Feiertag - Fristende

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Am Samstag, den 20.08.2022 erfährt E vom Tod seiner Großtante G. Zu diesem Zeitpunkt weiß er, dass G kein Testament hatte und er als einziger lebender Verwandter Alleinerbe sein würde. Da ihm auch bekannt ist, dass die G hohe Schulden hatte, erwägt er jedoch, das Erbe auszuschlagen.

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Einordnung des Falls

Feiertag - Fristende

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung einer Erbschaft nur binnen sechs Wochen erfolgen.
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2. Bei der Ausschlagungsfrist handelt es sich um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB zeichnet sich dadurch aus, dass ihr Lauf durch ein Ereignis oder einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt ausgelöst wird. Die Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB beginnt nach § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Dies stellt ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB dar.

3. Die Frist beginnt am Sonntag, 21.08.2022 zu laufen.

Ja!

Nach § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB beginnt die Ausschlagungsfrist für eine Erbschaft mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Die Frist beginnt somit, sobald der Erbe Kenntnis vom Tod des Erblassers hat und zugleich weiß, dass er sein Erbe ist. Da es sich bei der Ausschlagungsfrist um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB handelt, wird der Tag der Kenntniserlangung bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. E hat am 20.08.2022 vom Tod der G erfahren. Zu diesem Zeitpunkt wusste er bereits, dass er ihr Alleinerbe sein würde. Die Ausschlagungsfrist beginnt damit am 21.08.2022 zu laufen.

4. Die Frist endet mit Ablauf des Samstags, 01.10.2022.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Wochen bemessene Frist bei einer Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB) mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich bei diesem Tag um einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag handelt. Dann endet die Frist nach § 193 BGB stattdessen mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Frist des § 1944 Abs. 1 BGB beträgt sechs Wochen. Somit handelt es sich um eine nach Wochen bemessene Frist. Das fristauslösende Ereignis fiel auf Samstag, den 20.08.2022. Das sich aus § 188 Abs. 2 BGB ergebende Fristende wäre der Ablauf des 01.10.2022 (Samstag, 6 Wochen später). Wegen § 193 BGB verschiebt sich das Fristende jedoch auf den Ablauf des nächsten Werktags.

5. Die Frist endet mit Ablauf des Montags, 03.10.2022.

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag fällt, so tritt nach § 193 BGB an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Der letzte Tag der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist fiel auf Samstag, den 01.10.2022. Die Frist endet somit mit Ablauf des nächsten Werktags. Dies ist der 04.10.2022, da es sich beim 03.10.2022 um den Tag der deutschen Einheit, also einen allgemeinen Feiertag, handelt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

28.1.2023, 11:25:01

Voll in die Falle getappt ☹️

jeci

jeci

9.11.2023, 15:22:14

Ich auch! Finde es aber super, dass es auch solche Aufgaben gibt. So bleibt man wachsam! ;)


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