Öffentliches Recht
Grundrechte
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)
Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)
Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)
25. April 2025
1 Kommentar
4,6 ★ (43.553 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Gesetzgeber beschließt, das Verbot der Embryonenforschung zu lockern: Forscher sollen an extrakorporal künstlich befruchteten Eizellen DNA-Veränderungen zur Bekämpfung von Erbkrankheiten vornehmen dürfen. Lebensschützer protestieren gegen „Experimente an Babys“.
Diesen Fall lösen 88,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) setzt eine grundrechtsfähige Person voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Leben und damit die Grundrechtsfähigkeit beginnt nach überwiegender Ansicht bereits mit Verschmelzung von Ei- und Samenzelle.
Nein!
3. Der Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG beginnt spätestens mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation).
Genau, so ist das!
4. Auch das ungeborene Leben ist schon grundrechtsfähig.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
milatequila
18.4.2025, 17:35:05
Hat jemand ein Beispiel, wie so etwas in der Klausur eingekleidet wird? Ich kann mir gerade gar nicht vorstellen, wie ein ungeborenes Embryo Verfassungsbeschwerde erhebt.
Prozesstandschaftist ja regelmäßig unzulässig und auch sonst fällt mir nichts ein.... Natürlich könnte das Embryo im Erwachsenenalter vielleicht im Nachhinein Verfassungsbeschwerde erheben, aber gerade bei Abtreibungen, bei denen ein Embryo eben nicht geboren wird und einen beschwerdefähigen Zustand erreicht stell ich mir das schwierig vor. Vielleicht hat da jemand eine Idee?