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Mietrecht
Schönheitsreparaturklausel bei Abrede zwischen Alt- und Neumieter
Schönheitsreparaturklausel bei Abrede zwischen Alt- und Neumieter
18. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V vermietet M eine unrenovierte Wohnung. Der Mietvertrag (AGB-Klausel) verpflichtet M zu Schönheitsreparaturen. M vereinbart zudem mit Vormieter VM, die von VM geschuldeten Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Nach Ende der Miete führt M keine Schönheitsreparaturen durch. V beauftragt Handwerker.
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Einordnung des Falls
Schönheitsreparaturklausel bei Abrede zwischen Alt- und Neumieter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann M per AGB-Klausel auch zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn er unrenovierten Wohnraum überlässt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet (§ 535 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB). Diese Pflicht kann er aber durch AGB auf den Mieter übertragen.
Genau, so ist das!
3. V hat gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn M zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war (§§ 535, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Die Parteien können eine Verpflichtung des M zur Übernahme der alten Schönheitsreparaturen erreichen, wenn M die Schuld des VM übernimmt (§ 415 Abs. 1 BGB) und V dem zustimmt.
Ja!
5. Vorliegend ist die Abwälzung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen von V auf M aber wirksam, weil M mit VM vereinbart hat, die von VM geschuldeten erforderlichen Schönheitsreparaturen zu übernehmen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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