Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Erkenntnisverfahren

Bindung an Tat / abweichende rechtliche Bewertung

Bindung an Tat / abweichende rechtliche Bewertung

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Idealfahrer I, der jedoch leider keinen Führerschein hat, macht an vier verschiedenen Sonntagen im Sommer mit seinem VW-Käfer eine Spritztour. Er fährt vorbildlich. Staatsanwältin S klagt I wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in drei Fällen an und verzichtet auf den vierten Fall.

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Einordnung des Falls

Bindung an Tat / abweichende rechtliche Bewertung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für den Erlass des Eröffnungsbeschlusses ist hinreichender Tatverdacht erforderlich.

Ja!

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn es bei vorläufiger Tatbewertung den Angeschuldigten für hinreichend verdächtig hält (§§ 203, 207 StPO). Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn nach Abschluss der Ermittlungen die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich erscheint, d.h. wahrscheinlicher als ein Freispruch.
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2. Das Gericht könnte die Eröffnung auch für den vierten Fall beschließen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Gericht ist bei seiner Beschlussfassung an die in der Anklage bezeichnete Tat im prozessualen Sinne gebunden. Dies ergibt sich aus dem Anklagrundsatz (§§ 151, 155 StPO). Eine Tat im prozessualen Sinne ist das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem in der Anklage beschriebenen Sachverhalt nach allgemeiner Lebensauffassung einen einheitlichen, inhaltlich zusammenhängenden Vorgang bildet (§ 264 StPO). Entscheidende Kriterien hierfür sind (1) Tatort, (2) Tatzeit, (3) Tatopfer und (4) Tatbild. Daher darf das Gericht hier nur über den angeklagten prozessualen Sachverhalt und nicht darüber hinaus über den Sachverhalt am vierten Sonntag beschließen.

3. Das Gericht ist an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB) gebunden.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Gericht ist zwar an die in der Anklage bezeichnete Tat gebunden, nicht aber an die rechtliche Bewertung und die Anträge der Staatsanwaltschaft (§ 206 StPO). Das Gericht hat den angeklagten Lebenssachverhalt selbständig zu beurteilen und ist folglich zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung befugt. Wenn das Gericht hier zu dem Ergebnis kommt, dass keine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), sondern Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) vorliegt, lässt das Gericht die Anklage mit den zu bezeichnenden Änderungen zur Hauptverhandlung zu (§ 207 Abs. 2 StPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

L.G

L.Goldstyn

17.7.2024, 14:00:09

§ 154a Abs. 3 S. 1 StPO greift hier nicht, weil es sich bei den Fahrten jeweils gerade nicht um dieselbe Tat iSv § 154a Abs. 1 S. 1 StPO (= § 264 Abs. 1 StPO) handelt, oder?


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