Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung"
4. April 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird per Bescheid verpflichtet, einen Schwarzbau abzureißen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid. Dagegen klagt A.
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Einordnung des Falls
Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid die Regelungswirkung des ursprünglichen Bescheids beinhaltet, hat sie Regelungscharakter.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. A klagt dagegen, dass die Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid verweist. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn dieser Verweis der Behörde ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Ja!
3. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
29.1.2020, 21:27:26
Könnte man die Wiederholung als Feststellung von Rechten sehen, wenn keine zeitliche Unmittelbarkeit zum vorherigen Bescheid vorläge?
Hanna
20.7.2020, 10:18:16
Eher nicht, weil es an die Regelung angeknüpft wird. Es erfolgte keine erneute Prüfung des SV und es wurde mithin auch keine neue Regelung getroffen.

ri
16.7.2021, 21:39:12

Wendelin Neubert
30.12.2021, 12:20:01
Hallo ri, danke für deine Frage. Eine
konkludente Ablehnung eines Antrags auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens(51 VwVfG) beinhaltet Regelungswirkung. Dafür gibt der Sachverhalt hier jedoch nichts her, denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass einer der Wiederaufgreifensgründe des 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG gegeben ist. Anders ist das im Fall, der auf diesen hier folgt. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Faby
3.10.2024, 17:49:56
Spoiler-Alarm! 😅

Sinan
19.2.2024, 21:44:28
Im Rahmen der Prüfung ob die Anfechtungsklage statthaft ist (Prozessrecht!), kann aus Kompetenzgründen (Art. 74 Abs. 1 GG) nicht der Landesgesetzgeber definieren, was ein Verwaltungsakt iSd § 42 Abs. 1 VwGO ist. Damit ist nur § 35 S. 1 VwVfG des Bundes in der Zulässigkeit zu zitieren. Bitte ändern. :)
jc1909
12.12.2024, 09:35:25
Kann man nicht davon ausgehen, dass die
Behördeden SV erneut geprüft hat, wenn A darum gebeten hat?

CR7
18.12.2024, 17:34:52
Dann läge aber ein Zweitbescheid vor. Mit dem Verweis auf den ursprünglichen Bescheid hat die
Behördekonkludent
zum Ausdruck gebracht, eine neue inhaltliche Prüfung abzulehnen, so dass mithin von einer wiederholenden Verfügung auszugehen ist. Diese hat keinen VA-Charakter. Beste Grüße
Bastian P.
18.12.2024, 18:11:48
Hi, ich glaube dazu gibt es im SV zu wenig Anhaltspunkte. In anderen Fällen stand explizit da, dass die
Behördeden SV erneut geprüft hat und einen Bescheid mit dem identischen Wortlaut übersendet hat oder extra erwähnt, dass sie bei der Entscheidung bleibt. Ziel dieser Aufgabe sollte es wahrscheinlich sein, den Fall darzustellen, in welchem gerade keins der oben genannten Fälle einschlägig ist und tatsächlich nur auf den Erstbescheid verwiesen wurde. Ich hoffe ich konnte helfen.
Lisa_H
22.1.2025, 11:18:26
Hier steht in der Antwort, dass ein "ung
esicherter Balkon" entfernt werden soll, der im Aufgabentext nicht vorkommt - könntet ihr das anpassen? :) Danke!!