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Mietrecht
Schönheitsreparaturklausel bei Abrede zwischen Alt- und Neumieter
Schönheitsreparaturklausel bei Abrede zwischen Alt- und Neumieter
27. August 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V vermietet M eine unrenovierte Wohnung. Der Mietvertrag (AGB-Klausel) verpflichtet M zu Schönheitsreparaturen. M vereinbart zudem mit Vormieter VM, die von VM geschuldeten Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Nach Ende der Miete führt M keine Schönheitsreparaturen durch. V beauftragt Handwerker.
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