Rechtsnatur und Bedeutung

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauunternehmerin U überlegt, als Sicherheit für ein Darlehen ihre Maschinen, die sie täglich im Einsatz hat, an die Bank B zu verpfänden.

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Einordnung des Falls

Rechtsnatur und Bedeutung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bestellung eines vertraglichen Pfandrechts an einer beweglichen Sache setzt nach § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll.

Genau, so ist das!

Die Pfandrechtsbestellung setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Bestehen der Forderung und (4) Berechtigung. Zu (2): Die Übergabe bedeutet regelmäßig die Überlassung zum Alleinbesitz durch unmittelbare Übergabe. Nach § 1205 Abs. 2 BGB genügt auch der Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB; nach § 1206 BGB genügt (unter weiteren Voraussetzungen) auch die Einräumung von Mitbesitz. Der Verpfänder, muss den Besitz am Pfandgegenstand allerdings völlig aufgeben.
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2. Bei der Bestellung des vertraglichen Pfandrechts (§ 1205 Abs. 1 BGB) kann die Übergabe der Sache auch durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts erfolgen, sodass der Verpfänder wie bei der Veräußerung nach § 930 BGB unmittelbarer Besitzer bleibt.

Nein, das trifft nicht zu!

Es gibt im Pfandrecht der §§ 1204 ff. BGB keine dem § 930 BGB entsprechende Vorschrift, nach der der Verpfänder und Gläubiger ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbaren können. Die Übergabe der Sache an den Gläubiger und die Beibehaltung des Besitzes sind Voraussetzung für die Entstehung und Beibehaltung des Pfandrechts (auch Faustpfandprinzip genannt).

3. Bei Bestellung eines Pfandrechts der B an den Maschinen (§ 1205 BGB) müsste U die Maschinen der B überlassen.

Ja!

Da das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen nur als sog. „Faustpfand“ mittels Besitzerlangung des Pfandgläubigers bestellt werden kann (§§ 1204, 1205 BGB), ist es als Sicherungsmittel wirtschaftlich ungeeignet. Der Verpfänder muss den Besitz der Pfandsache an den Gläubiger abgeben und hat keine Möglichkeit, sie weiterhin wirtschaftlich zu nutzen. Der Pfandgläubiger muss sie (ggf. mit Kosten) verwahren etc. Die Bedeutung des vertraglichen Pfandrechts ist in der Praxis der Kreditsicherung daher gering (abgesehen von Pfandleihhäusern). Etabliert haben sich dafür die Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung und der Eigentumsvorbehalt. Große Bedeutung haben aber die gesetzlichen Pfandrechte, wie das Pfandrecht des Vermieters (§ 562 BGB) oder das Pfandrecht des Werkunternehmers (§ 647 BGB).
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