Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Fristen und Termine

Sonntag Fristbeginn u. Samstag Fristende

Sonntag Fristbeginn u. Samstag Fristende

4. April 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

W erwacht am Samstag, den 25.06.2022, aus einem Koma und stellt besorgt fest, dass die Berufungseinlegungsfrist eines gegen ihn ergangenen Zivilurteils verstrichen ist. Durch eine Internetrecherche kommt ihm die Idee eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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Einordnung des Falls

Sonntag Fristbeginn u. Samstag Fristende

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von W einzuhaltende Wiedereinsetzungsfrist beträgt einen Monat (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Nein!

Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Frist beträgt nach § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO nur dann einen Monat, wenn es um eine Rechtsmittelbegründungsfrist geht. W hat die einmonatige Berufungseinlegungsfrist des § 517 ZPO versäumt. Dabei handelt es sich nicht um eine Rechtsmittelbegründungsfrist, sondern um eine Rechtsmittelfrist. Nach § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO beträgt die Wiedereinsetzungsfrist zwei Wochen.
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2. Bei der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO handelt es sich um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB zeichnet sich dadurch aus, dass ihr Lauf durch ein Ereignis oder einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt ausgelöst wird. Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Trotz des etwas irreführenden Wortlauts handelt es sich hierbei um eine Ereignisfrist, da die Frist nicht durch einen Tag, sondern durch das Ereignis der Hindernisbehebung ausgelöst wird.

3. Da das Hindernis (Koma) am Wochenende beseitigt wurde, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist erst am Montag, den 27.06.2022 zu laufen (§ 234 Abs. 2 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis, welches die Partei ohne ihr Verschulden von Fristeinhaltung abhielt, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Nach § 187 Abs. 1 BGB ist der Tag der Hindernisbehebung nicht mitzuzählen. W konnte aufgrund seines Komas nicht rechtzeitig Berufung gegen das Urteil einlegen. Dieses Hindernis ist am 25.06.2022 entfallen, als er erwachte. Nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Wiedereinsetzungsfrist damit am 26.06.2022 zu laufen. Unerheblich ist, dass es sich hierbei um einen Sonntag handelt. Nach § 193 BGB kann ein Sonntag allenfalls Auswirkungen auf das Fristende haben.

4. Die Wiedereinsetzungsfrist endet mit Ablauf des Samstags, 09.07.2022.

Nein!

Nach § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Wochen bemessene Ereignisfrist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Etwas anderes gilt aber, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag ist. Dann endet die Frist nach § 193 BGB stattdessen mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nach Wochen bemessen. Das fristauslösende Ereignis fand am Samstag, den 25.06.2022, statt. Das sich aus § 188 Abs. 2 BGB ergebende Fristende (Ablauf des 09.07.2022 = Samstag, 2 Wochen später) verschiebt sich wegen § 193 BGB auf den Ablauf des nächsten Werktags, des 11.07.2022.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEI

Geithombre

7.11.2023, 18:58:20

Ist hier nicht § 222 II ZPO einschlägig, da es um eine prozessuale Frist geht und der vorliegende Fall explizit in der ZPO geregelt ist? Damit dürfte der Rückgriff auf das BGB bestenfalls entbehrlich, schlechtestenfalls dogmatisch falsch sein, oder irre ich mich da?

James Morgan McGill

James Morgan McGill

9.11.2023, 11:26:32

Das habe ich tatsächlich auch so gelernt, dass man bei prozessualen Fristen auf § 222 II ZPO zurückgreift und nicht auf § 1

93 BGB

(dieser ist nach meinem Kenntnisstand nur für materiell-rechtliche Fristen einschlägig).

Natze

Natze

2.1.2024, 14:32:46

Würde mich auch interessieren :)

AN

Anne

11.7.2024, 11:47:10

Habe gerade mal geschaut: Der 222 verweist auf die 187 FF. BGB. Insofern finden doch die BGB-Vorschriften Anwendung.

GEI

Geithombre

11.7.2024, 15:01:34

Natürlich ist das der Wortlaut von Abs. 1, es ging uns hier um die Frage, ob § 222 I ZPO überhaupt auf § 1

93 BGB

verweisen kann, wenn § 222 II ZPO insoweit eine (wenn auch identische) eigenständige Regelung trifft. Meiner Kenntnis nach wäre damit der Gang über § 1

93 BGB

verfehlt, das sahen wohl auch die anderen Kollegen hier so.

Niklas3461

Niklas3461

21.8.2024, 11:16:13

Würde hier auch über § 222 ZPO gehen, ist lex specialis zu § 1

93 BGB

in dem Fall.

schwemmely

schwemmely

26.11.2024, 15:45:33

Hallo, eine kleine Nachfrage, ob ich das jetzt richtig verstanden habe: Wir sagen, dass hier eine 2 Wochenfrist gilt, weil wir eine Rechtsmittelfrist haben und keine Rechtsmittelbegründungsfrist. Allerdings bezieht sich das hindernisbehebnde Ereignis auch auf die 2 Wochenfrist im § 234 I ZPO nicht nur auf die Rechtsmittelbegründungsfrist? Könnte jemand zu den 2 Fristen Beispiele geben, wann welche vorliegt? (Rechtsmittelfrist, Rechtsmittelbegründungsfrist) LG

LO

Lorenz

26.11.2024, 16:59:01

Genau, beide Fristen beginnen mit Wegfall des hindernden Ereignisses. Die Rechtsmittelfrist ist kürzer, da der Beteiligte nur Bescheid geben muss, dass er Rechtsmittel einlegt. Die Rechtsmittelbegründungsfrist ist länger, da in dieser das Rechtsmittel entsprechend aufwändig begründet werden muss.

schwemmely

schwemmely

26.11.2024, 17:15:12

Super danke! 😊


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