Hotelzimmer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat genug von seinem stressigen Leben und will ein Wochenende einfach einmal nur ausspannen. Er mietet sich in ein Hotelzimmer am Rand der Stadt ein. Polizistin P, die A für einen gefährlichen Gangster hält, fordert Einlass.
Einordnung des Falls
Hotelzimmer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.
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Genau, so ist das!
2. Auch das Hotelzimmer des A ist vom Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst.
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Ja, in der Tat!
Fundstellen
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ri
17.7.2021, 20:05:06
Wohnung: - abgeschottet von Allgemeinheit - Raum für Persönlichkeitsentfaltung: privates Leben und Wirken —> elementarer Rückzugsraum vor staatlichen Eingriffen Nicht nötig: Dauer = Krankenhauszimmer/ Wochenendhaus/ Hotelzimmer erfasst Zelt?
Jose
7.8.2021, 09:50:01
Gibt es da Gegenmeinungen? Irgendwie dachte ich, Hotelzimmer seien nicht erfasst..
Lukas_Mengestu
3.12.2021, 17:48:52
Hallo Jose, das BVerfG zieht den Wohnungsbegriff grundsätzlich recht weit und eigentlich wird auch in der Literatur das Hotelzimmer ohne Weiteres unter den Wohnungsbegriff subsumiert. Wirklich umstritten, ist dies also nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
21.3.2022, 11:42:01
Vielleicht hattest du den steuerrechtlichen Wohnungsbegriff aus 8 AO im Kopf. Dabei kommt es sehr wohl auf eine gewisse Dauerhaftigkeit an, sodass kurzzeitig bewohnte Hotelzimmer nicht erfasst sind.