Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Nonverbale Kommunikation genügt (Schweigemarsch)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A, B und C postieren sich in Bomberjacke und Springerstiefeln schweigend neben der Demo "Linke Freiräume schaffen". Plakate oder sonstige Hilfsmittel der Kommunikation haben sie nicht. Das AG verurteilt A wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung (§ 113 OWiG).
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Nonverbale Kommunikation genügt (Schweigemarsch)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Teilnehmer einer Versammlung müssen sich mündlich äußern, damit der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Wenn sich die Teilnehmer nicht mündlich äußern, so müssen sie zumindest andere Hilfsmittel der Kommunikation (wie etwa Transparente, Flyer, Banner) benutzen.
Nein, das trifft nicht zu!