Firmen-PKW auch zur privaten Nutzung überlassen


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A hat C einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. C nutzt den Firmenwagen, um damit mit seiner Familie in den Urlaub zu fahren.

Einordnung des Falls

Firmen-PKW auch zur privaten Nutzung überlassen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. C ist bezüglich des Pkw Besitzdiener (§ 855 BGB) des A.

Nein, das trifft nicht zu!

Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat (§ 855 BGB). Im Privatbereich ist C dem A jedoch nicht weisungsunterworfen. Da C den Wagen auch hier nutzen darf, ist C insgesamt Besitzmittler (§ 868 BGB) des A.

2. C hat Besitz (§ 854 BGB) an dem Firmenwagen erlangt.

Ja!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Im privaten Bereich (d.h. der Urlaubsfahrt) ist C dem A nicht weisungsunterworfen. Nach der Verkehrsanschauung hat er tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem Besitzwillen. Er ist unmittelbarer Besitzer (§ 854 BGB).

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