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Mietrecht

Schönheitsreparaturklausel bei Abrede zwischen Alt- und Neumieter

Schönheitsreparaturklausel bei Abrede zwischen Alt- und Neumieter

27. August 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V vermietet M eine unrenovierte Wohnung. Der Mietvertrag (AGB-Klausel) verpflichtet M zu Schönheitsreparaturen. M vereinbart zudem mit Vormieter VM, die von VM geschuldeten Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Nach Ende der Miete führt M keine Schönheitsreparaturen durch. V beauftragt Handwerker.

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