Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Verbreitung von unrichtigen Tatsachen: Grenzfall 1 - wann ist der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht?

Verbreitung von unrichtigen Tatsachen: Grenzfall 1 - wann ist der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht?

19. April 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

N behauptet in einer öffentlichen Rede, dass Ministerin M in strafrechtlich relevante Korruptionsgeschäfte verwickelt ist. Zu diesem Zeitpunkt liegen keine Beweise in dieser Hinsicht vor. Später wird eindeutig bewiesen, dass die Vorwürfe unwahr sind. M erstattet Anzeige.

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Einordnung des Falls

Verbreitung von unrichtigen Tatsachen: Grenzfall 1 - wann ist der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Unwahre Tatsachenbehauptungen fallen von vornherein aus dem sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

Nein!

Grundsätzlich sind auch unwahre Tatsachenbehauptungen von der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen. Würde man unwahre Tatsachenbehauptungen generell ausschließen, litte die Funktion der Meinungsfreiheit erheblich. Diese besteht darin, die für die Demokratie konstitutive Meinungsbildung zu garantieren. Nicht selten ist allerdings im Zeitpunkt der Äußerung deren Wahrheitsgehalt ungewiss. Würden unwahre Tatsachenbehauptungen generell keinen Schutz genießen, bestünde die Gefahr, dass risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden können.
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2. Die Schwelle zur Feststellung, dass eine behauptete Tatsache erwiesen unwahr ist und ihre Behauptung deshalb aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) herausfällt, ist niedrig anzusetzen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Hürde zum Nachweis, dass eine Tatsache als erwiesen unwahr gilt, ist hoch anzusetzen. Grund: Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) dient auch dem Schutz des Irrenden. Die Freiheit zum Irrtum ist elementarer Bestandteil der Meinungsfreiheit. Andernfalls würden Äußerungen aus Angst, sich zu irren, nicht getätigt. Darunter würde die konstitutive Bedeutung der Meinungsfreiheit für den freiheitlich-demokratischen Meinungsbildungsprozess enorm leiden.

3. Die Unwahrheit der Äußerung muss wegen der hohen Anforderungen, die an den Nachweis der Unwahrheit zu stellen sind, bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststehen.

Ja, in der Tat!

Oftmals ist im Zeitpunkt der getätigten Äußerung deren Wahrheitsgehalt ungewiss. Der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung ist oftmals Ergebnis eines Diskussionsprozesses sowie historisch-wissenschaftlicher Untersuchungen. Die Anforderungen an die Wahrheitspflicht müssen dabei mit Rücksicht auf die konstitutive Bedeutung der Meinungsfreiheit bemessen werden. Demnach fallen nur unwahre Tatsachenbehauptungen aus dem Schutzbereich, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht.

4. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist in Bezug auf Ns Behauptungen im Rahmen seiner Rede eröffnet.

Ja!

Tatsachenbehauptungen sind vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen. Sie dürfen im Zeitpunkt der Äußerung nicht unzweifelhaft unwahr sein. Ob M tatsächlich in Korruptionsgeschäfte verwickelt war, ist dem Beweis zugänglich und kann entweder wahr oder falsch sein. Da zum Zeitpunkt der getätigten Äußerung keine Beweise vorlagen, stand auch nicht unzweifelhaft fest, dass die Korruptionsvorwürfe falsch sind. Der tatsächliche Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache spielt im Rahmen der Abwägung auf Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eine Rolle.
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