Öffentliches Recht

Grundrechte

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)

Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)

Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der Gesetzgeber beschließt, das Verbot der Embryonenforschung zu lockern: Forscher sollen an extrakorporal künstlich befruchteten Eizellen DNA-Veränderungen zur Bekämpfung von Erbkrankheiten vornehmen dürfen. Lebensschützer protestieren gegen „Experimente an Babys“.

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Einordnung des Falls

Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) setzt eine grundrechtsfähige Person voraus.

Ja, in der Tat!

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich eines Grundrechts des Grundrechtsträgers eröffnet sein und den Grundrechtsträger damit schützen kann. Nur Lebende haben die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein.
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2. Das Leben und damit die Grundrechtsfähigkeit beginnt nach überwiegender Ansicht bereits mit Verschmelzung von Ei- und Samenzelle.

Nein!

Wann der Lebensschutz beginnt, ist umstritten. Teilweise wird angenommen, er beginne bei Verschmelzung von Ei- und Samenzelle (Imprägnation). Dafür spricht: Schon zu diesem Zeitpunkt liegt das genetische Programm des späteren Menschen vor, aus der befruchteten Eizelle kann sich ein Individuum entwickeln. Dagegen spricht: Die Zellen können sich vor der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation) noch teilen, weshalb es an einem bestimmbaren Grundrechtsträger fehlt. Auch kann sich die befruchtete Eizelle ohne Einnistung nicht zu einem fertigen Menschen entwickeln. Die wohl h.M. schließt die Grundrechtsfähigkeit „nur“ befruchteter Eizellen aus, das BVerfG lässt die Frage offen. Nach der Ansicht, die die Imprägnation als Beginn des Lebensschutzes ansieht, wären auch Reagenzglas-Embryos vom Recht auf Leben geschützt. Nach der Ansicht, die die Nidation für maßgeblich erachtet, nicht.

3. Der Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG beginnt spätestens mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation).

Genau, so ist das!

Nach der Rechtsprechung des BVerfG beginnt der Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG spätestens mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (Nidation). Es begründet dies damit, dass der Entwicklungsprozess des Menschen von dort an ein kontinuierlicher Vorgang ist, der keine scharfen Einschnitte aufweist, an denen man Entwicklungsstufen menschlichen Lebens abgrenzen könnte. Der Lebensschutz entsteht also jedenfalls mit Einnistung. Die extrakorporal befruchteten Eizellen fallen nicht in den persönlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG.

4. Auch das ungeborene Leben ist schon grundrechtsfähig.

Ja, in der Tat!

Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt die biologisch-physische Existenz des Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens bis zum Eintritt des Todes. Jeder lebende Mensch ist Grundrechtsträger des Rechts auf Leben. Nach h.M. wird hiervon auch der Embryo (Nasciturus) umfasst. Nach weit verbreiteter Ansicht ist der Nasciturus bereits das mit dem später geborenen Menschen identische Individuum. Die Geburt soll keine für die Rechtssubjektivität notwendige Schranke bilden. Das ungeborene Leben ist danach bereits selbst Grundrechtsträger des Rechts auf Leben. Nach a.A. ist der Nasciturus zumindest objektiv-rechtlich von Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG geschützt (Schutzpflicht). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage offen gelassen.
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