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Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Wirskame Weisung - Deckungsverhältnis unwirksam
Wirskame Weisung - Deckungsverhältnis unwirksam
4. April 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (11.406 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat einen Kühlschrank von C für €1000 gekauft. Da erinnert sich B, dass A ihr ohnehin noch €1000 aus Vertrag schuldet. B weist A an, die €1000 direkt an C zu schicken. Nachdem A dies erledigt hat, erfährt sie, dass der Vertrag mit B wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
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Einordnung des Falls
Wirskame Weisung - Deckungsverhältnis unwirksam
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zunächst ist ein Rückforderungsanspruch der A gegen C aus Leistungskondiktion zu prüfen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat C die €1000 durch Leistung der A erlangt?
Nein!
3. Hat A einen Anspruch gegen C auf Herausgabe der €1000 aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A kann von B die Zahlung von €1000 nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verlangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun
13.7.2024, 13:10:31
Laut SV war der Vertrag zwischen A und B, also im
Deckungsverhältnissittenwidrig. Müsste dann nicht § 817 S. 2 (analog) als Kondiktionssperre greifen? Oder zumindest ein Hinweis im SV auftauchen, dass A selbst nicht gegen die guten Sitten verstoßen hat?
hardymary
25.10.2024, 16:54:52
Bei 817 2 braucht man ja auch noch Kenntnis der
Sittenwidrigkeit. Wenn im SV dazu nichts steht, sondern sogar eher, dass sich das im Nachhinein herausstellt, würde ich das nicht einfach annehmen

Simon
13.11.2024, 23:40:34
Ich denke, dass hier eine
Sittenwidrigkeitder B im Raum steht. Für den Anspruch der A gegen B aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB greift
§ 817 S. 2 BGBdann nicht, da A als Leistender keine
Sittenwidrigkeitvorzuwerfen ist.
nondum conceptus
22.1.2025, 07:19:17
wie würde es aussehen, wenn C nichts davor weiß, dass A noch eine offene Schuld hat. nach objektiver Sicht 133,157 würde doch dann eine Drittleistung nach 267 I vorliegen oder nicht?
Matschegenga
6.2.2025, 09:49:51
Ich schließe mich Lenas Frage an. Zumal im Sachverhalt hier nicht ersichtlich ist, dass C etwas von der Schuld weiß. Zusatzfrage: Greift die Figur des
Geheißerwerbs überhaupt für eine
Geldleistung? So wie ich den
Geheißerwerbverstehe, ist aus Sicht des Begünstigten nur deshalb von einem
Geheißerwerbauszugehen, weil sich der Anweisende in der
Leistungsketteansonsten kein Eigentum vorbehalten könnte. Ansonsten wäre davon auszugehen, dass der Angewiesene an den Dritten im eigenen Namen leistet und damit gem. §§ 362 II,
185 BGBseine Verpflichtung ggü. dem Anweisenden erfüllt. Aber wer behält sich denn das Eigentum an
Geldvor? Ist das nicht realitätsfern? Und wenn es sich nicht um Bar
geldsondern Giral
geldhandelt, würde das Eigentumsvorbehalts-Argument schon garnicht greifen