Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung"

Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung"

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird per Bescheid verpflichtet, einen Schwarzbau abzureißen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid. Dagegen klagt A.

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Einordnung des Falls

Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid die Regelungswirkung des ursprünglichen Bescheids beinhaltet, hat sie Regelungscharakter.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Der Verweis ist vom ursprünglichen Bescheid zu unterscheiden: Letzterer war auf das Setzen einer Rechtsfolge - die Beseitigung des ungesicherten Balkons - gerichtet. Der Verweis enthält demgegenüber eine schlichte Wiederholung der ersten Regelung ohne eigene Regelungswirkung (wiederholende Verfügung). Anderes gilt, wenn die Behörde eine erneute Sachentscheidung vornimmt (Zweitbescheid). Mangels Regelungscharakter liegt kein Verwaltungsakt vor. Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft.
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2. A klagt dagegen, dass die Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid verweist. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn dieser Verweis der Behörde ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft. Ist die Anfechtungsklage gegen den einen Bescheid wegen Bestandskraft unzulässig, musst Du nach Alternativen suchen.

3. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

Genau, so ist das!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Jede hoheitliche Maßnahme ergeht dabei auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Laut Sachverhalt hat eine Behörde gehandelt. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid als Reaktion auf die Prüfanfrage des A ist kein privatrechtliches Handeln und damit eine hoheitliche Maßnahme.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

29.1.2020, 21:27:26

Könnte man die Wiederholung als Feststellung von Rechten sehen, wenn keine zeitliche Unmittelbarkeit zum vorherigen Bescheid vorläge?

HAN

Hanna

20.7.2020, 10:18:16

Eher nicht, weil es an die Regelung angeknüpft wird. Es erfolgte keine erneute Prüfung des SV und es wurde mithin auch keine neue Regelung getroffen.

ri

ri

16.7.2021, 21:39:12

Wie sieht es hier aus mit der konkludenten Ablehnung des Wiederaufgreifens als Regelungswirkung?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

30.12.2021, 12:20:01

Hallo ri, danke für deine Frage. Eine konkludente Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (51 VwVfG) beinhaltet Regelungswirkung. Dafür gibt der Sachverhalt hier jedoch nichts her, denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass einer der Wiederaufgreifensgründe des 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG gegeben ist. Anders ist das im Fall, der auf diesen hier folgt. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Sinan

Sinan

19.2.2024, 21:44:28

Im Rahmen der Prüfung ob die Anfechtungsklage statthaft ist (Prozessrecht!), kann aus Kompetenzgründen (Art. 74 Abs. 1 GG) nicht der Landesgesetzgeber definieren, was ein

Verwaltungsakt

iSd § 42 Abs. 1 VwGO ist. Damit ist nur

§ 35 S. 1 VwVfG

des Bundes in der Zulässigkeit zu zitieren. Bitte ändern. :)


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