Wirskame Weisung - Deckungsverhältnis unwirksam

4. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat einen Kühlschrank von C für €1000 gekauft. Da erinnert sich B, dass A ihr ohnehin noch €1000 aus Vertrag schuldet. B weist A an, die €1000 direkt an C zu schicken. Nachdem A dies erledigt hat, erfährt sie, dass der Vertrag mit B wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

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Einordnung des Falls

Wirskame Weisung - Deckungsverhältnis unwirksam

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zunächst ist ein Rückforderungsanspruch der A gegen C aus Leistungskondiktion zu prüfen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Leistungskondiktion setzt voraus, dass der Bereicherungsgläubiger etwas ohne rechtlichen Grund an den Bereicherungsschuldner geleistet hat. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
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2. Hat C die €1000 durch Leistung der A erlangt?

Nein!

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Maßstab für die Bestimmung des Leistungsverhältnisses ist dabei grundsätzlich der Horizont eines objektiven Zuwendungsempfängers. Die Zuwendung ist zweckgerichtet, wenn sie auf Erfüllung einer Verbindlichkeit gerichtet ist. C hatte nur mit B einen Vertrag geschlossen. Nur B schuldete C also €1000. Als die €1000 von A kamen, musste ein objektiver Empfänger davon ausgehen, dass A hier lediglich als Bote der Anweisenden – also B – fungiert. C musste also von einer Leistung der B ausgehen, nicht der A. C hat die €1000 also durch Leistung der B, nicht der A erlangt. Damit kann A das Geld nicht im Wege der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB von C zurückverlangen.

3. Hat A einen Anspruch gegen C auf Herausgabe der €1000 aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Rückabwicklung fehlgeschlagener Vertragsbeziehungen geschieht grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien (Vorrang der Leistungskondiktion). Dies wird gestützt von unterschiedlichen Wertungskriterien: (1) Die Einwendungen innerhalb des Kausalverhältnisses sollen erhalten bleiben. (2) Umgekehrt soll jede Partei vor Einwendungen aus Rechtsverhältnissen mit Dritten geschützt werden. (3) Jede Partei soll nur das Risiko der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzrisiko) desjenigen tragen, den sie sich selbst als Partner ausgesucht hat.B hat durch die €1000 ziel- und zweckgerichtet Cs Vermögen gemehrt, mithin eine Leistung erbracht. Diese vorrangige Leistungsbeziehung sperrt einen Bereicherungsanspruch der A gegen C aus Nichtleistungskondiktion (Subsidiaritätsgrundsatz).

4. A kann von B die Zahlung von €1000 nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verlangen.

Ja, in der Tat!

Voraussetzung eines Anspruchs aus Leistungskondiktion ist, dass der Bereicherungsgläubiger (1) etwas (2) durch Leistung des Bereicherungsschuldners (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat.As Zahlung an C stellte sich aus objektiver Sicht als Leistung der A an B dar. Dadurch wurde B von ihrer Verbindlichkeit gegenüber C befreit und hat insoweit auch etwas erlangt. Das der Leistung zugrundeliegende Deckungsverhältnis (Vertrag) bestand infolge der Sittenwidrigkeit von Anfang an nicht, weswegen für diese Leistung kein Rechtsgrund bestand. Zwar kann B die Befreiung von der Verbindlichkeit nicht herausgeben. Insoweit ist sie A aber zum Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) iHv €1000 verpflichtet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun

Sassun

13.7.2024, 13:10:31

Laut SV war der Vertrag zwischen A und B, also im

Deckungsverhältnis

sittenwidrig. Müsste dann nicht § 817 S. 2 (analog) als Kondiktionssperre greifen? Oder zumindest ein Hinweis im SV auftauchen, dass A selbst nicht gegen die guten Sitten verstoßen hat?

HARD

hardymary

25.10.2024, 16:54:52

Bei 817 2 braucht man ja auch noch Kenntnis der

Sittenwidrigkeit

. Wenn im SV dazu nichts steht, sondern sogar eher, dass sich das im Nachhinein herausstellt, würde ich das nicht einfach annehmen

Simon

Simon

13.11.2024, 23:40:34

Ich denke, dass hier eine

Sittenwidrigkeit

der B im Raum steht. Für den Anspruch der A gegen B aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB greift

§ 817 S. 2 BGB

dann nicht, da A als Leistender keine

Sittenwidrigkeit

vorzuwerfen ist.

NC

nondum conceptus

22.1.2025, 07:19:17

wie würde es aussehen, wenn C nichts davor weiß, dass A noch eine offene Schuld hat. nach objektiver Sicht 133,157 würde doch dann eine Drittleistung nach 267 I vorliegen oder nicht?

MAT

Matschegenga

6.2.2025, 09:49:51

Ich schließe mich Lenas Frage an. Zumal im Sachverhalt hier nicht ersichtlich ist, dass C etwas von der Schuld weiß. Zusatzfrage: Greift die Figur des

Geheißerwerb

s überhaupt für eine

Geld

leistung? So wie ich den

Geheißerwerb

verstehe, ist aus Sicht des Begünstigten nur deshalb von einem

Geheißerwerb

auszugehen, weil sich der Anweisende in der

Leistungskette

ansonsten kein Eigentum vorbehalten könnte. Ansonsten wäre davon auszugehen, dass der Angewiesene an den Dritten im eigenen Namen leistet und damit gem. §§ 362 II,

185 BGB

seine Verpflichtung ggü. dem Anweisenden erfüllt. Aber wer behält sich denn das Eigentum an

Geld

vor? Ist das nicht realitätsfern? Und wenn es sich nicht um Bar

geld

sondern Giral

geld

handelt, würde das Eigentumsvorbehalts-Argument schon garnicht greifen


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