leicht

Diesen Fall lösen 79,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A verkauft eine Waschmaschine an B. B verkauft diese an C. B weist A an, die Waschmaschine direkt an C zu liefern, was A auch tut. Später ficht A den Kaufvertrag mit B wirksam an. Zusätzlich stellt sich heraus, dass C geschäftsunfähig ist.

Einordnung des Falls

Wirksame Anweisung - Doppelmangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt die bereicherungsrechtliche Fallkonstellation des Doppelmangels vor.

Genau, so ist das!

In der Fallgruppe des Doppelmangels ist sowohl das Deckungs- als auch das Valutaverhältnis nichtig. Das Deckungsverhältnis besteht zwischen A und B. Es ist durch die Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) des A von Anfang an (ex tunc) nichtig (vgl. § 142 Abs. 1 BGB). Das Valutaverhältnis besteht zwischen B und C. Dieses verhältnis ist aufgrund Cs Geschäftsunfähigkeit nichtig (vgl. § 105 BGB).

2. Da beide Rechtsverhältnisse unwirksam sind, kann A die Waschmaschine direkt von C kondizieren (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Auch im Fall des Doppelmangels kommt eine Direktkondiktion des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger - außer in den Fällen der §§ 816, 822 BGB - nicht in Betracht (h.M.). Der Bereicherungsausgleich erfolgt „übers Eck“, also innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen. Die Abwicklung hat also im Verhältnis A – B und B – C zu geschehen. Nur zwischen den Vertragspartnern liegt eine Leistung vor. Nur hier besteht der Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

3. Das erlangte Etwas des B ist der Bereicherungsanspruch gegen C. Diesen Anspruch aus Leistungskondiktion hat B im Rahmen des Bereicherungsausgleichs an A herauszugeben (Kondiktion der Kondiktion).

Nein!

Die früher h.M. ging davon aus, dass der Anweisende die Kondiktion gegen den Anweisungsempfänger an den Angewiesenen abtreten könne (Kondiktion der Kondiktion). Allerdings hätte eine solche Abwicklung zur Folge, dass der Angewiesene sich doch die (fremden) Einwendungen des Anweisungsempfängers entgegenhalten lassen müsste (vgl. § 404 BGB). Der Angewiesene müsste zudem das Insolvenzrisiko des Anweisungsempfängers tragen. Dies ist nach heute h.M. unbillig. Vielmehr habe der Anweisende den Leistungsgegenstand herauszugeben. Sofern ihm dies nicht möglich ist, hat der Anweisende Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). B muss A entweder Besitz und Eigentum an der Waschmaschine übertragen oder - sofern ihm dies nicht möglich ist - hierfür Wertersatz leisten.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024