Öffentliches Recht

Grundrechte

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Auch Nebenräume (hier Dachboden) vom Schutzbereich erfasst

Auch Nebenräume (hier Dachboden) vom Schutzbereich erfasst

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A sammelt Kunstwerke. Er lagert diese auf dem Dachboden seines Einfamilienhauses. Die Polizei vermutet, dass sich unter diesen auch einige gestohlene Werke befinden. Polizistin P möchte deshalb den Dachboden des A durchsuchen.

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Einordnung des Falls

Auch Nebenräume (hier Dachboden) vom Schutzbereich erfasst

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Haus des A stellt eine Wohnung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 GG dar.

Ja!

Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt: "Die Wohnung ist unverletzlich." Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. As privates Leben und Wirken findet in den Räumen seines Hauses statt. Das Haus ist auch nicht allgemein zugänglich, da A es nur zu privaten Zwecken nutzt und deshalb nur Menschen eintreten dürfen, die von ihm einen Schlüssel erhalten haben.
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2. Auch der Dachboden ist vom Begriff der Wohnung umfasst.

Genau, so ist das!

Art. 13 GG hängt eng mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit zusammen. Er soll dem Einzelnen einen elementaren Lebens- und Rückzugsraum sichern, in dem er vor staatlichen Eingriffen geschützt ist. Geschützt sind deshalb Wohnungen im engeren Sinne, aber auch ganze Häuser und deren Teilbestandteile sowie abgeschottete Erweiterungen und Nebenräume wie abgeschlossene Höfe, Keller, Wirtschaftsräume, Dachböden, Garagen. Grund: Diese können ebenso der Entfaltung der Persönlichkeit und Privatsphäre dienen wie die Wohnung im engeren Sinne. Der Dachboden ist mithin ein Teil der Wohnung des A im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG und deshalb durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.
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