Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung – Grundrechtsfähigkeit


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Klassisches Klausurproblem

A ist ungewollt schwanger. In der elften Schwangerschaftswoche wünscht sie den Schwangerschaftsabbruch in einer städtischen Klinik. Abtreibungsgegner G tobt und sieht die Grundrechte des Embryos verletzt.

Einordnung des Falls

Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung – Grundrechtsfähigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) setzt eine grundrechtsfähige Person voraus.

Ja, in der Tat!

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich eines Grundrechts des Grundrechtsträgers eröffnet ist und den Grundrechtsträger damit schützen kann. Nur Lebende haben die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein.

2. Der Schutz des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) beginnt jedenfalls mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation). As Embryo ist deshalb vom Recht auf Leben geschützt.

Ja!

Der Zeitpunkt des Beginns des Lebensschutzes ist sehr umstritten. Nach einer Ansicht beginnt er bereits mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle (Imprägnation), nach anderer Ansicht (so auch BVerfG) erst mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation). A ist in der elften Woche schwanger. Damit hat die Nidation, die innerhalb der ersten Woche nach Befruchtung erfolgt, bereits stattgefunden. Nach beiden Ansichten ist der in A heranwachsende Embryo bereits vom Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) geschützt. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet.

3. Auch das ungeborene Leben ist schon grundrechtsfähig.

Genau, so ist das!

Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt die biologisch-physische Existenz des Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens bis zum Eintritt des Todes. Jeder lebende Mensch ist Grundrechtsträger des Rechts auf Leben. Nach h.M. wird hiervon auch der Embryo (Nasciturus) umfasst. Nach weit verbreiteter Ansicht ist der Nasciturus bereits das mit dem später geborenen Menschen identische Individuum. Die Geburt soll keine für die Rechtssubjektivität notwendige Schranke bilden. Das ungeborene Leben ist danach bereits selbst Grundrechtsträger des Rechts auf Leben. Nach a.A. ist der Nasciturus zumindest objektiv-rechtlich von Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG geschützt (Schutzpflicht). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage offen gelassen.

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