Bindung an Tat / abweichende rechtliche Bewertung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Idealfahrer I, der jedoch leider keinen Führerschein hat, macht an vier verschiedenen Sonntagen im Sommer mit seinem VW-Käfer eine Spritztour. Er fährt vorbildlich. Staatsanwältin S klagt I wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in drei Fällen an und verzichtet auf den vierten Fall.
Einordnung des Falls
Bindung an Tat / abweichende rechtliche Bewertung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für den Erlass des Eröffnungsbeschlusses ist hinreichender Tatverdacht erforderlich.
Ja!
2. Das Gericht könnte die Eröffnung auch für den vierten Fall beschließen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Gericht ist an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB) gebunden.
Nein, das trifft nicht zu!
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L.Goldstyn
17.7.2024, 14:00:09
§ 154a Abs. 3 S. 1 StPO greift hier nicht, weil es sich bei den Fahrten jeweils gerade nicht um dieselbe Tat iSv § 154a Abs. 1 S. 1 StPO (= § 264 Abs. 1 StPO) handelt, oder?