Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Mischung aus "Tatsachen" und Werturteil (2) => Schwerpunkt: Werturteil
Mischung aus "Tatsachen" und Werturteil (2) => Schwerpunkt: Werturteil
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In einem hitzigen Wahlkampf bezeichnet die SPD-Politikerin S die CSU als „NPD Europas“. S erhofft sich dadurch eine Profilschärfung ihrer Partei. Der Generalsekretär der CSU G meint, diese Äußerung könne doch nicht von der Meinungsfreiheit erfasst sein, und erstattet Strafanzeige.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Mischung aus "Tatsachen" und Werturteil (2) => Schwerpunkt: Werturteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Mischung aus tatsächlichen und wertenden Äußerungen, kommt es auf das Gesamtkonzept, die Absicht und den Zweck der getätigten Äußerung an.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Äußerung der SPD-Politikerin, die CSU sei die NPD Europas, stellt eine Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) dar, weil das wertende Element der Äußerung das tatsächliche überwiegt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
30.9.2024, 17:26:53
Sofern S diese Aussage in amtlicher Eigenschaft (zB als Bundesminister) tätigen würde, wäre doch das Organstreitverfahren (und keine Verfassungsbeschwerde) die richtige Verfahrensart vor dem BVerfG oder? Dan wäre die CSU ja in ihrem Recht auf parteiliche Chancengleichheit aus Art. 21 I GG tangiert, indem S nicht das Gebot zur staatlichen Neutralität gewahrt hätte.