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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zwischen Staat M und dem Nachbarstaat D schwelt ein Streit um Ansprüche auf ein Gebiet in der Grenzregion, das (noch) zu D gehört. M lässt Truppen gegen den Widerstand des D in das strittige Gebiet einmarschieren, um dieses unter seine Kontrolle zu bringen. M ist kein UN-Mitglied.

Einordnung des Falls

Gegenstand des Gewaltverbots I: Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gewaltverbot ergibt sich aus Art. 2 Nr. 4 UN-Charta.

Genau, so ist das!

Genau! Art. 2 Nr. 4 UN-Charta normiert das völkerrechtliche Gewaltverbot. Der Wortlaut der Norm lautet: "Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt."

2. Obwohl der Staat M kein Mitglied der UN ist, gilt das völkerrechtliche Gewaltverbot auch für ihn.

Ja, in der Tat!

Art. 2 Nr. 4 UN-Charta ist nur für Mitglieder der UN rechtsverbindlich (vgl. Art. 34 WVK). Allerdings ist das Gewaltverbot jenseits von Art. 2 Nr. 4 UN-Charta auch völkergewohnheitsrechtlich anerkannt, sodass auch M als Nichtmitglied der UN dadurch gebunden ist. Völkergewohnheitsrechtliches Gewaltverbot und jenes der UN-Charta sind zumindest in ihren Grundzügen kongruent.

3. Der Einmarsch der Truppen des M in das Gebiet gegen den Widerstand des D stellt keine Anwendung von Gewalt dar.

Nein!

Eine Anwendung von Gewalt liegt vor, wenn ein Staat militärische Mittel oder Waffen gegen einen anderen Staat einsetzt. Der Truppeneinmarsch in das Gebiet des D provoziert militärische Konfrontationen zwischen M und D. Dies stellt einen Einsatz militärischer Mittel gegen den D, mithin Gewaltanwendung, dar.

4. Die Gewaltanwendung erfolgt in den internationalen Beziehungen des M.

Genau, so ist das!

In den internationalen Beziehungen erfolgt eine Gewaltanwendung dann, wenn sie grenzüberschreitend ist. M's Truppen patrouillieren nicht nur vor der Grenze des D, sondern marschieren in D ein, sodass ein grenzüberschreitendes Element der Gewaltanwendung gegeben ist.

5. Wenn der Anspruch des M auf das Gebiet völkerrechtlich legitim ist, liegt keine tatbestandliche Gewaltanwendung vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Aus dem Tatbestandsmerkmal „gegen die territoriale Unversehrtheit" könnte man ablesen, dass Gewalt, die auf die Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit zielt, vom Tatbestand des Gewaltverbots ausgeschlossen sei. Allerdings stellt diese Formulierung kein eigenes Tatbestandsmerkmal und vor allem keinen Ausschlussgrund dar. Denn andernfalls würde ein Selbsthilferecht der Staaten zur Durchsetzung vermeintlicher Gebietsansprüche begründet und damit der Telos des Gewaltverbots – ein umfassendes Abschwören von Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen – konterkariert.

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