Bindung der StA an Rspr 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A soll Kioskbesitzerin O einen Labellostift in den Rücken gehalten und sie zur Übergabe des Kasseninhaltes aufgefordert haben. Staatsanwältin S klagt A dafür wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) an, obgleich S weiß, dass dies nach BGH (NJW 1996, 2663) nicht in Betracht kommt.
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Einordnung des Falls
Bindung der StA an Rspr 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S ist an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S darf trotz der Bindung an die Rechtsprechung Anklage gegen A erheben.
Genau, so ist das!
3. Wenn es noch gar keine Rechtsprechung gibt, muss die Staatsanwaltschaft immer anklagen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
dario.b
17.6.2024, 23:35:24
Hier finde ich die erste Aussage missverständlich formuliert, im konkreten Fall ist die Staatsanwältin eben nicht an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden. Sie ist es eben nur grundsätzlich, kann aber "zu Lasten" des Beschuldigten davon abweichen.
Nocebo
18.7.2024, 16:23:20
Ja, die Antwort ist Unsinn. Die Frage ist unbedingt formuliert und dann folgt im ersten Satz der Antwort ein "grundsätzlich". Das ist zwar spitzfindig, wird bei vielen anderen Frage aber identisch gehandhabt. Insofern ist nach den eigenen Jurafuchs-Maßstäben die Antwort hier definitiv falsch.
Diaa
16.9.2024, 15:15:38
lest euch diesen Auszug aus dem Kommentar: GVG § 150 [Unabhängigkeit von den Gerichten] Brocke Münchener Kommentar zur StPO 1. Auflage 2018 Rn. 4-10
Diaa
16.9.2024, 15:15:58
lest.......durch ***
rex ipso iure
23.10.2024, 14:55:03
Wie unnötig von dir Diaa 😂🎈❤️