+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat genug von seinem stressigen Leben und will ein Wochenende einfach einmal nur ausspannen. Er mietet sich in ein Hotelzimmer am Rand der Stadt ein. Polizistin P, die A für einen gefährlichen Gangster hält, fordert Einlass.

Einordnung des Falls

Hotelzimmer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.

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Genau, so ist das!

Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt: "Die Wohnung ist unverletzlich." Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind.

2. Auch das Hotelzimmer des A ist vom Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst.

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Ja, in der Tat!

Art. 13 GG hängt eng mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit zusammen. Er soll dem Einzelnen einen elementaren Lebens- und Rückzugsraum sichern, in dem er vor staatlichen Eingriffen geschützt ist. Geschützt sind deshalb Häuser und Wohnungen im engeren Sinne. Auf die Dauer des Aufenthalts kommt es dabei nicht an. Geschützt sind daher auch Hotelzimmer, Krankenhauszimmer oder Wochenendhäuser. Grund: Diese können ebenso der ungestörten Entfaltung der Persönlichkeit und Privatsphäre dienen wie die Wohnung im engeren Sinne. Das Hotelzimmer des A ist mithin durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.

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ri

ri

17.7.2021, 20:05:06

Wohnung: - abgeschottet von Allgemeinheit - Raum für Persönlichkeitsentfaltung: privates Leben und Wirken —> elementarer Rückzugsraum vor staatlichen Eingriffen Nicht nötig: Dauer = Krankenhauszimmer/ Wochenendhaus/ Hotelzimmer erfasst Zelt?

JO

Jose

7.8.2021, 09:50:01

Gibt es da Gegenmeinungen? Irgendwie dachte ich, Hotelzimmer seien nicht erfasst..

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.12.2021, 17:48:52

Hallo Jose, das BVerfG zieht den Wohnungsbegriff grundsätzlich recht weit und eigentlich wird auch in der Literatur das Hotelzimmer ohne Weiteres unter den Wohnungsbegriff subsumiert. Wirklich umstritten, ist dies also nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

21.3.2022, 11:42:01

Vielleicht hattest du den steuerrechtlichen Wohnungsbegriff aus 8 AO im Kopf. Dabei kommt es sehr wohl auf eine gewisse Dauerhaftigkeit an, sodass kurzzeitig bewohnte Hotelzimmer nicht erfasst sind.


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