Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2018

Freie Wahl des Käufers zwischen Nachbesserung und Nachlieferung beim Sachmangel

Freie Wahl des Käufers zwischen Nachbesserung und Nachlieferung beim Sachmangel

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft bei BMW einen neuen X3. Der X3 fordert K wiederholt auf, anzuhalten, um die Kupplung zu kühlen. Der Hinweis ist serienmäßig, aber falsch: Die Kupplung kühlt auch bei Weiterfahrt. K verlangt erst Nachbesserung, dann Ersatzlieferung.

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Einordnung des Falls

Freie Wahl des Käufers zwischen Nachbesserung und Nachlieferung beim Sachmangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ks BMW X3 ist mangelhaft, weil er nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Das Gesetz geht vorrangig vom subjektiven Mangelbegriff aus: Die Sache ist mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang (in der Regel die Übergabe, § 446 S. 1 BGB) die vereinbarte Beschaffenheit (Sollbeschaffenheit) hat (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). BMW und K haben weder ausdrücklich noch konkludent eine bestimmte vertragliche Vereinbarung getroffen.
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2. K kann von BMW nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB Lieferung eines mangelfreien BMW verlangen, wenn der X3 einen Sachmangel hat und BMW die Nachbesserung nicht verweigern kann (§ 439 Abs. 4 BGB).

Ja!

Durch den Kaufvertrag ist BMW verpflichtet, K das Auto frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) ist die Erfüllung dieser Pflicht durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Der Nacherfüllungsanspruch ist bei Sach- und Rechtsmängeln der dem Käufer primär zustehende Anspruch (§ 437 Nr. 1 BGB). Der Käufer erhält ein Wahlrecht, der Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung. Bevor der Käufer zurücktreten, mindern oder Schadensersatz verlangen kann, muss er Nacherfüllung verlangen und dazu in der Regel erfolglos eine Frist setzen (Weidenkaff, in: Palandt, 77.A. 2018, § 439 RdNr. 1).

3. K kann Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) wählen, obwohl er zuvor schon die andere Art der Nacherfüllung, nämlich Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat.

Genau, so ist das!

Die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs ist (anders als bei Rücktritt und Minderung) gesetzlich nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt worden. Entsprechend dem Gesetzeszweck, dem Käufer die Befugnis zur Auswahl zu gewähren und seine Rechte gegenüber dem Verkäufer zu erweitern, besteht das Wahlrecht aus § 439 Abs. 1 BGB im Sinne elektiver Konkurrenz, nicht im Sinne einer Wahlschuld (bei der die gewählte Leistung als die von Anfang an allein geschuldete gelten würde, §§ 262f. BGB). Der Käufer kann daher von der zunächst gewählten Art zugunsten der anderen wieder Abstand nehmen (Weidenkaff, in: Palandt, 77.A. 2018, § 439 RdNr. 5.).

4. Der Sachmangel entfällt durch die Mitteilung von BMW, dass die Warnmeldung ignoriert werden könne.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Die „bloß verbale Richtigstellung“ durch BMW ändere nichts an dem Umstand, dass das Fahrzeug des K bei Gefahrübergang der nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB erforderlichen Sollbeschaffenheit (nämlich der Lieferung eines Fahrzeugs ohne Einblendung irreführender Warnmeldungen) nicht entsprochen habe. Maßstab sei insoweit die „objektiv berechtigte Käufererwartung“ (RdNr. 36).

5. Der BMW X3 eignet sich für die gewöhnliche Verwendung und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die K nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

Nein!

Die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) wird durch § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB nicht ausgeschlossen. Sie leitet sich objektiv aus der Art der Sache ab. Die objektiv berechtigte Erwartung des Käufers bemisst sich nach dem Durchschnittskäufer (Weidenkaff, in: Palandt, 77.A. 2018, § 434 RdNr. 25ff.). BGH: Die Aufforderung, ohne objektiv gegebenen Anlass anzuhalten, beeinträchtige die Gebrauchsfähigkeit als Fortbewegungsmittel. Unter Heranziehung eines herstellerübergreifenden Vergleichsmaßstabs weise der BMW nicht die Beschaffenheit auf, die bei gleichartigen Autos üblich sei und die Käufer erwarten könnten. Dass der Fehler in der gesamten Serie auftrete, ändere nichts daran, dass es ein Fehler ist (RdNr. 28ff.).

