[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verschwörungstheoretiker V sagt in einem Radiointerview: "Den Holocaust hat es nie gegeben! Es ist alles erstunken und erlogen!" Staatsanwältin S hört zufällig zu und leitet Ermittlungen ein.

Einordnung des Falls

Verbreitung von erwiesen unrichtigen Tatsachen: Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Tatsachenbehauptungen sind vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen.

Genau, so ist das!

Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst Meinungen. Dabei werden Werturteile und Tatsachen unterschieden. Werturteile zeichnen sich durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens aus. Im Unterschied zum Werturteil sind Tatsachen dem Beweis zugänglich. Tatsachen kennzeichnet eine objektive Beziehung zur Realität, wodurch sie wahr oder falsch sein können. Tatsachenbehauptungen sind vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen.

2. Die Aussage des V "Den Holocaust hat es nie gegeben! Es ist alles erstunken und erlogen!" ist eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Ja, in der Tat!

Unter einer Tatsachenbehauptung versteht man jede Äußerung, die durch eine objektive Beziehung zur Realität gekennzeichnet ist, wodurch sie dem Beweis zugänglich ist. Sie kann wahr oder falsch sein. Ob es den Holocaust gegeben hat, ist dem historischen Beweis zugänglich. Auf Grundlage umfassender historischer Dokumentation ist ohne jeden Zweifel bewiesen, dass sich der millionenfache Mord europäischer Juden durch die Nationalsozialisten tatsächlich zugetragen hat. Vs Aussage ist eine unwahre Tatsachenbehauptung.

3. Unwahre Tatsachenbehauptungen fallen von vornherein aus dem sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

Nein!

Grundsätzlich sind auch unwahre Tatsachenbehauptungen von der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen. Würde man unwahre Tatsachenbehauptungen generell ausschließen, litte die Funktion der Meinungsfreiheit erheblich. Diese besteht darin, die für die Demokratie konstitutive Meinungsbildung zu garantieren. Nicht selten ist allerdings im Zeitpunkt der Äußerung deren Wahrheitsgehalt ungewiss. Würden unwahre Tatsachenbehauptungen generell keinen Schutz genießen, bestünde die Gefahr, dass risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden können.

4. Unwahre Tatsachenbehauptungen fallen auch dann noch in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), wenn es sich dabei um erwiesene oder bewusste Falschinformationen oder Lügen handelt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Grenze zulässiger unwahrer Tatsachenbehauptungen ist bei erwiesener oder bewusster Falschinformation und Lüge erreicht. Die Tatsachenbehauptung darf nicht erwiesen oder bewusst unwahr sein. Grund: Eine solche Tatsachenbehauptung kann zur Meinungsbildung nichts beitragen. Vielmehr sind solche Tatsachenbehauptungen dazu geeignet, die Meinungsbildung zu manipulieren. Das Verbreiten bewusst oder erwiesen unwahrer Tatsachenbehauptungen ist deshalb kein schützenswertes Gut der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

5. Für die Aussage des V "Den Holocaust hat es nie gegeben! Es ist alles erstunken und erlogen!" ist der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) eröffnet.

Nein, das trifft nicht zu!

Nicht vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind Tatsachenbehauptungen, die erwiesen oder bewusst unwahr sind. Die Leugnung des Holocausts (sog. Auschwitzlüge) ist angesichts umfassender historischer Beweise des Holocausts eine erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung. Sie verlässt den Boden der geschützten Meinungsbildung, indem sie bewusst falsche Informationen verbreitet. Im Unterschied dazu können relativierende Aussagen zur Schuld der Deutschen am Ausbruch des Zweiten Weltkriegs von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst sein. Grund: Es handelt sich um komplexe historische Beurteilungen, die zumeist nicht eindeutig wahr oder falsch sind.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024