Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel
Rechtsnatur und Bedeutung
Rechtsnatur und Bedeutung
19. Mai 2025
3 Kommentare
4,9 ★ (14.662 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Bauunternehmerin U überlegt, als Sicherheit für ein Darlehen ihre Maschinen, die sie täglich im Einsatz hat, an die Bank B zu verpfänden.
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Einordnung des Falls
Rechtsnatur und Bedeutung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bestellung eines vertraglichen Pfandrechts an einer beweglichen Sache setzt nach § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Bestellung des vertraglichen Pfandrechts (§ 1205 Abs. 1 BGB) kann die Übergabe der Sache auch durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts erfolgen, sodass der Verpfänder wie bei der Veräußerung nach § 930 BGB unmittelbarer Besitzer bleibt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei Bestellung eines Pfandrechts der B an den Maschinen (§ 1205 BGB) müsste U die Maschinen der B überlassen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
28.2.2025, 11:26:07
"Die
Pfandrechtsbestellung setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Bestehen der Forderung und (4) Berechtigung. Zu (2): Die Übergabe bedeutet regelmäßig die Überlassung zum Alleinbesitz durch unmittelbare Übergabe. Nach § 1205 Abs. 2 BGB genügt auch der Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB; nach § 1206 BGB genügt (unter weiteren Voraussetzungen) auch die Einräumung von Mitbesitz. Der Verpfänder, muss den Besitz am Pfandgegenstand allerdings völlig aufgeben." Beim Mitbesitz kann der Verpfänder den Besitz am Pfandgegenstand logischerweise nicht völlig aufgeben. Der Erklärungstext sollte ein bisschen aufgeräumt werden: Für die Übergabe braucht es den völligen Besitzverlust an der Pfandsache. Anstelle der Übergabe reicht bei Vorliegen der Voraussetzungen § 854 II auch die Einigung (§ 1205 I S. 2), wobei auch hier völliger Besitzverlust des Verpfänders
erforderlichist. Anstelle der Übergabe kann auch die Einräumung von qualifiziertem (!) Mitbesitz genügen.