+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A soll Kioskbesitzerin O einen Labellostift in den Rücken gehalten und sie zur Übergabe des Kasseninhaltes aufgefordert haben. Staatsanwältin S klagt A dafür wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) an, obgleich S weiß, dass dies nach BGH (NJW 1996, 2663) nicht in Betracht kommt.

Einordnung des Falls

Bindung der StA an Rspr 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S ist an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden.

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Ja!

Nach hM ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich an eine feste höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden. Anderenfalls sind die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung (vgl. §§ 121 Abs. 2, 132 Abs. 2 GVG) und die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) gefährdet. Zudem würde die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) beeinträchtigt, da die Frage, ob ein Verhalten strafbar ist, dann nicht mehr von der Rechtsprechung (Art. 92 GG, Judikative), sondern von der Rechtsansicht der jeweiligen Anklagebehörde (Exekutive) abhinge. Im Übrigen kann die Staatsanwaltschaft auch bei Bejahung der Bindungswirkung in der Hauptverhandlung ohne Weiteres Freispruch beantragen oder über die Rechtsmitteleinlegung eine Rechtsprechungsänderung zu bewirken versuchen.

2. S darf trotz der Bindung an die Rechtsprechung Anklage gegen A erheben.

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Genau, so ist das!

Hält die Staatsanwaltschaft entgegen der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verhalten für straflos, muss sie Anklage erheben. Im umgekehrten Fall, wenn also die Staatsanwaltschaft ein Verhalten für strafbar hält, dass die Rechtsprechung für straflos hält, kann sie Anklage erheben, um so eine erneute gerichtliche Überprüfung dieser Rechtsmeinung zu erreichen. Denn in diesem Fall werden weder die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung noch Legalitätsprinzip oder Gewaltenteilung beeinträchtigt. S hält ein Verhalten für strafbar, welches die Rechtsprechung für straflos hält, darf also Anklage erheben.

3. Wenn es noch gar keine Rechtsprechung gibt, muss die Staatsanwaltschaft immer anklagen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Hat sich zu einer Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt oder bestehen einander widersprechende Entscheidungen, hat die Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob sie anklagt.

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