Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Wirksame Anweisung - Doppelmangel
Wirksame Anweisung - Doppelmangel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A verkauft eine Waschmaschine an B. B verkauft diese an C. B weist A an, die Waschmaschine direkt an C zu liefern, was A auch tut. Später ficht A den Kaufvertrag mit B wirksam an. Zusätzlich stellt sich heraus, dass C geschäftsunfähig ist.
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Einordnung des Falls
Wirksame Anweisung - Doppelmangel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt die bereicherungsrechtliche Fallkonstellation des Doppelmangels vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da beide Rechtsverhältnisse unwirksam sind, kann A die Waschmaschine direkt von C kondizieren (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das erlangte Etwas des B ist der Bereicherungsanspruch gegen C. Diesen Anspruch aus Leistungskondiktion hat B im Rahmen des Bereicherungsausgleichs an A herauszugeben (Kondiktion der Kondiktion).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
justlaw
30.5.2023, 10:10:22
Es wäre hilfreich, wenn die Frage etwas präzisiert wird - also nach der aktuellen h.M/ nach einer früheren Ansicht kommt eine
Kondiktion der Kondiktionin Betracht. Es ist merkwürdig, wenn die richtige Antwort lautet, dass so eine
Doppelkondiktionnicht möglich ist und in der Anmerkung steht, dass dies früher von der h.M so vertreten wurde.
CR7
1.1.2024, 19:44:50
Sehe ich auch so
david1234
24.2.2024, 15:16:59
Zumal die Rechtsprechung dies ja auch anders löst und es daher auf jeden Fall in einer Klausur angesprochen werden muss.
evanici
8.9.2023, 16:59:44
Hat das irgendeine Auswirkung, dass B sich bei der Wertersatz-Lösung dann auf
Entreicherungberufen könnte? Also wäre das auch bei der
Kondiktion der Kondiktiondenkbar?
LENS
27.11.2023, 17:14:42
Ich meine der BGH hat seine Rechtssprechung hierzu bisher noch nicht geändert: Nach seiner Wertung ist eine
Kondiktion der Kondiktionmöglich, da dem B sonst ggf. ein Schaden entstünde, das Bereicherungsrecht soll aber nur für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sorgen!
Leo Lee
2.12.2023, 17:02:27
Hallo LENS, in der Tat hast du völlig Recht! Der BGH ist da noch etwas „stur“ und hat sich der „h.M.“ (hier eigentlich eher herrschenden L
ehre) noch nicht angeschlossen! Vertiefend kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, Schwab § 812 Rn. 86 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Rechthaber
20.5.2024, 19:07:28
Wenn man der Literatur folgt, wie würde es sie handhaben mit dem Wertersatz für das verloren gegangen Eigentum des A von B, da B ihm den Gegenstand nach § 929 S. 1, 9
31 BGBerneut zurückübereignen könnte, oder ? Der abzutretene Anspruch B gegen c wäre der aus Bereicherungsrecht. Kommt man dann nicht wieder zu dem Problem mit den Schuldnerschutzvorschriften ?