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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Händler H verkauft K eine Kaffeemaschine und gewährt ihm Ratenzahlung. Nach Übereignung und Übergabe der Maschine übergibt H dem K den Lieferschein, auf dem steht "Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt".

Einordnung des Falls

Einseitiger EVB (vertragswidriger Eigentumsvorbehalt)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Eigentumsvorbehalt kann nur vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags vereinbart werden, nicht jedoch (wie hier) danach.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Eigentumsvorbehalt kann auch erst nach Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts vereinbart werden. Da das schuldrechtliche Grundgeschäft die Pflicht zur unbedingten Übereignung enthält, ist die nachträgliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts durch die Parteien als grundsätzlich zulässige Vertragsänderung des schuldrechtlichen Geschäfts anzusehen.

2. K hat bereits Eigentum an der Kaffeemaschine erworben.

Ja!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. H und K haben sich konkludent über den Eigentumsübergang geeinigt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden keine Anhaltspunkte, dass H nur bedingt übereignen wollte. H hat K die Kaffeemaschine auch übergeben. H und K waren noch einig. K war auch verfügungsbefugt.

3. H handelt vertragswidrig, indem er versucht, sich einen Eigentumsvorbehalt zu erschleichen.

Genau, so ist das!

Als vertragswidrigen Eigentumsvorbehalt bezeichnet man die Konstellation, in der der Verkäufer ungeachtet seiner schuldrechlichen Verpflichtung versucht, sich nachträglich einen Eigentumsvorbehalt zu erschleichen. Eine aus dem Empfängerhorizont auf der Grundlage des Vertrages anzusehende unbedingte Einigungserklärung bewirkt mit Annahme durch den Käufer den Eigentumsübergang. Die nachfolgende einseitige Erklärung des H ist wirkungslos.

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