Wirksame Anweisung - Doppelmangel

17. Februar 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A verkauft eine Waschmaschine an B. B verkauft diese an C. B weist A an, die Waschmaschine direkt an C zu liefern, was A auch tut. Später ficht A den Kaufvertrag mit B wirksam an. Zusätzlich stellt sich heraus, dass C geschäftsunfähig ist.

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Einordnung des Falls

Wirksame Anweisung - Doppelmangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt die bereicherungsrechtliche Fallkonstellation des Doppelmangels vor.

Genau, so ist das!

In der Fallgruppe des Doppelmangels ist sowohl das Deckungs- als auch das Valutaverhältnis nichtig. Das Deckungsverhältnis besteht zwischen A und B. Es ist durch die Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) des A von Anfang an (ex tunc) nichtig (vgl. § 142 Abs. 1 BGB). Das Valutaverhältnis besteht zwischen B und C. Dieses verhältnis ist aufgrund Cs Geschäftsunfähigkeit nichtig (vgl. § 105 BGB).
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2. Da beide Rechtsverhältnisse unwirksam sind, kann A die Waschmaschine direkt von C kondizieren (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Auch im Fall des Doppelmangels kommt eine Direktkondiktion des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger - außer in den Fällen der §§ 816, 822 BGB - nicht in Betracht (h.M.). Der Bereicherungsausgleich erfolgt „übers Eck“, also innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen. Die Abwicklung hat also im Verhältnis A – B und B – C zu geschehen. Nur zwischen den Vertragspartnern liegt eine Leistung vor. Nur hier besteht der Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

3. Das erlangte Etwas des B ist der Bereicherungsanspruch gegen C. Diesen Anspruch aus Leistungskondiktion hat B im Rahmen des Bereicherungsausgleichs an A herauszugeben (Kondiktion der Kondiktion).

Nein!

Die früher h.M. ging davon aus, dass der Anweisende die Kondiktion gegen den Anweisungsempfänger an den Angewiesenen abtreten könne (Kondiktion der Kondiktion). Allerdings hätte eine solche Abwicklung zur Folge, dass der Angewiesene sich doch die (fremden) Einwendungen des Anweisungsempfängers entgegenhalten lassen müsste (vgl. § 404 BGB). Der Angewiesene müsste zudem das Insolvenzrisiko des Anweisungsempfängers tragen. Dies ist nach heute h.M. unbillig. Vielmehr habe der Anweisende den Leistungsgegenstand herauszugeben. Sofern ihm dies nicht möglich ist, hat der Anweisende Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). B muss A entweder Besitz und Eigentum an der Waschmaschine übertragen oder - sofern ihm dies nicht möglich ist - hierfür Wertersatz leisten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUS

justlaw

30.5.2023, 10:10:22

Es wäre hilfreich, wenn die Frage etwas präzisiert wird - also nach der aktuellen h.M/ nach einer früheren Ansicht kommt eine

Kondiktion der Kondiktion

in Betracht. Es ist merkwürdig, wenn die richtige Antwort lautet, dass so eine

Doppelkondiktion

nicht möglich ist und in der Anmerkung steht, dass dies früher von der h.M so vertreten wurde.

CR7

CR7

1.1.2024, 19:44:50

Sehe ich auch so

DAV

david1234

24.2.2024, 15:16:59

Zumal die Rechtsprechung dies ja auch anders löst und es daher auf jeden Fall in einer Klausur angesprochen werden muss.

EVA

evanici

8.9.2023, 16:59:44

Hat das irgendeine Auswirkung, dass B sich bei der

Wertersatz

-Lösung dann auf

Entreicherung

berufen könnte? Also wäre das auch bei der

Kondiktion der Kondiktion

denkbar?

LENS

LENS

27.11.2023, 17:14:42

Ich meine der BGH hat seine Rechtssprechung hierzu bisher noch nicht geändert: Nach seiner Wertung ist eine

Kondiktion der Kondiktion

möglich, da dem B sonst ggf. ein Schaden entstünde, das

Bereicherungsrecht

soll aber nur für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sorgen!

LELEE

Leo Lee

2.12.2023, 17:02:27

Hallo LENS, in der Tat hast du völlig Recht! Der BGH ist da noch etwas „stur“ und hat sich der „h.M.“ (hier eigentlich eher herrschenden Lehre) noch nicht angeschlossen! Vertiefend kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, Schwab § 812 Rn. 86 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Rechthaber

Rechthaber

20.5.2024, 19:07:28

Wenn man der Literatur folgt, wie würde es sie handhaben mit dem

Wertersatz

für das verloren gegangen Eigentum des A von B, da B ihm den Gegenstand nach § 929 S. 1, 9

31 BGB

erneut zurück

übereignen

könnte, oder ? Der abzutretene Anspruch B gegen c wäre der aus

Bereicherungsrecht

. Kommt man dann nicht wieder zu dem Problem mit den

Schuld

nerschutzvorschriften ?

BEN

benjaminmeister

12.1.2025, 16:17:13

Hat B hier überhaupt einen Anspruch aus §§ 929 S. 1, 931? Das Eigentum hat er ja wirksam an C übertragen (B hat selbst wirksam Eigentum erlangt und deshalb als Berechtigter gehandelt). Am Ende des Sachverhalts ist C Eigentümer der Sache. Für § 931 müsste B aber Eigentümer der Sache sein. Das wäre aber nur der Fall wenn C den Kondiktionsanspruch des B erfüllt. Dann hätte A aber auch kein Risiko mehr, da er ja jetzt wieder von seinem Leistungsempfänger (B) Herausgabe verlangt. Solange B aber nicht Eigentümer ist, hat B gegen C mMn. nur einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1. Der reicht für § 818 Abs. 1 nicht, weshalb zum

Wertersatz

nach § 818 Abs. 2 übergegangen wird. Korrigiert mich gerne, wenn ich falsch liege.

AN

Anne

28.1.2025, 11:41:46

Hat der BGH durch BGHZ 205, 378 nicht seine Rechtsprechung geändert, wonach eine Rückabwicklung übers Eck nicht mehr erfolgen soll, sondern als

Direktkondiktion

?


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