Bindung der StA an Rspr 3

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A soll Kioskbesitzerin O einen Labellostift in den Rücken gehalten und sie zur Übergabe des Kasseninhaltes aufgefordert haben. Staatsanwältin S klagt A dafür wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) an, obgleich S weiß, dass dies nach BGH (NJW 1996, 2663) nicht in Betracht kommt.

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Einordnung des Falls

Bindung der StA an Rspr 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S ist an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden.

Ja!

Nach hM ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich an eine feste höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden. Anderenfalls sind die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung (vgl. §§ 121 Abs. 2, 132 Abs. 2 GVG) und die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) gefährdet. Zudem würde die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) beeinträchtigt, da die Frage, ob ein Verhalten strafbar ist, dann nicht mehr von der Rechtsprechung (Art. 92 GG, Judikative), sondern von der Rechtsansicht der jeweiligen Anklagebehörde (Exekutive) abhinge. Im Übrigen kann die Staatsanwaltschaft auch bei Bejahung der Bindungswirkung in der Hauptverhandlung ohne Weiteres Freispruch beantragen oder über die Rechtsmitteleinlegung eine Rechtsprechungsänderung zu bewirken versuchen.
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2. S darf trotz der Bindung an die Rechtsprechung Anklage gegen A erheben.

Genau, so ist das!

Hält die Staatsanwaltschaft entgegen der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verhalten für straflos, muss sie Anklage erheben. Im umgekehrten Fall, wenn also die Staatsanwaltschaft ein Verhalten für strafbar hält, dass die Rechtsprechung für straflos hält, kann sie Anklage erheben, um so eine erneute gerichtliche Überprüfung dieser Rechtsmeinung zu erreichen. Denn in diesem Fall werden weder die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung noch Legalitätsprinzip oder Gewaltenteilung beeinträchtigt. S hält ein Verhalten für strafbar, welches die Rechtsprechung für straflos hält, darf also Anklage erheben.

3. Wenn es noch gar keine Rechtsprechung gibt, muss die Staatsanwaltschaft immer anklagen.

Nein, das trifft nicht zu!

Hat sich zu einer Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt oder bestehen einander widersprechende Entscheidungen, hat die Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob sie anklagt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

dario.b

dario.b

17.6.2024, 23:35:24

Hier finde ich die erste Aussage missverständlich formuliert, im konkreten Fall ist die Staatsanwältin eben nicht an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden. Sie ist es eben nur grundsätzlich, kann aber "zu Lasten" des Beschuldigten davon abweichen.

Nocebo

Nocebo

18.7.2024, 16:23:20

Ja, die Antwort ist Unsinn. Die Frage ist unbedingt formuliert und dann folgt im ersten Satz der Antwort ein "grundsätzlich". Das ist zwar spitzfindig, wird bei vielen anderen Frage aber identisch gehandhabt. Insofern ist nach den eigenen Jurafuchs-Maßstäben die Antwort hier definitiv falsch.

DIAA

Diaa

16.9.2024, 15:15:38

lest euch diesen Auszug aus dem Kommentar: GVG § 150 [Unabhängigkeit von den Gerichten] Brocke Münchener Kommentar zur StPO 1. Auflage 2018 Rn. 4-10

DIAA

Diaa

16.9.2024, 15:15:58

lest.......durch ***

rex ipso iure

rex ipso iure

23.10.2024, 14:55:03

Wie unnötig von dir Diaa 😂🎈❤️


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