Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Mischung aus "Tatsachen" und Werturteil (2) => Schwerpunkt: Werturteil

Mischung aus "Tatsachen" und Werturteil (2) => Schwerpunkt: Werturteil

14. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

In einem hitzigen Wahlkampf bezeichnet die SPD-Politikerin S die CSU als „NPD Europas“. S erhofft sich dadurch eine Profilschärfung ihrer Partei. Der Generalsekretär der CSU G meint, diese Äußerung könne doch nicht von der Meinungsfreiheit erfasst sein, und erstattet Strafanzeige.

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Einordnung des Falls

Mischung aus "Tatsachen" und Werturteil (2) => Schwerpunkt: Werturteil

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Mischung aus tatsächlichen und wertenden Äußerungen, kommt es auf das Gesamtkonzept, die Absicht und den Zweck der getätigten Äußerung an.

Genau, so ist das!

Für die Einordnung als Meinungsäußerung bei einer Mischung aus tatsächlichem und wertenden Äußerungen, sind das Gesamtkonzept, die Absicht und der Zweck der getätigten Äußerung zu berücksichtigen. Es bedarf daher einer genauen Betrachtung des Einzelfalls. Beispielsweise stellen Äußerungen im Rahmen von Wahlkampfreden oftmals ein relativ substanzarmes pauschales Urteil (über den politischen Gegner) dar. Dabei können zwar tatsächliche Elemente eine Rolle spielen, jedoch sind die Äußerungen vor dem Hintergrund zu sehen, dass Überzeugungsarbeit geleistet werden soll.
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2. Die Äußerung der SPD-Politikerin, die CSU sei die NPD Europas, stellt eine Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) dar, weil das wertende Element der Äußerung das tatsächliche überwiegt.

Ja, in der Tat!

Bei der Mischung aus tatsächlichen und wertenden Äußerungen, kommt es auf das Gesamtkonzept, die Absicht und den Zweck der getätigten Äußerung an. Vorliegend verwendet S die Äußerung im Wahlkampf. Die Aussage ist wörtlich genommen als Behauptung einer Tatsache offensichtlich falsch und absurd, denn die CSU kann nicht mit einer NPD Europas identisch sein. Vielmehr kam es SPD-Politiker darauf, die politische Ausrichtung der CSU politisch als rechts zu bewerten. Dies wird den Zuhörern klar, wenn sie den Sinn und Zweck der getätigten Äußerung erfassen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AS

as.mzkw

30.9.2024, 17:26:53

Sofern S diese Aussage in amtlicher Eigenschaft (zB als Bundesminister) tätigen würde, wäre doch das Organstreitverfahren (und keine Verfassungsbeschwerde) die richtige Verfahrensart vor dem BVerfG oder? Dan wäre die CSU ja in ihrem Recht auf parteiliche Chancengleichheit aus Art. 21 I GG tangiert, indem S nicht das Gebot zur staatlichen Neutralität gewahrt hätte.


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