6. Der BMW X3 ist mangelhaft, weil er nicht die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Subsidiär zu § 434 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich ein Mangel daraus ergeben, dass die Sache sich nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1). BMW und K werden stillschweigend vorausgesetzt haben, dass K den X3 als Fortbewegungsmittel nutzen wollen wird. Diese Verwendungsmöglichkeit besteht für K indes.

7. Wenn BMW (ohne K's Wissen) beim Service ein Update aufspielt, durch das der Hinweis verschwindet, verstößt K’s Festhalten am Verlangen nach Ersatzlieferung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: § 439 Abs. 1 BGB schütze nicht allein das Interesse, eine mangelfreie Sache zu erhalten, sondern auch das Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Das Festhalten am Verlangen nach Ersatzlieferung sei nur dann treuwidrig (§ 242 BGB), wenn K mit der Mängelbeseitigung durch Softwareaktualisierung einverstanden gewesen wäre. Die bloße Hinnahme dieser Softwareaktualisierung im Rahmen routinemäßiger Inspektion begründe jedoch weder ein ausdrückliches noch konkludentes Einverständnis des K mit der Beseitigung des Sachmangels (RdNr. 53ff.).

8. Der Verkäufer ist berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung durch Erhebung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit (§ 439 Abs. 4 BGB) zu verweigern, wenn diese kostenintensiver ist als die nicht gewählte.

Nein!

Ob die vom Käufer gewählte Nacherfüllung im Vergleich zur anderen Art für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und ihn daher unangemessen belastet (sog. relative Unverhältnismäßigkeit), entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung. Entscheidend ist eine Interessenabwägung unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. Maßgeblich ist nicht allein das Kostenverhältnis, sondern alle in § 439 Abs. 4 S. 2 BGB genannten Kriterien (Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, Bedeutung des Mangels, Auswirkungen für den Käufer bei Rückgriff auf andere Art der Nacherfüllung) (Weidenkaff, in: Palandt, 77.A. 2018, § 439 RdNr. 16a.).

9. BMW ist nur dann berechtigt, K unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit (§ 439 Abs. 4 BGB) auf Nachbesserung zu verweisen, wenn BMW den Mangel vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.

Genau, so ist das!

BGH: Die Nacherfüllung ziele darauf ab, die Sache in einen vertragsgemäßen (nach §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 BGB geschuldeten) Zustand zu versetzen. Sei das gekaufte Fahrzeug mit einer bestimmten Software ausgestattet, entspreche es der berechtigten Käufererwartung, dass diese die ihr zugedachte Funktion erfüllt. Ist nicht auszuschließen, dass die Warnmeldung durch das Softwareupdate bloß abgeschaltet worden und eine Überhitzung der Kupplung dennoch möglich ist, stelle dies keine ordnungsgemäße Nachbesserung dar, auf die BMW den K verweisen könne (RdNr. 76ff.).

10. Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der von K gewählten Ersatzlieferung kommt es auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Nacherfüllungsfrist an.

Ja, in der Tat!

BGH: Es sei nicht schon auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Nacherfüllung spiele da noch gar keine Rolle) oder erst den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung oder den Beginn der Mängelbeseitigung abzustellen (denn BMW sei nicht berechtigt, mit der vom Käufer gewählten Art zuzuwarten und etwaige Kostensteigerungen geltend zu machen). Maßgebender Zeitpunkt sei der Zugang des Nacherfüllungsverlangens. Habe der Käufer eine Frist gesetzt, sei es aber interessengerecht, auf deren Ablauf abzustellen. Der erheblichen Bedeutung des Mangels stehe somit nicht entgegen, dass BMW diesen weit nach Fristablauf behoben habe (RdNr. 67ff.).
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