Soziales Abhängigkeitsverhältnis mit Weisungsgebundenheit (Besitzdienerschaft, § 855 BGB)


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A stellt seinen LKW auf seinem Betriebsgelände ab. A hat den B als Bewacher eingestellt. B überwacht den gesamten Parkplatz.

Einordnung des Falls

Soziales Abhängigkeitsverhältnis mit Weisungsgebundenheit (Besitzdienerschaft, § 855 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem B den LKW bewacht, erwirbt er unmittelbaren Besitz am LKW (§ 854 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, ist Besitzdiener (§ 855 BGB).Hier ist B als Angestellter den Weisungen des A unterworfen. Besitzer im Rechtssinne ist allein A.

2. Indem B den LKW bewacht, wird er Besitzdiener an dem LKW für A (§ 855 BGB).

Ja!

Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat (§ 855 BGB). Die Person muss im Rahmen eines nach außen erkennbaren, sozialen Abhängigkeitsverhältnisses die tatsächliche Gewalt über die Sache ausüben. Typischer Besitzdiener ist der angestellte Arbeitnehmer.B ist als Bewacher bei A angestellt. In der Regel übt derjenige die tatsächliche Gewalt über ein Kfz aus, der den Schlüssel hat. Hier hat der B allerdings auch ohne Schlüssel tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeuge auf dem privaten Firmenparkplatz.

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