Öffentliches Recht
Völkerrecht
Friedenssicherung und Kriegsrecht
Gegenstand des Gewaltverbots I: Grundfall
Gegenstand des Gewaltverbots I: Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zwischen Staat M und dem Nachbarstaat D schwelt ein Streit um Ansprüche auf ein Gebiet in der Grenzregion, das (noch) zu D gehört. M lässt Truppen gegen den Widerstand des D in das strittige Gebiet einmarschieren, um dieses unter seine Kontrolle zu bringen. M ist kein UN-Mitglied.
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Einordnung des Falls
Gegenstand des Gewaltverbots I: Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gewaltverbot ergibt sich aus Art. 2 Nr. 4 UN-Charta.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Obwohl der Staat M kein Mitglied der UN ist, gilt das völkerrechtliche Gewaltverbot auch für ihn.
Ja, in der Tat!
3. Der Einmarsch der Truppen des M in das Gebiet gegen den Widerstand des D stellt keine Anwendung von Gewalt dar.
Nein!
4. Die Gewaltanwendung erfolgt in den internationalen Beziehungen des M.
Genau, so ist das!
5. Wenn der Anspruch des M auf das Gebiet völkerrechtlich legitim ist, liegt keine tatbestandliche Gewaltanwendung vor.
Nein, das trifft nicht zu!
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