Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Verbreitung von erwiesen unrichtigen Tatsachen: Grundfall
Verbreitung von erwiesen unrichtigen Tatsachen: Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verschwörungstheoretiker V sagt in einem Radiointerview: "Den Holocaust hat es nie gegeben! Es ist alles erstunken und erlogen!" Staatsanwältin S hört zufällig zu und leitet Ermittlungen ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verbreitung von erwiesen unrichtigen Tatsachen: Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Tatsachenbehauptungen sind vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Aussage des V "Den Holocaust hat es nie gegeben! Es ist alles erstunken und erlogen!" ist eine unwahre Tatsachenbehauptung.
Ja, in der Tat!
3. Unwahre Tatsachenbehauptungen fallen von vornherein aus dem sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Nein!
4. Unwahre Tatsachenbehauptungen fallen auch dann noch in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), wenn es sich dabei um erwiesene oder bewusste Falschinformationen oder Lügen handelt.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Für die Aussage des V "Den Holocaust hat es nie gegeben! Es ist alles erstunken und erlogen!" ist der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) eröffnet.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DeliktusMaximus
24.8.2022, 00:59:43
Demnach ist der absolute Großteil des Unsinna, der etwa durch die Twitter-Bubbles geistert, nicht vom Art. 5 GG gedeckt?
Lukas_Mengestu
25.8.2022, 18:03:09
Hallo DeliktusMaximus, wie in der Aufgabe auch schon angedeutet, muss man natürlich im Einzelfall sorgfältig abwägen, ob a) es sich wirklich um eine Tatsachenbehauptung oder eine bloße Meinungskundgabe handelt bzw. sie zur Meinungsbildung beiträgt und b) ob die Tatsachenbehauptung wirklich bewusst bzw. erwiesenermaßen falsch ist. Aber ja, soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Aussage nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
24.2.2024, 19:23:02
Naja viele absurde Verschwörungstheorien sind noch nicht explizit wissenschaftlich widerlegt, da sich keiner ernsthaft mit so einem Schwachsinn befassen will (Echsenmenschen etc.). Insoweit würde schon noch Art. 5 greifen, solange der Sprecher selbst davon überzeugt ist. Andere Theorien (flache Erde) dürften dagegen eindeutig als erwiesen objektiv unwahr einzustufen sein.