Keine Belastung des Wohnraummieters mit "Verwaltungskostenpauschale" (BGH, 19.12.2018)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet seit 2015 von V eine Wohnung. Der Mietvertrag (den V dauerhaft verwendet, und der eine AGB ist) enthält neben Miete und Nebenkosten eine "Verwaltungskostenpauschale", die M zahlen muss. M leistet über die Monate insgesamt €2.000 als Verwaltungskostenpauschale.
Einordnung des Falls
Keine Belastung des Wohnraummieters mit "Verwaltungskostenpauschale" (BGH, 19.12.2018)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Mietrecht hat der Mieter die auf der Sache ruhenden Lasten zu tragen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen ist immer vorrangig an §§ 307ff. BGB zu messen.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Verwaltungskostenpauschale-Klausel ist vereinbar mit § 556 Abs. 1, 4 BGB.
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Nein!
4. Der Rückzahlungsanspruch des M ist ausgeschlossen nach § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld).
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Nein, das ist nicht der Fall!
5. M hat gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung der €2.000 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, wenn die Verwaltungskostenpauschale-Klausel im Mietvertrag unwirksam war.
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Ja, in der Tat!
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Nico Ga
28.7.2022, 18:15:59
1. Wenn es wegen 556 IV auf die 307 ff. gar nicht mehr ankommt, ist es dann nicht inkonsequent im Rahmen der Argumentation - wie hier vom BGH angenommen - auf das "AGB-Argument" der kundenfeindlichsten Auslegung abzustellen? 2. Müsste es bei der Antwort zu Frage 4 nicht - unter Bezugnahme auf 1 II Nr. 1 BetrKV - heißen, dass Verwaltungskosten danach KEINE Betriebskosten sind?

Nora Mommsen
17.8.2022, 15:08:43
Hallo Nico Ga, es handelt sich bei der geprüften Klausel um eine AGB. Allerdings ist für die Inhaltskontrolle nicht §§ 307 ff. BGB maßgeblich, sondern angesichts vorrangiger spezieller Regelung in § 556 Abs. 4 BGB eben dieser zur Ermitttlung, ob die Klausel wirksam vereinbart wurde. Da es sich aber um eine AGB handelt kann trotzdem auf die allgemeinen Regeln zur Einbeziehungskontrolle, Auslegung und Rechtsfolgen einer unwirksamen Klausel zurückgegriffen werden. Lediglich bezüglich des Inhalts liegt eine vorrangig zu beachtende speziellere Vorschrift vor. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team