Öffentliches Recht
Grundrechte
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)
Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)
Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Gesetzgeber beschließt, das Verbot der Embryonenforschung zu lockern: Forscher sollen an extrakorporal künstlich befruchteten Eizellen DNA-Veränderungen zur Bekämpfung von Erbkrankheiten vornehmen dürfen. Lebensschützer protestieren gegen „Experimente an Babys“.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) setzt eine grundrechtsfähige Person voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Leben und damit die Grundrechtsfähigkeit beginnt nach überwiegender Ansicht bereits mit Verschmelzung von Ei- und Samenzelle.
Nein!
3. Der Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG beginnt spätestens mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation).
Genau, so ist das!
4. Auch das ungeborene Leben ist schon grundrechtsfähig.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!