Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Nonverbale Kommunikation genügt (Schweigemarsch)


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A, B und C postieren sich in Bomberjacke und Springerstiefeln schweigend neben der Demo "Linke Freiräume schaffen". Plakate oder sonstige Hilfsmittel der Kommunikation haben sie nicht. Das AG verurteilt A wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung (§ 113 OWiG).

Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Nonverbale Kommunikation genügt (Schweigemarsch)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Teilnehmer einer Versammlung müssen sich mündlich äußern, damit der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Recht, "sich zu versammeln". Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Versammlung muss nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG in der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung liegen und sich in irgendeiner Weise nach außen manifestieren. Die danach vorausgesetzte, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung ist nicht auf verbale Äußerungen angewiesen.

2. Wenn sich die Teilnehmer nicht mündlich äußern, so müssen sie zumindest andere Hilfsmittel der Kommunikation (wie etwa Transparente, Flyer, Banner) benutzen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ausreichend für einen kollektiven Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung ist schlüssiges Verhalten. BVerfG: "Ein kollektiver Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung kann auch nonverbal, durch schlüssiges Verhalten wie beispielsweise durch einen Schweigemarsch, geäußert werden" (RdNr. 23). Der Schweigemarsch stellt ein Gegenbild der angemeldeten Demonstration "Keine schweigenden Provinzen" dar. Die Bekleidung sowie das Schweigen ergeben zusammen eine eigenständige Aussage, die für einen kollektiven Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung ausreicht. Der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist eröffnet.

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