Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung"

Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung"

4. Juli 2025

17 Kommentare

4,7(28.069 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird per Bescheid verpflichtet, einen Schwarzbau abzureißen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid. Dagegen klagt A.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid die Regelungswirkung des ursprünglichen Bescheids beinhaltet, hat sie Regelungscharakter.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Der Verweis ist vom ursprünglichen Bescheid zu unterscheiden: Letzterer war auf das Setzen einer Rechtsfolge - die Beseitigung des ungesicherten Balkons - gerichtet. Der Verweis enthält demgegenüber eine schlichte Wiederholung der ersten Regelung ohne eigene Regelungswirkung (wiederholende Verfügung). Anderes gilt, wenn die Behörde eine erneute Sachentscheidung vornimmt (Zweitbescheid). Mangels Regelungscharakter liegt kein Verwaltungsakt vor. Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft.
Öffentliches Recht-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Öffentliches Recht-Wissen in nur 5 Minuten.

2. A klagt dagegen, dass die Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid verweist. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn dieser Verweis der Behörde ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft. Ist die Anfechtungsklage gegen den einen Bescheid wegen Bestandskraft unzulässig, musst Du nach Alternativen suchen.

3. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

Genau, so ist das!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Jede hoheitliche Maßnahme ergeht dabei auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Laut Sachverhalt hat eine Behörde gehandelt. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid als Reaktion auf die Prüfanfrage des A ist kein privatrechtliches Handeln und damit eine hoheitliche Maßnahme.
Dein digitaler Tutor für Jura
Öffentliches Recht-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

29.1.2020, 21:27:26

Könnte man die Wiederholung als Feststellung von Rechten sehen, wenn keine zeitliche Unmittelbarkeit zum vorherigen Bescheid vorläge?

HAN

Hanna

20.7.2020, 10:18:16

Eher nicht, weil es an die Regelung angeknüpft wird. Es erfolgte keine erneute Prüfung des SV und es wurde mithin auch keine neue Regelung getroffen.

ri

ri

16.7.2021, 21:39:12

Wie sieht es hier aus mit der

konkludent

en Ablehnung des Wiederaufgreifens als

Regelungswirkung

?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

30.12.2021, 12:20:01

Hallo ri, danke für deine Frage. Eine

konkludent

e Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (

51 VwVfG

) beinhaltet

Regelungswirkung

. Dafür gibt der Sachverhalt hier jedoch nichts her, denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass einer der Wiederaufgreifensgründe des 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG gegeben ist. Anders ist das im Fall, der auf diesen hier folgt. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

FABY

Faby

3.10.2024, 17:49:56

Spoiler-Alarm! 😅

Sinan

Sinan

19.2.2024, 21:44:28

Im Rahmen der Prüfung ob die Anfechtungsklage statthaft ist (Prozessrecht!), kann aus Kompetenzgründen (Art. 74 Abs. 1 GG) nicht der Landesgesetzgeber definieren, was ein Verwaltungsakt iSd § 42 Abs. 1 VwGO ist. Damit ist nur § 35 S.

1 VwVfG

des Bundes in der Zulässigkeit zu zitieren. Bitte ändern. :)

JC1909

jc1909

12.12.2024, 09:35:25

Kann man nicht davon ausgehen, dass die

Behörde

den SV erneut geprüft hat, wenn A darum gebeten hat?

CR7

CR7

18.12.2024, 17:34:52

Dann läge aber ein Zweitbescheid vor. Mit dem Verweis auf den ursprünglichen Bescheid hat die

Behörde

konkludent

zum Ausdruck gebracht, eine neue inhaltliche Prüfung abzulehnen, so dass mithin von einer wiederholenden Verfügung auszugehen ist. Diese hat keinen VA-Charakter. Beste Grüße

BAP

Bastian P.

18.12.2024, 18:11:48

Hi, ich glaube dazu gibt es im SV zu wenig Anhaltspunkte. In anderen Fällen stand explizit da, dass die

Behörde

den SV erneut geprüft hat und einen Bescheid mit dem identischen Wortlaut übersendet hat oder extra erwähnt, dass sie bei der Entscheidung bleibt. Ziel dieser Aufgabe sollte es wahrscheinlich sein, den Fall darzustellen, in welchem gerade keins der oben genannten Fälle einschlägig ist und tatsächlich nur auf den Erstbescheid verwiesen wurde. Ich hoffe ich konnte helfen.

LI

Lisa_H

22.1.2025, 11:18:26

Hier steht in der Antwort, dass ein "ungesicherter Balkon" entfernt werden soll, der im Aufgabentext nicht vorkommt - könntet ihr das anpassen? :) Danke!!

Mephisto

Mephisto

1.4.2025, 11:12:31

In der Subsumtion geht ihr auf die "Beseitigung des ungesicherten Balkons" ein, der zuvor jedoch nicht im Sachverhalt aufgegriffen wird. Es ist lediglich von einem "Schwarzbau" die Rede.

OKA

okalinkk

13.5.2025, 10:18:16

welche Klageart wuerde hier dann greifen?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Öffentliches Recht-Wissen testen