Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Nonverbale Kommunikation genügt (Schweigemarsch)
Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Nonverbale Kommunikation genügt (Schweigemarsch)
16. August 2025
16 Kommentare
4,8 ★ (22.328 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die rechtsgerichteten A, B und C postieren sich in Bomberjacke und Springerstiefeln schweigend neben der angemeldeten linksgerichteten Demo „Linke Freiräume schaffen“. Plakate oder sonstige Hilfsmittel der Kommunikation haben sie nicht. Das AG verurteilt A wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung (§ 113 OWiG).
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