Sonntag Fristbeginn u. Samstag Fristende
4. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
W erwacht am Samstag, den 25.06.2022, aus einem Koma und stellt besorgt fest, dass die Berufungseinlegungsfrist eines gegen ihn ergangenen Zivilurteils verstrichen ist. Durch eine Internetrecherche kommt ihm die Idee eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Einordnung des Falls
Sonntag Fristbeginn u. Samstag Fristende
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von W einzuhaltende Wiedereinsetzungsfrist beträgt einen Monat (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO handelt es sich um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
3. Da das Hindernis (Koma) am Wochenende beseitigt wurde, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist erst am Montag, den 27.06.2022 zu laufen (§ 234 Abs. 2 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Wiedereinsetzungsfrist endet mit Ablauf des Samstags, 09.07.2022.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geithombre
7.11.2023, 18:58:20
Ist hier nicht § 222 II ZPO einschlägig, da es um eine prozessuale Frist geht und der vorliegende Fall explizit in der ZPO geregelt ist? Damit dürfte der Rückgriff auf das BGB bestenfalls entbehrlich, schlechtestenfalls dogmatisch falsch sein, oder irre ich mich da?

James Morgan McGill
9.11.2023, 11:26:32
Das habe ich tatsächlich auch so gelernt, dass man bei prozessualen Fristen auf § 222 II ZPO zurückgreift und nicht auf § 1
93 BGB(dieser ist nach meinem Kenntnisstand nur für materiell-rechtliche Fristen einschlägig).

Natze
2.1.2024, 14:32:46
Würde mich auch interessieren :)
Anne
11.7.2024, 11:47:10
Habe gerade mal geschaut: Der 222 verweist auf die 187 FF. BGB. Insofern finden doch die BGB-Vorschriften Anwendung.
Geithombre
11.7.2024, 15:01:34
Natürlich ist das der Wortlaut von Abs. 1, es ging uns hier um die Frage, ob § 222 I ZPO überhaupt auf § 1
93 BGBverweisen kann, wenn § 222 II ZPO insoweit eine (wenn auch identische) eigenständige Regelung trifft. Meiner Kenntnis nach wäre damit der Gang über § 1
93 BGBverfehlt, das sahen wohl auch die anderen Kollegen hier so.

Niklas3461
21.8.2024, 11:16:13

schwemmely
26.11.2024, 15:45:33
Hallo, eine kleine Nachfrage, ob ich das jetzt richtig verstanden habe: Wir sagen, dass hier eine 2 Wochenfrist gilt, weil wir eine Rechtsmittelfrist haben und keine Rechtsmittelbegründungsfrist. Allerdings bezieht sich das hindernisbehebnde Ereignis auch auf die 2 Wochenfrist im § 234 I ZPO nicht nur auf die Rechtsmittelbegründungsfrist? Könnte jemand zu den 2 Fristen Beispiele geben, wann welche vorliegt? (Rechtsmittelfrist, Rechtsmittelbegründungsfrist) LG
Lorenz
26.11.2024, 16:59:01
Genau, beide Fristen beginnen mit Wegfall des hindernden Ereignisses. Die Rechtsmittelfrist ist kürzer, da der Beteiligte nur Bescheid geben muss, dass er Rechtsmittel einlegt. Die Rechtsmittelbegründungsfrist ist länger, da in dieser das Rechtsmittel entsprechend aufwändig begründet werden muss.

schwemmely
26.11.2024, 17:15:12
Super danke! 😊