Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung"

Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung"

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird per Bescheid verpflichtet, einen Schwarzbau abzureißen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid. Dagegen klagt A.

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Einordnung des Falls

Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid die Regelungswirkung des ursprünglichen Bescheids beinhaltet, hat sie Regelungscharakter.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Der Verweis ist vom ursprünglichen Bescheid zu unterscheiden: Letzterer war auf das Setzen einer Rechtsfolge - die Beseitigung des ungesicherten Balkons - gerichtet. Der Verweis enthält demgegenüber eine schlichte Wiederholung der ersten Regelung ohne eigene Regelungswirkung (wiederholende Verfügung). Anderes gilt, wenn die Behörde eine erneute Sachentscheidung vornimmt (Zweitbescheid). Mangels Regelungscharakter liegt kein Verwaltungsakt vor. Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft.
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2. A klagt dagegen, dass die Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid verweist. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn dieser Verweis der Behörde ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft. Ist die Anfechtungsklage gegen den einen Bescheid wegen Bestandskraft unzulässig, musst Du nach Alternativen suchen.

3. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

Genau, so ist das!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Jede hoheitliche Maßnahme ergeht dabei auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Laut Sachverhalt hat eine Behörde gehandelt. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid als Reaktion auf die Prüfanfrage des A ist kein privatrechtliches Handeln und damit eine hoheitliche Maßnahme.
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