Mischung aus "Tatsachen" und Werturteil (2) => Schwerpunkt: Werturteil
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In einem hitzigen Wahlkampf bezeichnet die SPD-Politikerin S die CSU als „NPD Europas“. S erhofft sich dadurch eine Profilschärfung ihrer Partei. Der Generalsekretär der CSU G meint, diese Äußerung könne doch nicht von der Meinungsfreiheit erfasst sein, und erstattet Strafanzeige.
Einordnung des Falls
Mischung aus "Tatsachen" und Werturteil (2) => Schwerpunkt: Werturteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Mischung aus tatsächlichen und wertenden Äußerungen, kommt es auf das Gesamtkonzept, die Absicht und den Zweck der getätigten Äußerung an.
Genau, so ist das!
2. Die Äußerung der SPD-Politikerin, die CSU sei die NPD Europas, stellt eine Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) dar, weil das wertende Element der Äußerung das tatsächliche überwiegt.
Ja, in der Tat!