Öffentliches Recht
Grundrechte
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)
Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung – Grundrechtsfähigkeit
Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung – Grundrechtsfähigkeit
3. April 2025
9 Kommentare
4,6 ★ (33.378 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist ungewollt schwanger. In der elften Schwangerschaftswoche wünscht sie den Schwangerschaftsabbruch in einer städtischen Klinik. Abtreibungsgegner G tobt und sieht die Grundrechte des Embryos verletzt.
Diesen Fall lösen 91,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung – Grundrechtsfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) setzt eine grundrechtsfähige Person voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Schutz des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) beginnt jedenfalls mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation). As Embryo ist deshalb vom Recht auf Leben geschützt.
Ja!
3. Auch das ungeborene Leben ist schon grundrechtsfähig.
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MenschlicherBriefkasten
4.4.2024, 16:48:19
Wie kann dann ein
Eingriffgerechtfertigt sein? Dann müsste doch jede Abtreibung nach der Nidation strafbar sein?
Timurso
5.4.2024, 10:57:06
Ein
Eingriffkann gerechtfertigt sein durch die verfassungsimmanente Schranke der Grundrechte der Mutter, namentlich die allgemeine Handlungsfreiheit und
allgemeines Persönlichkeitsrecht.

MenschlicherBriefkasten
5.4.2024, 11:07:03
Aber der Embryo ist doch Grundrechtsträger des Art 1 Abs. I GG, der Menschenwürde, und diese kann niemals hinter anderen Grundrechten zurücktreten. Ebenso hat er das Recht auf Leben aus Art. 2 GG?
Timurso
5.4.2024, 11:15:52
Der Embryo ist zwar Grundrechtsträger der Menschenwürde. Nicht jede Tötungshandlung verstößt jedoch gegen die Menschenwürde. Auch Tötungen geborener Menschen können gerechtfertigt sein. Genauso kann im Rahmen einer Interessenabwägung die Abtreibung von Embryos gerechtfertigt sein. Zudem ist die Mutter als Privatperson ja auch gar nicht grundrechtsgebunden. Ein unmittelbares Verbot für sie ergibt sich also ohnehin nicht. Allenfalls könnte man eine Verletzung von Schutzpflichten durch den Staat prüfen.
Niels
3.3.2025, 22:38:14
Wir sprechen bei erlaubten/gerechtfertigten tötungshandlungen aber von Tötungen durch Staatsgewalt (Polizei als letztes Mittel) oder bei Selbstverteidigung als letztes Mittel und nicht von eine Abtreibung aufgrund des Grundrechts aus Artikel 2. Die Interessenabwägung ist vor allem auf den 219 I StGB zu beziehen. Und natürlich ist die Mutter an die Grundrechte gebunden. „Nur“ mittelbar aber trotzdem. Ich finde die Argumentation hier fragwürdig

di203
14.2.2025, 08:12:15
Wieder Lob ans Zeichnerteam! :)

Linne_Karlotta_
12.3.2025, 09:06:52
Hallo di203, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team