Gegenstand des Gewaltverbots III: De-minimis-Schwellenwert? 2


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Staat M und Nachbarstaat D streiten um den gemeinsamen Grenzverlauf. Nach Verhandlungen beruhigt sich die Lage. Einige Soldaten des M beschließen, zum Sonnenbaden die Strände in D aufzusuchen. Unentdeckt können sie in ihr Lager zurückkehren.

Einordnung des Falls

Gegenstand des Gewaltverbots III: De-minimis-Schwellenwert? 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gewaltanwendung liegt vor, wenn ein Staat militärische Mittel oder Waffen gegen einen anderen Staat einsetzt.

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Ja!

Der Gewaltbegriff des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta meint die Anwendung von bewaffneter Gewalt. Inbegriff ist der militärische Waffeneinsatz. Ausnahmsweise wird auch nicht-militärischer physischer Zwang erfasst, sofern dessen Ziel und Wirkung solchen eines Militärschlages entsprechen. Eine Indizwirkung für die Bestimmung von Gewalt kommt dem Prinzip 1 der Friendly Relations Declaration und Art. 3 der Definition of Aggression zu.

2. Hier liegt eine Gewaltanwendung vor.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Anwendung von Gewalt liegt vor, wenn ein Staat militärische Mittel gegen einen anderen Staat einsetzt. Ein Mindestmaß an Intensität ist dem Art. 2 Nr. 4 UN-Charta nicht zu entnehmen, sodass auch die bloße Präsenz fremder Soldaten auf dem Staatsgebiet geeignet ist, eine Gewaltanwendung darzustellen. Allerdings muss diese Präsenz dazu dienen, den Willen des anderen Staates zu brechen (sog. Zwangselement). Diese Konnexität ist bei sonnenbadenden Soldaten nicht gegeben. Dieses - zugegebenermaßen absurde - Beispiel stammt aus Diskussionen der Generalversammlung vor der Resolution 3314 und wurde einstimmig nicht als Gewaltanwendung eingeordnet.

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