantwortlichen oder Moderatoren nach sich ziehen (vgl. ICTR, Nahima-Fall (Radio Télévision Libre des Mille Collines)).

3. Das Interventionsverbot schützt Staaten vor jeder Einmischung in seine inneren Angelegenheiten.

Nein!

Nicht jede Einmischung in die inneren Angelegenheiten verletzt das Interventionsverbot. Abgrenzungskriterium zur zulässigen Einwirkung auf innen- oder außenpolitische Aktivitäten ist das Zwangselement. Zwang im engeren Sinn erfasst jede Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt zur Beugung oder Brechung des Willens eines Staates. Hierauf beschränkt sich das Zwangselement jedoch nicht. Auch andere Verhaltensweisen, die einen Staat zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen gegen seinen Willen bewegen, fallen darunter. Eine präzisere Definition der Schwelle, ab der sich eine zulässige Einwirkung zur unzulässigen Intervention zuspitzt, hat sich bisher nicht herauskristalisiert. Vergiss' nicht das Gewaltverbot, wenn das intervenierende Verhalten in Anwendung oder Androhung von militärischer Gewalt besteht. Das Interventionsverbot greift dann nur subsidiär.

4. Das Senden von Informationen aus Kultur, Politik und Gesellschaft durch Radio Free Europe in die Staaten des Ostblocks verstieß gegen das Interventionsverbot.

Nein, das ist nicht der Fall!

Informationshandeln verstößt dann gegen das Interventionsverbot, wenn es Aufstände oder Unruhen in einem anderen Staat schürt oder gewalttätige Aktivitäten unterstützt. Radio Free Europe stellte auf Fakten basierte Informationen aus Kultur, Politik und Gesellschaft bereit. Diese waren zwar geeignet, Kritik an den politischen Verhältnissen der Ostblockstaaten zu befeuern. Diese mittelbare Wirkung erfüllt die Anforderungen an das Zwangselement jedoch nicht. Beachte in diesem Kontext auch immer das (Menschen-)Recht auf Information (vgl. etwa Art. 10 Abs. 1 S. 2 EMRK oder Art. 19 ICCPR).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAG

Magie99Capona

21.9.2024, 11:33:54

das ein handeln einem Staat zugerechnet wird macht dich den Akteur nicht zu einem staatlichen Akteur sonst müsste ich ja nichts mehr zurechnen, weil es ja dann staatliches handeln ist


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