Öffentliches Recht
Völkerrecht
Friedenssicherung und Kriegsrecht
Gegenstand des Gewaltverbots II: De-minimis-Schwellenwert? 1
Gegenstand des Gewaltverbots II: De-minimis-Schwellenwert? 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Staat M und Nachbarstaat D streiten um den gemeinsamen Grenzverlauf. Trotz der Verhandlungen positionieren D und M Soldaten entlang der Grenzlinie. Noch bevor diplomatisches Geschick die Lage befrieden kann, kommt es zu Handgreiflichkeiten und Schusswechseln zwischen den Soldaten.
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Einordnung des Falls
Gegenstand des Gewaltverbots II: De-minimis-Schwellenwert? 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gewaltanwendung liegt vor, wenn ein Staat militärische Mittel oder Waffen gegen einen anderen Staat einsetzt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Grenzscharmützel zwischen den positionierten Soldaten sind dem M bzw. dem D völkerrechtlich zurechenbar.
Genau, so ist das!
3. Den Grenzscharmützeln zwischen M und D fehlt es an Intensität, sodass keine Gewaltanwendung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta vorliegt.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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