Öffentliches Recht
Grundrechte
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)
Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung – Grundrechtsfähigkeit
Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung – Grundrechtsfähigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist ungewollt schwanger. In der elften Schwangerschaftswoche wünscht sie den Schwangerschaftsabbruch in einer städtischen Klinik. Abtreibungsgegner G tobt und sieht die Grundrechte des Embryos verletzt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung – Grundrechtsfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) setzt eine grundrechtsfähige Person voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Schutz des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) beginnt jedenfalls mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation). As Embryo ist deshalb vom Recht auf Leben geschützt.
Ja!
3. Auch das ungeborene Leben ist schon grundrechtsfähig.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MenschlicherBriefkasten
4.4.2024, 16:48:19
Wie kann dann ein Eingriff gerechtfertigt sein? Dann müsste doch jede Abtreibung nach der Nidation strafbar sein?
Timurso
5.4.2024, 10:57:06
Ein Eingriff kann gerechtfertigt sein durch die verfassungsimmanente Schranke der Grundrechte der Mutter, namentlich die allgemeine Handlungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht.
MenschlicherBriefkasten
5.4.2024, 11:07:03
Aber der Embryo ist doch
Grundrechtsträgerdes Art 1 Abs. I GG, der Menschenwürde, und diese kann niemals hinter anderen Grundrechten zurücktreten. Ebenso hat er das
Recht auf Lebenaus Art. 2 GG?
Timurso
5.4.2024, 11:15:52
Der Embryo ist zwar
Grundrechtsträgerder Menschenwürde. Nicht jede Tötungshandlung verstößt jedoch gegen die Menschenwürde. Auch Tötungen geborener Menschen können gerechtfertigt sein. Genauso kann im Rahmen einer Interessenabwägung die Abtreibung von Embryos gerechtfertigt sein. Zudem ist die Mutter als Privatperson ja auch gar nicht grundrechtsgebunden. Ein unmittelbares Verbot für sie ergibt sich also ohnehin nicht. Allenfalls könnte man eine Verletzung von Schutzpflichten durch den Staat prüfen.