Öffentliches Recht

Grundrechte

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Sitzblockaden: Nonverbale Kommunikation mit politischem Aspekt genügt

Sitzblockaden: Nonverbale Kommunikation mit politischem Aspekt genügt

12. Juni 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mitglieder der Aktionsgruppe A ketten sich an das Haupttor einer Wiederaufbereitungsanlage, um gegen Atomkraft zu protestieren. Fahrzeuge können das Haupttor nicht mehr passieren.

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Einordnung des Falls

Sitzblockaden: Nonverbale Kommunikation mit politischem Aspekt genügt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Teilnehmer einer Versammlung müssen sich mündlich äußern, damit der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Versammlung muss nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG in der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung liegen und sich in irgendeiner Weise nach außen manifestieren. Die danach vorausgesetzte, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung ist nicht auf verbale Äußerungen angewiesen.
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2. Wenn sich die Teilnehmer nicht mündlich äußern, so müssen sie zumindest andere Hilfsmittel der Kommunikation (wie etwa Transparente, Flyer, Banner) benutzen.

Nein!

Ausreichend für einen kollektiven Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung ist schlüssiges Verhalten. Dies kann auch in Form einer Sitzblockade geschehen. Die Teilnehmer sitzen angekettet vor dem Haupttor und zeigen damit ihren Widerstand gegen das Bauvorhaben, machen aufmerksam auf die Gefahren von Atomkraft. BVerfG: Die mit dem Anketten beabsichtigte Unterbrechung des Zugangs „war nicht Selbstzweck, sondern ein dem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung ihres Protests und damit zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit“ (RdNr. 40).
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