Zivilrecht

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Arten des Besitzes

Firmen-PKW auch zur privaten Nutzung überlassen

Firmen-PKW auch zur privaten Nutzung überlassen

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat C einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. C nutzt den Firmenwagen, um damit mit seiner Familie in den Urlaub zu fahren.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Firmen-PKW auch zur privaten Nutzung überlassen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. C ist bezüglich des Pkw Besitzdiener (§ 855 BGB) des A.

Nein, das trifft nicht zu!

Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat (§ 855 BGB). Im Privatbereich ist C dem A jedoch nicht weisungsunterworfen. Da C den Wagen auch hier nutzen darf, ist C insgesamt Besitzmittler (§ 868 BGB) des A.
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2. C hat Besitz (§ 854 BGB) an dem Firmenwagen erlangt.

Ja!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Im privaten Bereich (d.h. der Urlaubsfahrt) ist C dem A nicht weisungsunterworfen. Nach der Verkehrsanschauung hat er tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem Besitzwillen. Er ist unmittelbarer Besitzer (§ 854 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ANY

ANY

26.11.2021, 22:27:14

Dass C nur während der Privatnutzung Besitzer sein soll, erscheint mir fraglich. Wird C nicht bereits mit der Überlassung des Fahrzeuges und Gestattung der Privatnutzung Besitzer?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.11.2021, 10:36:06

Hallo Any, das war hier etwas missverständlich ausgedrückt. In der Tat ist C hier aufgrund des in seinem Anstellungsvertrag eingeräumten privaten Nutzungsrecht insgesamt als

Besitzmittler

einzuordnen. Es ist also nicht so, dass der Status täglich zwischen

Besitzmittler

(zuhause) und

Besitzdiener

(auf der Arbeit) gewechselt wird (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1986, 2513). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

paulmachtexamen

paulmachtexamen

23.3.2024, 09:07:45

Hi Lukas, könntet ihr das zur Klarstellung noch in der Lösung ergänzen? So weiß man nur die richtige Lösung, wenn man hier auf Deinen Kommentar stößt. Beste Grüße!

JEN

Jenny

25.1.2024, 21:47:26

Erwirbt und Verliert er dann bei jeder einzelnen privaten Nutzung den Besitz erneut?

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 15:56:21

Hallo Jenny, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat würde bei konsequenter Anwendung des Gedankens der C bei jeder privaten Nutzung nicht als

Besitzdiener

handeln, weshalb der A dann jedes Mal den UNMITTELBAREN Besitz verlieren würde (beachte, dass bei § 868 der A immer noch

mittelbarer Besitz

er bleibt)! Somit verliert zwar der A den unmittelbaren Besitz jedes Mal aufs Neue, allerdings nie vollständig den Besitz, da der mittelbare Besitz immer verbleibt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 855 Rn. 5 und Rn. 16 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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