Wahrung der Klagefrist bei Änderungskündigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Angestellter A erhält am 27.12. eine Kündigung mit dem Zusatz, dass sein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt werden kann. Am 09.01. nimmt A das Angebot unter Vorbehalt an und erhebt im Anschluss Kündigungsschutzklage.
Einordnung des Falls
Wahrung der Klagefrist bei Änderungskündigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 S. 1 KSchG).
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Ja, in der Tat!
2. In der Erhebung einer Klage nach § 4 S. 1 KSchG kann konkludent eine vorbehaltlose Ablehnung des Änderungsangebots zu sehen sein.
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Ja!
3. A hätte richtigerweise einen Änderungsschutzantrag nach § 4 S. 2 KSchG stellen sollen.
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Genau, so ist das!
4. Prozesshandlungen können wie Willenserklärungen ausgelegt werden.
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Ja, in der Tat!
5. Am 17.01. teilte A dem Gericht mit, dass es sich um eine Änderungskündigung handelt, er die Klage „umstelle“ und sich der Antrag gegen die Änderungskündigung richten soll. Dies war jedoch zu spät.
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Nein!