Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird per Bescheid verpflichtet, einen Schwarzbau abzureißen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid. Dagegen klagt A.
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Einordnung des Falls
Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid die Regelungswirkung des ursprünglichen Bescheids beinhaltet, hat sie Regelungscharakter.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. A klagt dagegen, dass die Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid verweist. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn dieser Verweis der Behörde ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Ja!
3. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
29.1.2020, 21:27:26
Könnte man die Wiederholung als Feststellung von Rechten sehen, wenn keine zeitliche Unmittelbarkeit zum vorherigen Bescheid vorläge?
Hanna
20.7.2020, 10:18:16
Eher nicht, weil es an die Regelung angeknüpft wird. Es erfolgte keine erneute Prüfung des SV und es wurde mithin auch keine neue Regelung getroffen.
ri
16.7.2021, 21:39:12
Wie sieht es hier aus mit der konkludenten Ablehnung des Wiederaufgreifens als Regelungswirkung?
Wendelin Neubert
30.12.2021, 12:20:01
Hallo ri, danke für deine Frage. Eine konkludente Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (51 VwVfG) beinhaltet Regelungswirkung. Dafür gibt der Sachverhalt hier jedoch nichts her, denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass einer der Wiederaufgreifensgründe des 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG gegeben ist. Anders ist das im Fall, der auf diesen hier folgt. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Sinan
19.2.2024, 21:44:28
Im Rahmen der Prüfung ob die Anfechtungsklage statthaft ist (Prozessrecht!), kann aus Kompetenzgründen (Art. 74 Abs. 1 GG) nicht der Landesgesetzgeber definieren, was ein
VerwaltungsaktiSd § 42 Abs. 1 VwGO ist. Damit ist nur
§ 35 S. 1 VwVfGdes Bundes in der Zulässigkeit zu zitieren. Bitte ändern. :)