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B betreibt eine Baumschule. Er züchtet nebenbei als Hobby für den Eigenbedarf Tulpen.

Einordnung des Falls

Offenheit (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).

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Ja!

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) („Ist-Kaufmann“). Die ausgeübte Tätigkeit muss ein Gewerbe in Gestalt eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) darstellen und der Ausübende muss dessen Betreiber sein.Wenn das Züchten von Tulpen die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes erfüllt, ist B diesbezüglich Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB).

2. Indem B Tulpen züchtet, betreibt er ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit (6) mit Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. Zu 1: Eine Tätigkeit ist offen, wenn sie am Markt in Erscheinung tritt. Dadurch wird der geschäftliche Bereich vom privaten Handeln unterschieden. Hieran fehlt es bei rein privater Wirtschaftstätigkeit. B züchtet die Tulpen nur für seinen Eigenbedarf. Er veräußert diese nicht an Dritte und tritt daher nicht an einem Markt in Erscheinung. Er betreibt schon mangels Offenheit kein Gewerbe

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