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Schönheitsreparaturklausel bei Abrede zwischen Alt- und Neumieter
Schönheitsreparaturklausel bei Abrede zwischen Alt- und Neumieter
13. Juli 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V vermietet M eine unrenovierte Wohnung. Der Mietvertrag (AGB-Klausel) verpflichtet M zu Schönheitsreparaturen. M vereinbart zudem mit Vormieter VM, die von VM geschuldeten Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Nach Ende der Miete führt M keine Schönheitsreparaturen durch. V beauftragt Handwerker.
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Einordnung des Falls
Schönheitsreparaturklausel bei Abrede zwischen Alt- und Neumieter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann M per AGB-Klausel auch zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn er unrenovierten Wohnraum überlässt.
Nein!
2. Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet (§ 535 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB). Diese Pflicht kann er aber durch AGB auf den Mieter übertragen.
Genau, so ist das!
3. V hat gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn M zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war (§§ 535, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Die Parteien können eine Verpflichtung des M zur Übernahme der alten Schönheitsreparaturen erreichen, wenn M die Schuld des VM übernimmt (§ 415 Abs. 1 BGB) und V dem zustimmt.
Ja!
5. Vorliegend ist die Abwälzung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen von V auf M aber wirksam, weil M mit VM vereinbart hat, die von VM geschuldeten erforderlichen Schönheitsreparaturen zu übernehmen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Erik_1995
25.6.2025, 20:41:55
Aber V könnte dann doch Schadenersatz für die Renovierung von VM verlangen und dieser würde entsprechend den M in Regress nehmen. Mit einem kleinen Umweg wäre das Ergebnis das selbe: M muss streichen oder zahlen.