Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Fristen und Termine

Sonntag Fristbeginn u. Samstag Fristende

Sonntag Fristbeginn u. Samstag Fristende

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

W erwacht am Samstag, den 25.06.2022, aus einem Koma und stellt besorgt fest, dass die Berufungseinlegungsfrist eines gegen ihn ergangenen Zivilurteils verstrichen ist. Durch eine Internetrecherche kommt ihm die Idee eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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Einordnung des Falls

Sonntag Fristbeginn u. Samstag Fristende

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von W einzuhaltende Wiedereinsetzungsfrist beträgt einen Monat (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Nein!

Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Frist beträgt nach § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO nur dann einen Monat, wenn es um eine Rechtsmittelbegründungsfrist geht. W hat die einmonatige Berufungseinlegungsfrist des § 517 ZPO versäumt. Dabei handelt es sich nicht um eine Rechtsmittelbegründungsfrist, sondern um eine Rechtsmittelfrist. Nach § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO beträgt die Wiedereinsetzungsfrist zwei Wochen.
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2. Bei der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO handelt es sich um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB zeichnet sich dadurch aus, dass ihr Lauf durch ein Ereignis oder einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt ausgelöst wird. Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Trotz des etwas irreführenden Wortlauts handelt es sich hierbei um eine Ereignisfrist, da die Frist nicht durch einen Tag, sondern durch das Ereignis der Hindernisbehebung ausgelöst wird.

3. Da das Hindernis (Koma) am Wochenende beseitigt wurde, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist erst am Montag, den 27.06.2022 zu laufen (§ 234 Abs. 2 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis, welches die Partei ohne ihr Verschulden von Fristeinhaltung abhielt, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Nach § 187 Abs. 1 BGB ist der Tag der Hindernisbehebung nicht mitzuzählen. W konnte aufgrund seines Komas nicht rechtzeitig Berufung gegen das Urteil einlegen. Dieses Hindernis ist am 25.06.2022 entfallen, als er erwachte. Nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Wiedereinsetzungsfrist damit am 26.06.2022 zu laufen. Unerheblich ist, dass es sich hierbei um einen Sonntag handelt. Nach § 193 BGB kann ein Sonntag allenfalls Auswirkungen auf das Fristende haben.

4. Die Wiedereinsetzungsfrist endet mit Ablauf des Samstags, 09.07.2022.

Nein!

Nach § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Wochen bemessene Ereignisfrist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Etwas anderes gilt aber, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag ist. Dann endet die Frist nach § 193 BGB stattdessen mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nach Wochen bemessen. Das fristauslösende Ereignis fand am Samstag, den 25.06.2022, statt. Das sich aus § 188 Abs. 2 BGB ergebende Fristende (Ablauf des 09.07.2022 = Samstag, 2 Wochen später) verschiebt sich wegen § 193 BGB auf den Ablauf des nächsten Werktags, des 11.07.2022.
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