Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 3)

Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 3)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bei einer Schlägerei in Dublin hat sich E seinen rechten „Schreib-Arm“ gebrochen. Aus Angst vor einem Gegenangriff bittet er den F folgendes Testament zu errichten: „Wenn ich sterbe, soll meine Verlobte Pia alles erben.“ Danach versieht der E das Testament eigenhändig mit „dein Verlobter Ernie“ und mit Ort und Datum.

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Einordnung des Falls

Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 3)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Testament ist mangels eigenhändiger Errichtung nichtig.

Ja, in der Tat!

Nach § 2247 Abs. 1 BGB muss der Erblasser das Testament eigenhändig errichten, das heißt den ganzen Text selbst mit der Hand schreiben und unterschreiben. Eine eigenhändige Niederschrift ist daher nicht gegeben, wenn eine andere Person als der Erblasser den Text schreibt. Ein Verstoß gegen die Eigenhändigkeit führt zur Ungültigkeit des Testaments. Da E das Testament nicht eigenhändig errichtet hat, ist das Testament nichtig.
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2. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift ist durch den Spitznamen gewahrt.

Ja!

Nach § 2247 Abs. 3 BGB soll die Unterschrift den Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten. Die Unterzeichnung mit einem Künstlernamen, Pseudonym, Vornamen unter Andeutung der Beziehung oder Initialen führt jedoch nicht von vornherein zur Ungültigkeit. Entscheidend ist, dass sich die Person des Erblassers nach § 2247 Abs. 3 Satz 2 BGB eindeutig ermitteln lässt. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift ist gewahrt, da sich E als Erblassers eindeutig ermitteln lässt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

27.1.2022, 15:21:55

Nur zu Klarstellung: das Testament ist also insgesamt nichtig?

VIC

Victor

28.1.2022, 10:19:02

Ja


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