Bindung der STA an Rspr 4
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Staatsanwältin S ist - entgegen der BGH-Auffassung - der Meinung, dass derjenige, der einem anderen ein frei verkäufliches Rauschmittel überlässt, nicht einschreiten muss, wenn der andere an einer Überdosierung stirbt. Deshalb stellt sie das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
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Einordnung des Falls
Bindung der STA an Rspr 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S muss entgegen ihrer Rechtsauffassung anklagen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S macht sich strafbar, wenn sie keine Anklage erhebt
Genau, so ist das!
3. Der Leitende Oberstaatsanwalt O könnte S zur Anklageerhebung anweisen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel G
2.9.2024, 15:48:54
137 gvg ist weggefallen. der Bezug läuft dahingehend ins leere
rex ipso iure
23.10.2024, 14:58:47
Ja ich denke mal es war § 132 IV GVG gemeint, G