Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel
Rechtsnatur und Bedeutung
Rechtsnatur und Bedeutung
4. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Bauunternehmerin U überlegt, als Sicherheit für ein Darlehen ihre Maschinen, die sie täglich im Einsatz hat, an die Bank B zu verpfänden.
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Einordnung des Falls
Rechtsnatur und Bedeutung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bestellung eines vertraglichen Pfandrechts an einer beweglichen Sache setzt nach § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Bestellung des vertraglichen Pfandrechts (§ 1205 Abs. 1 BGB) kann die Übergabe der Sache auch durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts erfolgen, sodass der Verpfänder wie bei der Veräußerung nach § 930 BGB unmittelbarer Besitzer bleibt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei Bestellung eines Pfandrechts der B an den Maschinen (§ 1205 BGB) müsste U die Maschinen der B überlassen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
28.2.2025, 11:26:07
"Die Pfandrechtsbestellung setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Bestehen der Forderung und (4) Berechtigung. Zu (2): Die Übergabe bedeutet regelmäßig die Überlassung zum Alleinb
esitz durch unmittelbare Übergabe. Nach § 1205 Abs. 2 BGB genügt auch der B
esitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB; nach § 1206 BGB genügt (unter weiteren Voraussetzungen) auch die Einräumung von Mitb
esitz. Der Verpfänder, muss den B
esitz am Pfandgegenstand allerdings völlig aufgeben." Beim Mitb
esitz kann der Verpfänder den B
esitz am Pfandgegenstand logischerweise nicht völlig aufgeben. Der Erklärungstext sollte ein bisschen aufgeräumt werden: Für die Übergabe braucht es den völligen B
esitzverlust an der Pfandsache. Anstelle der Übergabe reicht bei Vorliegen der Voraussetzungen § 854 II auch die Einigung (§ 1205 I S. 2), wobei auch hier völliger B
esitzverlust des Verpfänders erforderlich ist. Anstelle der Übergabe kann auch die Einräumung von qualifiziertem (!) Mitb
esitz genügen.