+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Staat M und Nachbarstaat D streiten um den gemeinsamen Grenzverlauf. Trotz der Verhandlungen positionieren D und M Soldaten entlang der Grenzlinie. Noch bevor diplomatisches Geschick die Lage befrieden kann, kommt es zu Handgreiflichkeiten und Schusswechseln zwischen den Soldaten.
Einordnung des Falls
Gegenstand des Gewaltverbots II: De-minimis-Schwellenwert? 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gewaltanwendung liegt vor, wenn ein Staat militärische Mittel oder Waffen gegen einen anderen Staat einsetzt.
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Ja!
Der Gewaltbegriff des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta meint die Anwendung von bewaffneter Gewalt. Inbegriff ist der militärische Waffeneinsatz. Ausnahmsweise wird auch nicht-militärischer physischer Zwang erfasst, sofern dessen Ziel und Wirkung solchen eines Militärschlages entsprechen. Zumindest Indizwirkung für die Ermittlung der Anwendung von Gewalt kommt dem Prinzip 1 der Friendly Relations Declaration und Art. 3 der Definition of Aggression zu.
2. Die Grenzscharmützel zwischen den positionierten Soldaten sind dem M bzw. dem D völkerrechtlich zurechenbar.
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Genau, so ist das!
Verletzungen von Völkerrecht durch Staaten müssen diesen zurechenbar sein. Maßgeblich dafür sind die sog. Articles of State Responsibility. Nach Art. 4 Abs. 1 der Articles of State Responsibility ist dem Staat das Handeln seiner Organe ungeachtet ihrer hierarchischer Stellung zuzurechnen. Selbst wenn die Handgreiflichkeiten auf eine Überschreitung der Befugnisse der Soldaten zurückzuführen sind, ist auch dieses ultra-vires-Handeln den Staaten M und D gemäß Art. 7 Articles of State Responsibility zuzurechnen.
3. Den Grenzscharmützeln zwischen M und D fehlt es an Intensität, sodass keine Gewaltanwendung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta vorliegt.
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Nein, das trifft nicht zu!
Gewaltanwendung liegt vor, wenn ein Staat militärische Mittel oder Waffen gegen einen anderen Staat einsetzt. Ein Mindestmaß an Intensität ist dem Art. 2 Nr. 4 UN-Charta durch Auslegung grundsätzlich nicht zu entnehmen. Dessen Telos verlangt ein umfassendes Gewaltverbot. Auch die Systematik der UN-Charta steht einem Mindestmaß entgegen: Sie differenziert zwischen Gewalt, Angriffshandlung (Art. 39 Var. 3 UN-Charta) und bewaffnetem Angriff (Art. 51 UN-Charta). Letztere zwei erfordern qualifizierte Formen der Gewaltanwendung, Art. 2 Nr. 4 UN-Charta hingegen gerade nicht. Sog. measures short of war wie Grenzscharmützel werden damit vom Gewaltverbot erfasst.