+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Lernplan ZR Handels- und Gesellschaftsrecht (100%)
Lernplan Examen - alle (100%)
B betreibt eine Baumschule. Er züchtet nebenbei als Hobby für den Eigenbedarf Tulpen.
Einordnung des Falls
Offenheit (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Ja!
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) („Ist-Kaufmann“). Die ausgeübte Tätigkeit muss ein Gewerbe in Gestalt eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) darstellen und der Ausübende muss dessen Betreiber sein.Wenn das Züchten von Tulpen die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes erfüllt, ist B diesbezüglich Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB).
2. Indem B Tulpen züchtet, betreibt er ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene,
(2) planmäßige,
(3) selbständige,
(4) erlaubte,
(5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit
(6) mit Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit.
Zu 1: Eine Tätigkeit ist offen, wenn sie am Markt in Erscheinung tritt. Dadurch wird der geschäftliche Bereich vom privaten Handeln unterschieden. Hieran fehlt es bei rein privater Wirtschaftstätigkeit.
B züchtet die Tulpen nur für seinen Eigenbedarf. Er veräußert diese nicht an Dritte und tritt daher nicht an einem Markt in Erscheinung. Er betreibt schon mangels Offenheit kein Gewerbe