Bindung der StA an Rspr 2

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T wird rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu €100 verurteilt. Sein Freund F bezahlt diese Geldstrafe für T. Entgegen der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 37, 226) hält Staatsanwältin S dies mit einer Literaturmeinung für eine strafbare Strafvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB).

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Einordnung des Falls

Bindung der StA an Rspr 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S ist grundsätzlich an die Rechtsprechung gebunden.

Ja!

Nach hM ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich an eine feste höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden. Denn anderenfalls sind die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung (vgl. §§ 121 II, 132 IV GVG) und die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 I GG) gefährdet. Zudem würde die Gewaltenteilung (Art. 20 II 2 GG) beeinträchtigt, da die Frage, ob ein Verhalten strafbar ist, dann nicht mehr von der Rechtsprechung (Art. 92 GG, Judikative) abhinge, sondern von der Rechtsansicht der jeweiligen Anklagebehörde (Exekutive). Im Übrigen kann die Staatsanwaltschaft auch bei Bejahung der Bindungswirkung in der Hauptverhandlung ohne Weiteres Freispruch beantragen oder über die Rechtsmitteleinlegung eine Rechtsprechungsänderung versuchen zu bewirken.
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2. S darf wegen der Bindung an die Rechtsprechung nicht Anklage gegen T erheben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Hält die Staatsanwaltschaft entgegen der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verhalten für straflos, muss sie Anklage erheben. Im umgekehrten Fall, wenn also die Staatsanwaltschaft ein Verhalten für strafbar hält, das die Rechtsprechung für straflos hält, kann sie Anklage erheben, um so eine erneute gerichtliche Überprüfung dieser Rechtsmeinung zu erreichen. Denn in diesem Fall werden weder die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung, noch Legalitätsprinzip und die Gewaltenteilung beeinträchtigt.S hält ein Verhalten für strafbar, welches die Rechtsprechung für straflos hält, darf also Anklage erheben.

3. Wenn es noch gar keine Rechtsprechung gibt, muss die Staatsanwaltschaft immer anklagen.

Nein, das trifft nicht zu!

Hat sich zu einer Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt oder bestehen einander widersprechende Entscheidungen, hat die Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob sie anklagt.
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