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Klassisches Klausurproblem

Staatsanwältin S ist - entgegen der BGH-Auffassung - der Meinung, dass derjenige, der einem anderen ein frei verkäufliches Rauschmittel überlässt, nicht einschreiten muss, wenn der andere an einer Überdosierung stirbt. Deshalb stellt sie das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Einordnung des Falls

Bindung der STA an Rspr 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S muss entgegen ihrer Rechtsauffassung anklagen.

Ja!

Nach hM ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich an eine feste höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden. Denn anderenfalls sind die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung (vgl. §§ 121 II, 137 GVG) und die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 I GG) gefährdet. Zudem würde die Gewaltenteilung (Art. 20 II 2 GG) beeinträchtigt, da die Frage, ob ein Verhalten strafbar ist, dann nicht mehr von der Rechtsprechung (Art. 92 GG, Judikative), sondern von der Rechtsansicht der jeweiligen Anklagebehörde (Exekutive) abhinge. Im Übrigen kann die Staatsanwaltschaft auch bei Bejahung der Bindungswirkung in der Hauptverhandlung ohne Weiteres Freispruch beantragen oder über die Rechtsmitteleinlegung eine Rechtsprechungsänderung zu bewirken versuchen. S hat daher aufgrund des Legalitätsprinzips Anklage zu erheben.

2. S macht sich strafbar, wenn sie keine Anklage erhebt

Genau, so ist das!

Verstößt die Staatsanwältin gegen ihre Verfolgungspflicht, kann sie sich wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen strafbar machen (§§ 258a, 13 StGB). So wird die prozessuale Legalitätspflicht materiellrechtlich durch § 258a StGB abgesichert.

3. Der Leitende Oberstaatsanwalt O könnte S zur Anklageerhebung anweisen.

Ja, in der Tat!

Die Staatsanwaltschaft ist eine Behörde und untersteht dem Landesjustizminister. Justizminister und die Behördenleiter sind berechtigt, ihren Beamten dienstliche Anweisungen zu geben, denen diese nachkommen müssen, sofern die Weisung nicht das Legalitätsprinzip verletzt (§§ 146, 147 GVG, Weisungsrecht). Behördenleiter ist am OLG der Generalstaatsanwalt, am LG der leitende Oberstaatsanwalt. Als leitender Oberstaatsanwalt hat O ein Weisungsrecht.

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